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Tarife unbewegliche Güter

Tarife für Schenkungen von unbeweglichen Gütern in der Region Brüssel-Hauptstadt

  • Was versteht man unter Zusammenwohnendem in der Region Brüssel-Hauptstadt?

    Unter Zusammenwohnendem versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt die Person, mit der der Schenker eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat.

  • Welcher Steuersatz wird bei der Schenkung einer Immobilie an den Ehepartner/zusammenwohnenden Partner in der Region Brüssel-Hauptstadt angewandt?

    Die Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner in der Region Brüssel-Hauptstadt gibt ab dem 1. Januar 2016 Anlass zur Erhebung einer Schenkungssteuer auf den Bruttowert der vom Beschenkten erhaltenen Güter zu folgendem Steuersatz:

    Teilbetrag der Schenkung Zwischen Ehepartnern und gesetzlich zusammenwohnenden Partnern
    Von bis (einschließlich) anwendbarer Prozentsatz auf den entsprechenden Teilbetrag Gesamtbetrag der Steuer auf die vorangehenden Teilbeträge (in EUR)
    € 0,01 € 150.000 3 %  
    € 150.000,01 € 250.000 9 % € 4.500
    € 250.000,01 € 450.000 18 % € 13.500
    Über €  450.000   27 % € 49.500
  • Kann ich eine Ermäßigung der Schenkungssteuer erhalten, wenn ich von meinem Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner eine Immobilie in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalte?

    Ja, als Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnender Partner können Sie eine Ermäßigung der Schenkungssteuer in Anspruch nehmen, wenn Sie am Tag der Erhebung der Steuer durch den Staat mindestens 3 lebende Kinder unter 21 Jahren haben.

    Die Ermäßigung beträgt 4 % pro Kind unter 21 Jahren und maximal 124 Euro pro Kind.

  • Kann ich eine Ermäßigung der Schenkungssteuer erhalten, wenn ich von meinem Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner eine Immobilie, die zu Wohnzwecken bestimmt ist, in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalte?

    Nein. Der neue Steuersatz für die Schenkung einer Immobilie wird angewandt, weil er unter dem ermäßigten Tarif liegt.

    Ab 1. Januar 2016 wird im Falle einer Schenkung unter Ehepartnern/zusammenwohnenden Partnern

    • aus dem „Volleigentum“ des Schenkers an einer Immobilie, 
    • die ganz oder teilweise als Wohnung vorgesehen ist,
    • und die in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt

    der ermäßigte Satz nicht mehr angewandt.

  • Welcher Steuersatz wird bei der Schenkung von Immobilien an einen Familienangehörigen in gerader Linie (Kind, Enkel, Elternteil, Großelternteil) in der Region Brüssel-Hauptstadt angewandt?

    Bei Schenkung unbeweglicher Güter an einen Familienangehörigen in gerader Linie (Kind, Enkel, Elternteil, Großelternteil) in der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Schenkungssteuer auf den Bruttowert der vom Beschenkten erhaltenen Güter ab 1. Januar 2016 nach folgendem Steuersatz erhoben:

    Teilbetrag der Schenkung In gerader Linie
    Von bis (einschließlich) anwendbarer Prozentsatz auf den entsprechenden Teilbetrag Gesamtbetrag der Steuer auf die vorangehenden Teilbeträge (in EUR)
    € 0,01 € 150.000 3 %  
    € 150.000,01 € 250.000 9 % € 4.500
    € 250.000,01 € 450.000 18 % € 13.500
    Über € 450.000   27 % € 49.500
  • Kann ich eine Ermäßigung der Schenkungssteuer erhalten, wenn ich von einem Familienangehörigen in gerader Linie (Kind, Enkelkind, Elternteil, Großelternteil) eine Immobilie, die zu Wohnzwecken bestimmt ist, in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalte?

    Nein. Der neue Steuersatz für die Schenkung eines Gebäudes wird angewandt, weil er unter dem ermäßigten Tarif liegt.

    Ab dem 1. Januar 2016 wird im Falle einer Schenkung in gerader Linie

    • aus dem „Volleigentum“ des Schenkers an einer Immobilie, 
    • die ganz oder teilweise als Wohnung vorgesehen ist,
    • und die in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt

    der ermäßigte Satz nicht mehr angewandt.

  • Welcher Steuersatz wird bei der Schenkung einer Immobilie an einen Bruder oder eine Schwester in der Region Brüssel-Hauptstadt angewandt?

    Bei einer Schenkung unbeweglicher Güter an einen Bruder oder eine Schwester wird die Schenkungssteuer in der Region Brüssel-Hauptstadt auf den Bruttowert der vom Beschenkten erhaltenen Güter ab 1. Januar 2016 nach folgendem Steuersatz erhoben:

    Teilbetrag der Schenkung Zwischen Geschwistern
    Von bis (einschließlich) anwendbarer Prozentsatz auf den entsprechenden Teilbetrag Gesamtbetrag der Steuer auf die vorangehenden Teilbeträge (in EUR)
    € 0,01 € 150.000 10 %  
    € 150.000,01 € 250.000 20 % € 15.000
    € 250.000,01 € 450.000  30 % € 35.000
    Über € 450.000   40 % € 95.000
  • Welcher Steuersatz wird bei der Schenkung einer Immobilie an einen Onkel, eine Tante, einen Neffen oder eine Nichte in der Region Brüssel-Hauptstadt angewandt?

    Bei einer Schenkung unbeweglicher Güter an einen Onkel, eine Tante, einen Neffen oder eine Nichte wird die Schenkungssteuer in der Region Brüssel-Hauptstadt auf den Bruttowert der vom Beschenkten erhaltenen Güter ab 1. Januar 2016 nach folgendem Steuersatz erhoben:

    Teilbetrag der Schenkung Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten
    Von bis (einschließlich) anwendbarer Prozentsatz auf den entsprechenden Teilbetrag Gesamtbetrag der Steuer auf die vorangehenden Teilbeträge (in EUR)
    € 0,01 € 150.000 10 %  
    € 150.000,01 € 250.000 20 % € 15.000
    € 250.000,01 € 450.000 30 % € 35.000
    Über € 450.000    40 % € 95.000
  • Welcher Steuersatz wird bei der Schenkung einer Immobilie an eine andere Person als den Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner, einen Familienangehörigen in gerader Linie, einen Onkel, eine Tante, einen Neffen oder einen Nichte in der Region Brüssel-Hauptstadt angewandt?

    Bei der Schenkung unbeweglicher Güter an einen andere Person als den Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner, einen Familienangehörigen in gerader Linie, einen Onkel, eine Tante, einen Neffen oder eine Nichte wird ab 1. Januar 2016 die Schenkungssteuer in der Region Brüssel-Hauptstadt auf den Bruttowert der vom Beschenkten erhaltenen Güter nach folgendem Steuersatz erhoben:

    Teilbetrag der Schenkung Zwischen allen anderen Personen
    Von bis (einschließlich) anwendbarer Prozentsatz auf den entsprechenden Teilbetrag Gesamtbetrag der Steuer auf die vorangehenden Teilbeträge (in EUR)
    € 0,01 € 150.000 10 %  
    € 150.000,01 € 250.000 20 % € 15.000
    € 250.000,01 € 450.000 30 % € 35.000
    Über € 450.000   40 % € 95.000
  • Kann ich eine Ermäßigung der Schenkungssteuer erhalten, wenn ich von einer anderen Person als meinem Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner eine Immobilie in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalte?

    Ja, als Beschenkter können Sie eine Ermäßigung der Schenkungssteuer in Anspruch nehmen, wenn Sie am Tag der Erhebung der Steuer durch den Staat mindestens 3 lebende Kinder unter 21 Jahren haben.

    Die Ermäßigung beträgt 2 % pro Kind unter 21 Jahren und maximal 62 Euro pro Kind.