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Nationale finanzielle Sanktionen

Die Resolution 1373 aus dem Jahr 2001 des UNO-Sicherheitsrates ruft alle Länder dazu auf, Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Einheiten einzufrieren, die terroristische Straftaten begehen, zu begehen versuchen, diese erleichtern oder sich an Ihnen beteiligen.

Zusätzlich zu den Verordnungen 2580/2001, 881/2002 und des gemeinsamen Standpunkts 931, hat Belgien Maßnahmen zur Ausarbeitung einer nationalen Liste erlassen.

Die  nationale Liste (XLSX, 48.03 KB) wird durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über spezifische restriktive Maßnahmen im Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus, bestätigt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 25. April 2007 über verschiedene Bestimmungen (IV), verabschiedet und geändert.

Dieser Königliche Erlass fordert die Einfrierung aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen von Personen und Einheiten, die auf der nationalen Liste stehen und untersagt die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an diese Personen oder Einheiten. Finanzinstitute sowie andere Organisationen und Personen müssen umgehend der Generalverwaltung Schatzamt alle Informationen in Bezug auf die Durchführung des Erlasses, Informationen zu Konten, anderen Aktiva und wirtschaftliche Ressourcen des genannten Erlasses einbegriffen, zukommen lassen.

Die Übermittlung kann an diese Adresse erfolgen.

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