MWST.-REGELUNG IN SACHEN ÄSTHETISCHE BEHANDLUNGEN
Die MwSt.-Befreiung für plastische Chirurgie mit ästhetischem Charakter wurde am 01.01.2016 aufgehoben.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Entscheidung E.T. 127.740 vom 22. März 2016(FR) und in den nachstehenden FAQ.
Die Aufhebung dieser MwSt.-Befreiung ist nur für Ärzte, Ärztegesellschaften, Krankenhäuser und Privatkliniken von Bedeutung, die ästhetische Behandlungen vornehmen, die vor dieser Gesetzesänderung noch von der MwSt. befreit waren.
Wenn Sie im Rahmen der Ausübung Ihres Berufs keine ästhetischen Behandlungen vornehmen, müssen Sie nichts tun.
Ärzte
Wenn Sie ein Arzt sind (Selbstständiger ohne Gesellschaft, Einpersonengesellschaft oder gewerbliche Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) und Ihre Eingriffe und Behandlungen infolge der Gesetzesänderung mehrwertsteuerpflichtig sind, dann müssen Sie:
- spätestens bis zum 31.05.2016 einen Antrag auf MwSt.-Identifikation einreichen oder Ihre bestehende MwSt.-Identifikation ändern lassen, und zwar bei Ihrem zuständigen Amt.
- Gegebenenfalls muss die MwSt.-Identifikation durch die Gesellschaft – und nur durch die Gesellschaft – beantragt werden,
- Ihrem zuständigen Amt das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular vor dem 31.05.2016 zusenden. Anhand dieses Formulars können Sie die gewünschte Steuerregelung wählen,
- wenn Sie einen Vertrag mit einem Krankenhaus, einer Privatklinik oder einem bevollmächtigten Dritten (z. B. zentraler Beitreibungsdienst (Service central de recouvrement), VoG „Medizinischer Rat“) geschlossen haben und diese sich dazu verpflichten, die MwSt. auf Ihren Namen zu entrichten, dem zuständigen Amt eine Abschrift dieser Vereinbarung zukommen lassen.
Sie können Ihrem zuständigen Amt diese Dokumente auch per E-Mail zukommen lassen.
Krankenhäuser, Privatkliniken und bevollmächtigte Dritte
Handelt es sich um ein Krankenhaus, eine Privatklinik oder einen bevollmächtigten Dritten (z. B. zentraler Beitreibungsdienst, VoG „Medizinischer Rat“) und wurde im Rahmen eines zentralisierten Beitreibungssystems eine Vereinbarung mit einem Arzt oder einer Ärztegesellschaft geschlossen, dann müssen Sie:
- Ihrem zuständigen Amt das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular vor dem 31.05.2016 zusenden. Sie können das Formular auch per E-Mail senden. Sie können die Tabelle ebenfalls in Excel erstellen,
- spätestens bis zum 31.05.2016 einen Antrag auf MwSt.-Identifikation oder auf Änderung Ihrer MwSt.-Identifikation bei Ihrem zuständigen Amt einreichen.
- Ein bevollmächtigter Dritter, z. B. ein zentraler Beitreibungsdienst oder die VoG „Medizinischer Rat“, muss sich als gewöhnlicher Steuerpflichtiger identifizieren. Er kann zwischen monatlichen und vierteljährlichen Erklärungen wählen (die Schwelle von 2,5 Millionen Euro gilt nicht für ihn, weil die Beträge, die er erklärt, keinen Bezug zum eigentlichen Umsatz haben).
Neue MwSt.-Regelung in Sachen ästhetische Behandlungen
Was ändert sich in Sachen mehrwertsteuerliche Behandlung im Bereich ästhetische Chirurgie?
Die neue Gesetzgebung bezieht sich nur auf Behandlungen mit ästhetischem Charakter. Es handelt sich also um Behandlungen ohne jegliches therapeutisches oder rekonstruktives Ziel, die hauptsächlich darauf abzielen, das körperliche Erscheinungsbild eines Patienten zu ästhetischen Zwecken zu verändern.
Es handelt sich um folgende Behandlungen (s. auch Nr. 29 bis 32 der Entscheidung E.T. 127.740 vom 22. März 2016):
- Eingriffe und Behandlungen, die nicht im LIKIV-Verzeichnis der Gesundheitsleistungen in Sachen Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität aufgeführt sind, oder
- Eingriffe und Behandlungen, die im LIKIV-Verzeichnis der Gesundheitsleistungen in Sachen Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität aufgeführt sind, die jedoch nicht die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine Beihilfe (Erstattung) gemäß den Vorschriften der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zu geben. (1)
Achtung: Die Verpflichtung, die MwSt. abzurechnen, gilt auch für Behandlungen von Patienten, die ihr körperliches Erscheinungsbild aus psychologischen Gründen verändern wollen. Diese Eingriffe dürfen nicht von der MwSt. befreit werden!
Die Befreiung von der MwSt. gilt jedoch weiterhin für folgende Handlungen (gemäß den Vorschriften der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung):
- ästhetische Eingriffe und Behandlungen, die für eine Beihilfe/Erstattung infrage kommen,
- ästhetische Eingriffe und Behandlungen mit therapeutischem oder rekonstruktivem Ziel infolge einer Krankheit, einer Verwundung oder einer angeborenen körperlichen Beeinträchtigung, die nicht für die Beihilfe/Erstattung infrage kommen,
- ästhetische Eingriffe und Behandlungen, durch die gleichzeitig eine funktionelle Erkrankung behandelt wurde und die nicht für die Beihilfe/Erstattung infrage kommen,
- Eingriffe und Behandlungen ohne ästhetischen Charakter, unabhängig davon, ob sie für die Beihilfe/Erstattung infrage kommen.
In der Tabelle finden Sie einige Beispiele von Handlungen, die der neuen Gesetzgebung entsprechend besteuert werden oder steuerfrei sind.
(1) Artikel 34 letzter Absatz des Gesetzes vom 14. April 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (B.S. Vom 27.08.1994): „Die Gesundheitspflegeversicherung deckt keine Leistungen, die zu einem ästhetischen Zweck ausgeführt wurden, außer unter den vom König festgelegten Bedingungen und nach Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses.“
Artikel 1 § 7 und Artikel 14 Buchstabe c der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.09.1984 (koordinierte Fassung am 01.01.2012 in Kraft getreten, Nomenklatur der LIKIV): „Eingriffe, die mit einem rein ästhetischen Ziel ausgeführt werden, werden nur in den Fällen honoriert, die durch die in Artikel 19 des Gesetzes vom 09.08.1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Rehabilitations- und Umschulungsprogramme anerkannt sind, damit der Begünstigte eine Arbeitsstelle erhalten oder behalten kann.“
Für wen gelten die neuen Regelungen in Sachen ästhetische Behandlungen?
Die neue Gesetzgebung gilt nur für Eingriffe und Behandlungen mit ästhetischem Charakter, die von Allgemeinmedizinern und Fachärzten (Anästhesisten usw.), Fachärzten füch Chrirugie und Fachärzten für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie durchgeführt werden. (2) In diesem Fall ist die Art und Weise, wie diese Ärzte ihre Berufstätigkeit ausüben, nicht von Bedeutung (als Selbstständiger ohne Gesellschaft, als Einpersonengesellschaft oder als gewerbliche Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit – s. Nr. 29 bis 32 der Entscheidung E.T. 127.740 vom 22. März 2016).
Auch für Krankenhausaufenthalte und die medizinische Versorgung sowie alle eng damit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen, die den Patienten geboten werden, die einer solchen Behandlung in einem anerkannten Krankenhaus (auch Tageskrankenhausaufenthalt), einer Poliklinik, einer Privatklinik oder einer Arztpraxis unterzogen werden, ist die MwSt.-Befreiung im medizinischen Bereich seit dem 01.01.2016 aufgehoben.
Ärzte, die ihren Beruf als Selbstständige in einem Krankenhaus ausüben, müssen berücksichtigen, dass folgende ästhetische Behandlungen, die sie durchführen, mehrwertsteuerpflichtig sind:
- Dienstleistungen, die sie außerhalb der Krankenhausumgebung in ihrer Privatpraxis erbringen,
- Dienstleistungen, die sie als selbstständiger Arzt in Krankenhäusern erbringen, die von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Personen betrieben werden und die von den zuständigen öffentlichen Instanzen anerkannt sind,
- Dienstleistungen, die sie als selbstständiger Arzt in einer Privatklinik erbringen.
Für die anderen Einrichtungen im medizinischen Bereich oder im medizinischen Bereich tätigen Personen wie Zahnärzte oder Hauskrankenpfleger ändert sich nichts. Sie müssen die neue Gesetzgebung nicht berücksichtigen und wir erwarten keine Maßnahmen Ihrerseits.
(2) Die im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 (zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, B.S. vom 14. März 1992) erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie dürfen sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornehmen. Zudem fallen Fachärzte in den Anwendungsbereich der neuen Regelung, die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung sind, die aufgeführt ist im Gesetz vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, und zwar jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, wie im oben genannten Gesetz vom 23. Mai 2013 festgelegt.
Welche Behandlungsphasen sind mehrwertsteuerpflichtig?
Neben der Durchführung des Eingriffs oder der Behandlung selbst sind auch die vorherige Diagnose und die medizinische Überwachung zu berücksichtigen.
- Die vorherige Diagnose hinsichtlich eines/einer durchzuführenden oder nicht durchzuführenden Eingriffs bzw. Behandlung (vorherige Konsultation) bleibt von der MwSt. befreit, vorausgesetzt, dass diese(r) nicht gleichzeitig mit einem beliebigen ästhetischen Eingriff oder einer beliebigen ästhetischen Behandlung einhergeht. Gleiches gilt für Untersuchungen, die vor der Diagnose gemacht werden (Blutanalyse, klinische Biologie, medizinische Bildgebung usw.). Geht die Diagnose jedoch mit einem ästhetischen Eingriff oder einer ästhetischen Behandlung einher, so ist die MwSt. auf die Diagnose geschuldet.
- Die medizinische Überwachung und die Konsultationen, die nach dem Krankenhausaufenthalt erfolgen und die ein Arzt vornimmt, sind nicht von der MwSt. befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob der für die medizinische Überwachung konsultierte Arzt auch den Eingriff bzw. die Behandlung vorgenommen hat oder eine mit der Handlung verbundene Nebenleistung ausführt. Bezieht sich die medizinische Überwachung jedoch auf medizinische Pflege, die (gemäß den Vorschriften der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung) für eine Beihilfe/Erstattung infrage kommt, bleiben diese Handlungen sowieso von der MwSt. befreit.
Achtung: Für Krankenhäuser und Privatkliniken wird die MwSt. für alle in Rechnung gestellten Behandlungen geschuldet, und zwar von der Aufnahme bis zur Entlassung des Patienten. Es sind also nicht nur die Dienstleistungen des behandelnden Arztes betroffen, sondern auch alle anderen Dienste, die der Patient während seines Aufenthalts im Krankenhaus oder in der Privatklinik in Anspruch genommen hat (wie medizinische Behandlungen durch andere Ärzte und Anästhesisten, die beim Eingriff erforderlich waren, die Pflege durch Krankenpflegepersonal, Verpflegung, Zimmermiete usw.).
Für weitere Informationen über die MwSt.-Behandlung der verschiedenen Behandlungsphasen verweisen wir auf die Nummern 15 bis 27 der Entscheidung E.T. 127.740 vom 22. März 2016.
Welcher Steuersatz gilt für die besteuerten ästhetischen Behandlungen?
Es wird der gewöhnliche MwSt.-Satz von 21 % auf die besteuerten ästhetischen Behandlungen angewandt. Dieser Steuersatz wird auf alle Bestandteile dieser Behandlungen angewandt.
Zwischen welchen 4 Systemen der MwSt.-Zahlung kann ich als Arzt für ästhetische Eingriffe wählen?
Als Arzt, der besteuerte ästhetische Behandlungen vornimmt, haben Sie vier Möglichkeiten, um die MwSt. zu zahlen. Wir haben diese vier Möglichkeiten im Folgenden zusammengefasst. Weitere Informationen zu diesen vier Zahlungsmöglichkeiten finden Sie unter den Punkten 37 bis 48 der Entscheidung E.T. 127.740 vom 22. März 2016. In dieser Tabelle finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten administrativen Verpflichtungen.
MÖCHTEN SIE KEINE PERIODISCHE MWST.-ERKLÄRUNG EINREICHEN UND HABEN SIE DAHER EINE VEREINBARUNG MIT DEM KRANKENHAUS ODER DER PRIVATKLINIK GETROFFEN, IN DEM/DER SIE ALS SELBSTSTÄNDIGER ODER MIT EINEM BEVOLLMÄCHTIGTEN DRITTEN ARBEITEN (Z. B. ZENTRALER BEITREIBUNGSDIENST ODER VOG „MEDIZINISCHER RAT“), DAMIT DIESE IN IHREM NAMEN UND AUF IHRE RECHNUNG DIE AUF DIE ÄSTHETISCHEN BEHANDLUNGEN GESCHULDETE MWST. ZAHLEN?
Im Rahmen dieser Regelung müssen Sie keine periodische MwSt.-Erklärung einreichen. Sie müssen sich jedoch an folgende Bedingungen halten:
- Sie führen neben Ihrer Tätigkeit in einem Krankenhaus oder einer Privatklinik (Sie nutzen auch keine Privatpraxis, um ästhetische Behandlungen vorzunehmen) keine weiteren besteuerten Handlungen aus, für die Sie periodische Erklärungen einreichen müssen.
- Ihre gesamten Honorare für ästhetische Eingriffe und Behandlungen werden ausnahmslos auf Ihren Namen und für Ihre Rechnung durch diese Krankenhäuser, Privatkliniken oder bevollmächtigten Dritten (z. B. VoG „Medizinischer Rat“) erhoben.
- Sie haben mit jedem/jeder dieser Krankenhäuser, Privatkliniken oder bevollmächtigten Dritten eine Vereinbarung geschlossen, durch die sie sich dazu verpflichten, die MwSt. auf Ihre ästhetischen Behandlungen auf Ihren Namen und für Ihre Rechnung zu erklären und dem FÖD Finanzen zu zahlen.
- Sie sind dazu verpflichtet, eine Abschrift dieser Vereinbarungen an das für Sie zuständige MwSt.-Amt zu senden.
- Sie verzichten auf das Recht auf Vorsteuerabzug (einschließlich der historischen MwSt.) für den Zeitraum, in dem Sie diese Sonderregelung in Anspruch nehmen.
- Sie sind dazu verpflichtet, jede Änderung Ihrer Tätigkeit in Bezug auf die Anwendung dieser Sonderregelung innerhalb von 15 Tagen dem für Sie zuständigen MwSt.-Amt mitzuteilen (Beendigung einer der Vereinbarungen, Abschluss einer neuen Vereinbarung, Ausführung ästhetischer Behandlungen in einer Privatpraxis usw.).
Im Rahmen dieser Regelung:
- bleiben Sie der gesetzliche Schuldner der auf Ihre ästhetischen Behandlungen geschuldeten MwSt.,
- müssen Sie, in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, Ihrem Lieferer immer Ihre MwSt.-Identifikationsnummer mitteilen und die MwSt. auf diese Erwerbung zahlen. Verwenden Sie dazu eine Sondererklärung wie im MwSt.-Gesetzbuch beschrieben.
MÖCHTEN SIE MONATLICHE ODER VIERTELJÄHRLICHE PERIODISCHE MWST.-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN UND HABEN SIE DAHER EINE VEREINBARUNG MIT DEM KRANKENHAUS ODER DER PRIVATKLINIK, IN DEM/DER SIE ALS SELBSTSTÄNDIGER ARBEITEN, ODER MIT EINEM BEVOLLMÄCHTIGTEN DRITTEN GETROFFEN (Z. B. ZENTRALER BEITREIBUNGSDIENST ODER VOG „MEDIZINISCHER RAT“), DAMIT DIESE IN IHREM NAMEN UND AUF IHRE RECHNUNG DIE AUF DIE ÄSTHETISCHEN BEHANDLUNGEN GESCHULDETE MWST. ZAHLEN?
Wenn Sie dieses System wählen, dann müssen Sie periodische Erklärungen einreichen. Die MwSt., die auf die ästhetischen Behandlungen geschuldete wird, die Sie in einem Krankenhaus oder einer Privatklinik durchführen, wird jedoch von dieser Einrichtung oder von dem bevollmächtigten Dritten gezahlt. In diesem Fall müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihre gesamten Honorare für ästhetische Eingriffe, die in einem Krankenhaus oder in einer Privatklinik vorgenommen werden, werden von diesem Krankenhaus, dieser Privatklinik oder diesem bevollmächtigten Dritten (z. B. zentraler Beitreibungsdienst, VoG „Medizinischer Rat“) auf Ihren Namen und für Ihre Rechnung erhoben.
- Sie haben mit diesem Krankenhaus, dieser Privatklinik oder diesem bevollmächtigten Dritten eine Vereinbarung getroffen, in der sie sich dazu verpflichten, die MwSt. auf Ihre ästhetischen Behandlungen auf Ihren Namen und für Ihre Rechnung zu erklären und dem FÖD Finanzen zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob Sie eine Tätigkeit in anderen ähnlichen Einrichtungen ausüben, mit denen Sie keine solche Vereinbarung getroffen haben.
- Sie sind dazu verpflichtet, eine Abschrift dieser Vereinbarung an das für Sie zuständige MwSt.-Amt zu senden.
- Sie sind dazu verpflichtet, jede Änderung Ihrer Tätigkeit in Bezug auf die Anwendung dieser Sonderregelung innerhalb von 15 Tagen dem für Sie zuständigen MwSt.-Amt mitzuteilen (Beendigung einer der Vereinbarungen, Abschluss einer neuen Vereinbarung usw.).
Im Rahmen dieser Regelung:
- dürfen Sie Ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einschließlich der historischen MwSt.) gemäß den üblichen Regeln ausüben. Sie müssen berücksichtigen, dass, wenn Sie auch von der MwSt. befreite Behandlungen vornehmen, Sie den Vorsteuerabzug mittels eines allgemeinen Pro-rata-Satzes begrenzen müssen oder, unter Vorbehalt der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Verwaltung und unter ihrer Kontrolle, mittels der tatsächlichen Zuordnung,
- dürfen Sie neben Ihrer Tätigkeit in einem Krankenhaus oder einer Privatklinik andere steuerpflichtige Umsätze bewirken (Privatpraxis, in der Sie ästhetische Behandlungen durchführen usw.),
- bleiben Sie der gesetzliche Schuldner der auf Ihre ästhetischen Behandlungen geschuldeten MwSt.,
- reichen Sie periodische MwSt.-Erklärungen ein,
- tragen Sie die besteuerten ästhetischen Behandlungen, die unter diese Regelung fallen, in Feld 47 der periodischen MwSt.-Erklärung ein,
- dürfen Sie die Sonderregelung nicht für klinische Studien anwenden, sondern Sie zahlen die auf die vorgenommenen klinischen Studien geschuldete MwSt. mittels Ihrer periodischen MwSt.-Erklärung oder über ein Self-billing-System mit Zahlungsaufschub (Entscheidung E.T. 116.111 vom 21. Februar 2011).
Ihr Umsatz aus den steuerpflichtigen Umsätzen beträgt nicht mehr als 25.000 Euro und daher möchten Sie die Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen.
Wenn Ihr Umsatz, der auf mehrwertsteuerpflichtige Behandlungen (ästhetische Chirurgie und andere mehrwertsteuerpflichtige Behandlungen) zurückzuführen ist, 25.000 Euro nicht übersteigt, dürfen Sie die Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen. Wenn es sich in Ihrem Fall um eine Gesellschaft handelt, gilt dieser Schwellenwert für die Gesellschaft.
In diesem Fall wird keine MwSt. auf Ihren Umsatz geschuldet.
Achtung: In diesem System müssen Sie sich immer als MwSt.-Pflichtiger registrieren, eine jährliche Liste mit den mehrwertsteuerpflichtigen Kunden einreichen und ggf. eine Sondererklärung für Ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe einreichen.
MÖCHTEN SIE SICH ALS GEWÖHNLICHER STEUERPFLICHTIGER REGISTRIEREN LASSEN UND WERDEN SIE MONATLICHE ODER VIERTELJÄHRLICHE PERIODISCHE ERKLÄRUNGEN EINREICHEN, DURCH DIE SIE SELBST DIE MWST. AUF ÄSTHETISCHE BEHANDLUNGEN ZAHLEN, DIE SIE ALS SELBSTSTÄNDIGER IN EINEM KRANKENHAUS DURCHGEFÜHRT HABEN?
Wenn Sie sich als gewöhnlicher Steuerpflichtiger registrieren möchten, müssen Sie für diese Regelung:
- alle ästhetischen Eingriffe, die Sie durchgeführt haben, in Ihrer periodischen MwSt.-Erklärung aufführen. Das bezieht sich nicht nur auf ästhetische Eingriffe, die Sie in Ihrer Privatpraxis durchgeführt haben, sondern auch auf ästhetische Eingriffe, die Sie als selbstständiger Arzt in einem Krankenhaus, einer Privatklinik, einer Poliklinik usw. durchgeführt haben,
- selbst dem FÖD Finanzen die auf die durchgeführten ästhetischen Eingriffe geschuldete MwSt. zahlen,
- Ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einschließlich der historischen MwSt.) gemäß den üblichen Regeln ausüben. Bedenken Sie, dass, wenn Sie auch von der MwSt. befreite Behandlungen vornehmen, Sie den Vorsteuerabzug mittels eines allgemeinen Pro-rata-Satzes begrenzen müssen oder, unter Vorbehalt der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Verwaltung und unter ihrer Kontrolle, mittels der tatsächlichen Zuordnung,
- die auf die vorgenommenen klinischen Studien geschuldete MwSt. mittels Ihrer periodischen MwSt.-Erklärung oder über ein Self-billing-System mit Zahlungsaufschub zahlen (Entscheidung Nr. E.T. 116.111 vom 21. Februar 2011). Sie dürfen die Sonderregelung nicht in Sachen klinische Studien anwenden.