Ausländische (Bau-)Unternehmer
Ich bin ein ausländischer Unternehmer ohne Niederlassung in Belgien und führe Arbeiten an einem in Belgien gelegenen unbeweglichen Gut aus. Ist die belgische MwSt. geschuldet?
Bei Arbeiten an einem naturgemäß unbeweglichen Gut, wie:
- Gebäuden,
- mit dem Boden fest verbundenen Bauwerken,
- oder bei Boden- und Gartenarbeiten
ist die MwSt. gemäß Artikel 21 § 3 Nr. 1 oder Artikel 21bis § 2 Nr. 1 des MwSt.-Gesetzbuches in dem Land geschuldet, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist, in diesem Fall also in Belgien.
Wer muss die MwSt. zahlen, wenn mein Kunde mehrwertsteuerpflichtig ist?
Ihr Kunde ist in Belgien ansässig und reicht MwSt.-Erklärungen ein
Sie müssen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anwenden (gemäß Artikel 51 § 2, Absatz 1, Nr. 5 des MwSt.-Gesetzbuches).
Ihr Kunde muss dann die MwSt. über seine Periodische MwSt.-Erklärung zahlen.
Ihr Kunde ist in Belgien ansässig und reicht keine MwSt.-Erklärungen ein
Sie müssen Ihrem Kunden die MwSt. in Rechnung stellen (gemäß Artikel 51 § 1 Nr. 1 des MwSt.-Gesetzbuches).
Zudem müssen Sie eine MwSt.-Erklärung einreichen und den Restbetrag zahlen.
Ihr Kunde ist nicht in Belgien ansässig und hat einen zugelassenen Fiskalvertreter
Sie müssen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anwenden (gemäß Artikel 51 § 2, Absatz 1, Nr. 5 des MwSt.-Gesetzbuches).
Ihr Kunde muss dann die MwSt. über seine Periodische MwSt.-Erklärung zahlen.
Ihr Kunde ist nicht in Belgien ansässig und hat keinen zugelassenen Fiskalvertreter
Sie müssen Ihrem Kunden die MwSt. in Rechnung stellen (gemäß Artikel 51 § 1 Nr. 1 des
MwSt.-Gesetzbuches).Zudem müssen Sie eine MwSt.-Erklärung einreichen und den Restbetrag zahlen.
Wer muss die MwSt. zahlen, wenn mein Kunde nicht mehrwertsteuerpflichtig ist?
Wenn Ihr Kunde nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, wie z. B. eine Privatperson, müssen Sie Ihrem Kunden die MwSt. in Rechnung stellen (gemäß Artikel 51 § 1 Nr. 1 des MwSt.-Gesetzbuches). Zudem müssen Sie eine MwSt.-Erklärung einreichen und den Restbetrag zahlen.
Ich bin ein ausländischer Unternehmer ohne Niederlassung in Belgien. Benötige ich eine belgische MwSt.-Nummer, um die geschuldete belgische MwSt. zu zahlen?
Sie müssen sich nicht für Zwecke der MwSt. in Belgien registrieren lassen, wenn:
- Sie im One-Stop-Shop eines anderen Mitgliedstaates der EU registriert sind,
- Ihre Kunden nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und
- Sie keine anderen Umsätze bewirken, für die Sie die belgische MwSt. schulden.
Andernfalls müssen Sie grundsätzlich eine belgische MwSt.-Nummer haben. Diese Nummer beantragen Sie über das Zentrum KMU Besondere Angelegenheiten.
Zentrum KMU Besondere Angelegenheiten
Avenue Prince de Liège 133 Boîte 735
5100 NamurE-Mail
Tel.: 02 572 57 57Wie oft muss ich meine MwSt.-Erklärungen einreichen?
Wenn Sie die Arbeiten gelegentlich ausführen, müssen Sie diese über One Stop Shop melden.
Wenn Sie regelmäßig Arbeiten ausführen, können Sie vierteljährliche Erklärungen einreichen, wenn:
- Ihr Jahresumsatz ohne MwSt. 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und wenn
- Sie nicht verpflichtet sind, monatliche Mehrwertsteuerlisten der innergemeinschaftlichen Umsätze in Belgien einzureichen (weitere Informationen finden Sie in Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 50).
Welchen MwSt.-Satz muss ich für Arbeiten an einem unbeweglichen Gut in Belgien anwenden?
Der Standardsteuersatz beträgt 21 %. In bestimmten Fällen, wie z. B. bei Renovierungs- oder Reparaturarbeiten an einer Privatwohnung, die älter als 10 Jahre ist, können Sie einen ermäßigten Satz von 6 % anwenden. Für Sozialwohnungen kann unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter Satz von 12 % angewandt werden (weitere Informationen zu den beiden ermäßigten Sätzen finden Sie im Königlichen Erlass Nr. 20).
Ob Sie in Belgien ansässig sind oder nicht, hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz.