Das Steuermemento
Inhalt und Ziel des Steuermementos
Mit diesem Steuermemento möchte die Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie besonders komplex ist, können nicht alle besonderen Regelungen angeführt werden: Es werden hier nur die wichtigsten Punkte oder die häufigsten Fälle beschrieben.
Erster Teil: Die direkten SteuernDer erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen (StnP), Gesellschaftssteuer (GSt.) und Steuer der juristischen Personen (StjP). Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Neu in dieser Ausgabe ist die zusammenfassende Tabelle der geltenden belgischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Die letzten Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Auch die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorabentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden in diesem ersten Teil behandelt.
Zweiter Teil: Die indirekten Steuern
Im zweiten Teil dieses Mementos geht es um die indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Akzisen, Erbschaftssteuer und verschiedene andere Gebühren, Steuern und Abgaben.
Dieses Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fällt inzwischen unter die Verantwortung der Regionen.
Daher werden die Angaben zu den zuletzt genannten Steuern nur zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt.
Quellen
Die Mitarbeiter des Dienstes „Vorschriften“ und des Studiendienstes der Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung danken ihren Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorarbeiten, Anmerkungen und Übersetzungsarbeiten im Rahmen der Erstellung dieses Mementos. Ein Wort des Dankes geht auch an Gaby Dascotte für das Layout.
Obwohl die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen geachtet haben, kann dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben betrachtet werden. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck verfasst, eine allgemeine und umfassende Dokumentation zu erstellen. Es kann keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der steuerrechtlichen und juristischen Datenbank Fisconetplus auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen abgerufen werden.
Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar.
August 2021
Tom JANSEN
Generalberater, beauftragt mit der Leitung der Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung
Die anwendbare Gesetzgebung (Fassung 2021)
Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die anwendbar ist:
- für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4): auf die Einkünfte von 2020 (Steuerjahr 2021);
- für die indirekten Steuern (2. Teil) und für die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7): am 1. Januar 2021.
Zwischenzeitliche Aktualisierungen
Die Druckversion des Mementos wird wie vorher einmal pro Jahr aktualisiert. Das Steuermemento kann ab jetzt auf unser Webseite konsultiert und in PDF-Format heruntergeladen werden. Wenn zwischen zwei Aktualisierungen der Druckversion des Steuermementos wichtige Änderungen der Steuergesetzgebung in Kraft treten, werden diese Änderungen so schnell wie möglich in die elektronische Version übernommen.
Die elektronische Version des Steuermementos (Fassung 2021)
Klicken Sie auf folgende Tabelle, um das Steuermemento herunterzuladen.
Das Steuermemento Vollständige Version (PDF, 2.74 MB)
Das Steuermemento ist nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen und kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Foderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Das Steuermemento bestellen
Sie können eine Papierversion des Steuermementos erhalten: fedopress@minfin.fed.be.
Archiv des Steuermementos
Klicken Sie auf die Links in untenstehender Tabelle, um die Pdf-Version des vollständigen Steuermementos herunterzuladen.
Steuermemento Vollständige Version (pdf) 2019 Version Januar 2019 (PDF, 36.19 MB)
2018 Version Januar 2018 (PDF, 2.91 MB)
2017 Version Januar 2017 (PDF, 2.75 MB)
2016 Version Januar 2016 (PDF, 2.6 MB)
2015 Version Januar 2015 (PDF, 2.13 MB)
2014 Version Januar 2014 (PDF, 2 MB)
Version Oktober 2014 (PDF, 1.39 MB)
2013 Version Januar 2013 (PDF, 2.04 MB)
Version Oktober 2013 (PDF, 1.37 MB)
2012 Version Januar 2012 (PDF, 2.93 MB) ;
Nachtrag (PDF, 100.53 KB)
Version Oktober 2012 (PDF, 2.3 MB)
Das Steuermemento ist nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen und kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen.