Die MwSt.-Befreiung für medizinische Pflege muss sich grundsätzlich auf Dienstleistungen zu therapeutischen Zwecken beschränken. Diese Regel gilt unterschiedslos für medizinische Pflegeleistungen, die in oder außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden. Die Befreiung für medizinische Pflegeleistungen ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, die Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutischen Zweck betreffen.
In diesem Punkt wurde die bestehende Befreiung zusätzlich eingeschränkt. Die Besteuerung wird auf alle Leistungen ohne therapeutischen Zweck (einschließlich Dienstleistungen ästhetischer Art) ausgeweitet.
Die Befreiung ist nicht mehr ausschließlich den Fachkräften von reglementierten medizinischen Berufen und Heilhilfsberufen vorbehalten. Auch Fachkräfte, die aufgrund einer angemessenen Ausbildung als gleichwertig qualifiziert betrachtet werden können (einschließlich bestimmte Fachkräfte, die einen nicht reglementierten Heilhilfsberuf ausüben), können sich auf die Befreiung berufen.
Weitere Informationen:
- FAQ (auf Französisch)
- Rundschreiben 2021/C/114 über die Steuerbefreiung in Sachen medizinische Pflegeleistungen, die von bestimmten Personen erbracht werden, und in Sachen Krankenhauspflege (nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar)
- Tolérances
- Pédicure
- Rundschreiben 2022/C/61 über die Steuerbefreiung in Sachen medizinische Pflegeleistungen, die von bestimmten Personen erbracht werden, und in Sachen Krankenhauspflege – FAQ (nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar)