Sanktionspaket

Als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Oblaste Donezk und Luhansk in der Ukraine und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete hat die Europäische Union (EU) am 23. Februar 2022 die Sanktionen gegen Russland ausgeweitet. Die EU hat die Sanktionen nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine massiv ausgeweitet. Eine Vielzahl von Personen und Körperschaften wurde auf die Sanktionsliste gesetzt und es wurden beispiellose Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftliche Basis Russlands erheblich zu schwächen, dem Land wichtige Technologien und Märkte zu entziehen und seine Kriegsführungsfähigkeit drastisch zu verringern.

 Sanktionsregelungen der EU

Einundzwanzigstes Sanktionspaket vom 23. Juli 2026

Am 23. Juli 2026 hat die Europäische Union ein einundzwanzigstes Sanktionspaket verabschiedet, durch das Folgendes geändert wird:

  • die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
  • die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
  • die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

Wünschen Sie weitere Informationen? Lesen Sie unser Informationsblatt (auf Französisch). (PDF, 174.82 KB)

Zwanzigstes Sanktionspaket vom 22. April 2026

Am 22. April 2026 hat die Europäische Union ein zwanzigstes Sanktionspaket angenommen.

Weitere Informationen finden Sie in dieser Übersicht.

Neunzehntes Sanktionspaket vom 23. Oktober 2025

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ein 19. Sanktionspaket angenommen.

Weitere Informationen finden Sie in dieser Übersicht (PDF, 164.36 KB).

Achtzehntes Sanktionspaket vom 18. Juli 2025

Am 18. Juli 2025 hat die Europäische Union ein 18. Sanktionspaket angenommen, durch das Folgendes geändert wird:

- die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen: Durchführungsverordnung – EU – 2025/1476 – DE – EUR-Lex(link is external)

- die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren: Verordnung – EU – 2025/1494 – DE – EUR-Lex(link is external)

- die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine: Verordnung – EU – 2025/1472 – DE – EUR-Lex(link is external) und Durchführungsverordnung – EU – 2025/1469 – DE – EUR-Lex(link is external)

Weitere Informationen finden Sie in dieser Übersicht. (PDF, 130 KB)

Gezielte restriktive Maßnahmen vom 20. Mai 2025

Am 20. Mai 2024 hat die Europäische Union ein siebzehntes Sanktionspaket verabschiedet.

Weitere Informationen finden Sie in  dieser Übersicht (PDF, 215.11 KB).

Gezielte restriktive Maßnahmen vom 24. Februar 2025

Am 24. Februar 2024 hat die Europäische Union ein sechzehntes Sanktionspaket verabschiedet.

Weitere Informationen finden Sie in  dieser Übersicht (PDF, 180.65 KB).

Gezielte restriktive Maßnahmen vom 16. Dezember 2024

Am 16. Dezember 2024 hat die Europäische Union ein fünfzehntes Sanktionspaket verabschiedet. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite 'Sanktionspaket'.

Siehe auch: 

Erstes Sanktionspaket vom 23. Februar 2022

Das erste Sanktionspaket der EU wirkt sich auf drei Sanktionsregelungen aus:

  • die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
  • die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
  • eine neue Verordnung, die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete.

Durch das erste Paket:


Zweites Sanktionspaket vom 25. Februar 2022

Dieses zweite Sanktionspaket führt zu einer Änderung:

Durch das zweite Paket:

  • wird die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, erweitert (Änderung von Artikel 3 und von Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014):
    • alle Mitglieder der Duma,
    • Personen, die die russische militärische Aggression von Belarus aus ermöglicht haben,
    • den russischen Präsidenten Wladimir Putin und den russischen Außenminister Sergei Lawrow.
  • werden Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien eingeführt, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt (Änderung/Zusatz der Artikel 2 bis 2d der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • wird die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland verboten (Artikel 2e der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • wird der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien für die Ölindustrie in Russland verboten und werden Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen eingeführt (Artikel 3b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • werden die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Luft- und Raumfahrtindustrie sowie die Finanzierung / (Rück-)Versicherung / finanzielle Unterstützung / Wartungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern verboten (Artikel 3d der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • werden die bestehenden finanziellen Restriktionen erweitert, wodurch der Zugang Russlands zu den wichtigsten Kapitalmärkten eingeschränkt wird (Änderung von Artikel 5 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • werden die Entgegennahme von Einlagen über bestimmte Werte hinaus von russischen Staatsangehörigen oder Ansässigen, die Führung von Konten russischer Kunden durch Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf von Wertpapieren in Euro an russische Kunden verboten (Artikel 5b bis Artikel 5g der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • werden die Bestimmungen der erleichterten Ausstellung von Visa, die einen privilegierten Zugang zur EU ermöglichen, für russische Diplomaten, andere Beamte und Geschäftsleute ausgesetzt (Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation).

Drittes Sanktionspaket vom 28. Februar 2022

Das dritte Sanktionspaket führt zu einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren).

Durch das dritte Paket:

  • wird allen Luftfahrzeugen, die Russland gehören, die in Russland registriert sind oder die von Russland kontrolliert werden, der Zugang zum Luftraum der EU verboten (Artikel 3d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • werden alle Transaktionen mit der russischen Zentralbank verboten: Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln (Änderung von Artikel 5a der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Drittes Sanktionspaket (b) vom 2. März 2022

Die neuen Sanktionen führen zu einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren).

Durch die neuen Sanktionen:

  • wird es verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen (Änderung von Artikel 2e der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • wird die Nutzung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr verboten für:
    • alle in Anhang XIV der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
    • alle in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu 50 % bei einer in Anhang XIV der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung liegen (Artikel 5h der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
    • In Anhang XIV sind aufgeführt:
      • die Bank Otkritie,
      • die Novikombank,
      • die Promsvyazbank,
      • die Bank Rossiya, 
      • die Sovcombank,
      • die VNESHECONOMBANK (VEB),
      • die VTB BANK. 
  • werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (einschließlich der russischen Zentralbank) in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten (Artikel 5i der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

„Compliance“-Sanktionspaket vom 9. März 2022

Die neuen Sanktionen führen zu einer Änderung:

Durch die neuen Sanktionen:

  • wird die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, erweitert (Änderung von Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
  • wird die Definition von „übertragbaren Wertpapieren“ geändert, damit sie auch Kryptowerte umfasst (Artikel 1 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • werden Ausfuhrbeschränkungen im Bereich der Seeschifffahrt eingeführt und die Finanzierung / (Rück-)Versicherung / finanzielle Unterstützung / technische Hilfe im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt verboten (Artikel 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • wird Artikel 5b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geändert (Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank),
  • werden die Finanzsanktionen auf Belarus und somit gegen Russland ausgeweitet:
    • Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank (Artikel 1ja der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006),
    • Verbot, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen (Artikel 1jb der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006),
    • Verbot der Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus (Artikel 1t der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006),
    • Verbot der Entgegennahme neuer Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gesamtwert pro Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt (Artikel 1u der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006),
    • Verbot des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Artikel 1y der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006); sowie des Verkaufs / der Lieferung / der Verbringung / der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus, einschließlich der Regierung und der belarussischen Zentralbank, oder zur Verwendung in Belarus (Artikel 1za der Verordnung (EG) Nr. 765/2006),
    • Verbot, ab dem 20. März 2022, der Nutzung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr für:
      • alle in Anhang XIV der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
      • alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu 50 % bei einer in Anhang XV der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung liegen (Artikel 1zb der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2006).
      • In Anhang XV sind aufgeführt:
        • die Belagroprombank,
        • die Bank Dabrabyt,
        • die Development Bank of the Republic of Belarus (Entwicklungsbank der Republik Belarus).

Viertes Sanktionspaket vom 15. März 2022

Diese Änderungen führen zu einer Änderung:

Durch die Änderungen:

  • wird die Liste der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erwähnten Personen und Organisationen um 15 Personen und 9 Organisationen erweitert,
  • wird die Liste der in Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erwähnten Sektoren um den Energiesektor erweitert,
  • wird die Liste der Personen, die mit der russischen Verteidigungs- und Industriebasis in Verbindung stehen, erweitert (Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014), denen strengere Ausfuhrbeschränkungen auferlegt werden in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten,
  • werden neue Handelsbeschränkungen für Eisen und Stahl (Änderung der Artikel 3 Nr. (1), 3 Nr. (2) und 3g der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Liste in Anhang XVII) sowie für Luxusgüter (Einführung der Artikel 3g und 3h der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Liste in Anhang XVIII) eingeführt,
  • werden Verbote für neue Investitionen in den russischen Energiesektor (Änderung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sowie umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft in Russland, mit Ausnahme der Nuklearindustrie und des nachgelagerten Energietransports, auferlegt,
    • Energiesektor: Sektor, der die folgenden Aktivitäten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 
      • die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb Russlands oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 
      • die Herstellung oder die Verteilung innerhalb Russlands von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, 
      • der Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
  • werden Bedingungen für die Abweichung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt: Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:
    • diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist
    • diese für die ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.
  • werden die Finanzierungs- oder Refinanzierungsverbote um den Energiesektor in Russland erweitert (Artikel 3a der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • werden von Luftfahrzeugbetreibern eingereichte Flugpläne verboten, die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die oben erwähnte Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Artikel 3e) darstellen, so dass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird,
  • werden unmittelbare oder mittelbare Geschäfte verboten mit (Artikel 5aa der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014):
    • einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
    • einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden,
    • einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer in den oben erwähnten Punkten aufgeführten Organisation handelt.
    • Sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird, gelten die Verbote nicht für: 
      • Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für die Einfuhr oder die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, sowie von Titan aus oder durch Russland in die Union,
      • Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, bei denen eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist.
  • werden russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Erbringung von Ratingdiensten sowie den Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten verboten (Artikel 5j der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014):
    • „Rating“: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, die anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahren für Ratingkategorien abgegeben wird,
    • „Ratingtätigkeiten“: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings.

Fünftes Sanktionspaket vom 8. April 2022

Am 8. April 2022 wurde ein neues Sanktionspaket veröffentlicht (das hauptsächlich die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, betrifft).

Diese neuen Sanktionen beziehen sich insbesondere auf:

  • die Aufnahme von mehreren Personen und Organisationen in die oben erwähnte Verordnung (EU) Nr. 269/2014, darunter:
    • die Otkritie FC Bank,
    • die Novikombank,
    • die Sovcombank,
    • die VTB BANK. 
  • das Verbot der Einfuhr, der Verbringung und des Kaufs bestimmter Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen sowie der damit einhergehenden Finanzhilfe und technischen Hilfe (Artikel 3i und Anhang XXI der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot der Einfuhr, der Verbringung und des Kaufs von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen aus Russland sowie der damit einhergehenden Finanzhilfe und technischen Hilfe (Artikel 3j und Anhang XXII der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von Gütern, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, sowie der damit einhergehenden Finanzhilfe und technischen Hilfe (Artikel 3k und Anhang XXIII der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot für russische Schiffe und von Russland betriebene Schiffe des Zugangs zu Häfen der EU (Artikel 3ea der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot, öffentliche Aufträge der Mitgliedstaaten an russische Unternehmen zu vergeben (Artikel 5k der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot der Unterstützung (insbesondere Finanzhilfen) auf europäischer oder nationaler Ebene für russische öffentliche Einrichtungen (Artikel 5l der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Diese neuen Sanktionen führen zur Änderung bestimmter Artikel, darunter:

  • Artikel 5b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (über Einlagen), insbesondere:
    • Zusatz eines Verbots der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung, wenn der Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt.
  • Artikel 5i der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (über Banknoten), um das Verbot auf alle Währungen eines Mitgliedstaates zu erweitern (und nicht nur auf Euro lautende Banknoten). Diese Erweiterung des Verbots gilt auch für Artikel 5f Absatz 1 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Wertpapiere).

Schließlich wurden die Artikel 1y und 1za der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ebenfalls geändert (ähnliche Änderungen wie in den Artikeln 5i und 5f der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).


Sechstes Sanktionspaket vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht (das hauptsächlich die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, betrifft).

Diese neuen Sanktionen beziehen sich insbesondere auf:

  • die Aufnahme von mehreren Personen und Organisationen in die oben erwähnte Verordnung (EU) Nr. 269/2014, darunter:
    • hochrangige russische Militäroffiziere, 
    • Ehefrauen von bereits aufgeführten russischen Oligarchen, 
    • Organisationen im Zusammenhang mit dem russischen Militär- und Verteidigungssektor, 
    • das National Settlement Depository (NSD).
  • das Verbot der Nutzung von drei weiteren spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr (Artikel 5h und Anhang XIV der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014):
    • der Sberbank,
    • der Credit Bank of Moscow,
    • der Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank.
  • das Verbot der Einfuhr, der Verbringung und des Kaufs von Rohöl und Erdölerzeugnissen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben, sowie der damit einhergehenden Finanzhilfe und technischen Hilfe (Artikel 3m, Artikel 3n und Anhang XXV der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene Organisationen (Artikel 5n der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Diese neuen Sanktionen führen zur Änderung bestimmter Artikel, darunter:

  • Absatz 3 von Artikel 5aa, der um eine Abweichung ergänzt wird, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, wie in Absatz 1 desselben Artikels erwähnt, unbedingt erforderlich ist,
  • Artikel 5c, der um eine Reihe von Abweichungen vom Verbot von Einlagen ergänzt wird (Artikel 5b) (Grundbedürfnisse, juristische Dienstleistungen, Gebühren oder Kosten für die Verwaltung eingefrorener Gelder, außerordentliche Ausgaben, diplomatische Missionen).

Schließlich wurde die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine um weitere natürliche und juristische Personen ergänzt.


Siebtes Sanktionspaket vom 21. Juli 2022

Am 21. Juli 2022 wurde ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht, um die bestehenden Wirtschaftssanktionen gegen Russland zu verschärfen, besser umzusetzen und wirksamer zu machen.

Dieses Sanktionspaket ändert die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

Diese neuen Sanktionen beziehen sich insbesondere auf:

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 des Rates vom 21. Juli 2022, beide zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die Folgendes vorsehen:

  • eine Aufnahme mehrerer Personen und Organisationen, für die verschiedene restriktive Maßnahmen gelten, darunter:
    • die Sberbank,
    • weitere Geschäftsmänner/-frauen,
    • Politiker,
    • syrische Personen, die die Invasion der Ukraine unterstützen.

die Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die Folgendes vorsieht:

  • zusätzliche Möglichkeiten für Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, benannten Personen/Organisationen Vermögenswerte für Transaktionen zur Verfügung zu stellen:
    • die für die Beendigung bis spätestens zum 22. August 2023 von mit der Sberbank vor dem 21. Juli 2022 geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, erforderlich sind (Änderung von Artikel 6b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
    • die zur Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird (Einfügung von Artikel 6d der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
    • die für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind (betrifft bestimmte in der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte Banken) (Einfügung von Artikel 6e der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014).
  • eine Verschärfung der Bestimmungen über die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte der EU (Änderung von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
  • eine Verpflichtung für benannte Personen/Organisationen, die über Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates verfügen, diese Vermögenswerte zu melden und mit der zuständigen nationalen Behörde bei der Überprüfung dieser Meldung zusammenzuarbeiten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird als Umgehung der Sanktionen betrachtet (neue Fassung von Artikel 9 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014).

die Verordnung (EU) 2022/1269 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die Folgendes vorsieht:

  • eine Erweiterung:
    • der Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Änderung von Anhang VII der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • des Zugangsverbots zu Häfen auf Schleusen (Änderung von Artikel 3ea der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • des Verbots der Entgegennahme von Einlagen, um Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich (> 50 % der Eigentumsrechte) im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden (Änderung von Artikel 5b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • der Aufhebung der Verbote von Transaktionen mit Organisationen, die dem russischen Staat gehören / von ihm kontrolliert werden, zur Ermöglichung von Transaktionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Lieferung von Öl in Drittländer, die aber auch zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren erforderlich sind (Änderung von Artikel 5aa der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
  • ein Verbot, Gold (einschließlich Schmuck) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und aus Russland in die EU oder ein Drittland ausgeführt wurde (Änderung von Artikel 3e sowie der Anhänge XXVI und XXVII der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • eine Erlaubnis des Informationsaustauschs (technische Hilfe), der dazu dient, im Rahmen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die Güter und Technologien im Zusammenhang mit der Luftfahrt festzulegen (Änderung von Artikel 3c der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Achtes Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022

Am 6. Oktober 2022 verabschiedete die Europäische Union (EU) ein neues Sanktionspaket gegen Russland.

Dieses Sanktionspaket besteht aus einer Anpassung der folgenden Verordnungen:

  • der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) 2022/1905),
  • der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) 2022/1904),
  • der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/1903).

Diese neuen Sanktionen beziehen sich insbesondere auf:

  • die geografische Ausweitung der Verordnung (EU) 2022/263 auf die Gebiete der Regionen Saporischschja und Cherson (Verordnung (EU) 2022/1903 vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der oben erwähnten Verordnung (EU) 2022/263),
  • die Ausweitung der Kriterien für die Aufnahme von Namen in die Liste mit den Sanktionen, damit auch die erfasst werden, die eine Umgehung der Sanktionen ermöglichen (Änderung von Artikel 3 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014), 
  • die Aufnahme von mehreren Personen und Organisationen in die oben erwähnte Verordnung (EU) Nr. 269/2014, darunter:
    • Personen, die die Organisation von Referenden in den Regionen Saporischschja, Cherson, Luhansk und Donezk erleichtert haben oder daran beteiligt waren,
    • hochrangige Verantwortliche des russischen Verteidigungsministeriums,
    • Personen, die an der Rüstung der russischen Armee beteiligt waren, 
    • Personen des öffentlichen Lebens, die ihren Bekanntheitsgrad nutzen, um die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine öffentlich zu verletzen oder zu bedrohen,
    • Organisationen, hauptsächlich aus dem Militär-, Rüstungs- und Verteidigungssektor (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014).
  • die Einführung von Ausnahmen zur Beendigung von Transaktionen / Verträgen / Operationen, die mit PJSC KAMAZ und dem National Settlement Depository (NSD) abgeschlossen wurden oder an denen sie beteiligt sind (Änderung von Artikel 6b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
  • das Verbot, unmittelbar oder mittelbar Seeschifffahrten sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und die zu einem bereits vom Organ für die Preisfestsetzung der Koalition festgelegten Höchstpreis gekauft wurden (Änderung von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das absolute Verbot, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, unabhängig vom Gesamtwert der gehaltenen Kryptowerte (und folglich die Aufhebung der Preisuntergrenze für besagtes Verbot) (Änderung von Artikel 5b Absatz 2 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014,
  • das Verbot, Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen (Änderung von Artikel 5n der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot, zivile Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern zu erbringen (Einfügung von Artikel 2aa der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • die Änderung von Artikel 5aa der oben erwähnten Verordnung Nr. 833/2014:
    • Verbot für Staatsangehörige der EU, Posten in den Leitungsgremien bestimmter juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden, die dem russischen Staat gehören oder von ihm kontrolliert werden,
    • Aufnahme des Russian Maritime Register of Shipping (RMRS) in Anhang XIX (Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen von Artikel 5aa).
  • die Hinzufügung von zusätzlichen Handelssanktionen, insbesondere:
    • die Erweiterung der Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Artikel 2a und Anhang VII der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • die Ausweitung der restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Artikel 3g und Anhang XVII der Verordnung Nr. (EU) Nr. 833/2014),
    • die Erweiterung der restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der Luftfahrt (Artikel 3c und Anhang XI der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • die Erweiterung der restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen (Erweiterung von Anhang XXI unter anderem um Edelsteine und -metalle, Halbstoffe aus Holz, Papier und Zigaretten).
  • Benötigen Sie weitere Informationen zu den allgemeinen Bedingungen von Artikel 6b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014?

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Neuntes Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022

Am 16. Dezember 2022 wurde ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht (das die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, betrifft).

Diese neuen Sanktionen beziehen sich insbesondere auf:

  • die Aufnahme von mehreren Personen und Organisationen in die oben erwähnte Verordnung (EU) Nr. 269/2014, darunter:
    • Gouverneure der russischen Regionen und weitere russische Politiker,
    • Mitglieder der russischen Armee und Spezialeinheiten,
    • Mitglieder russischer Oligarchenfamilien,
    • russische politische Parteien,
    • zwei weitere Finanzinstitute: die Credit Bank of Moscow und die Dalnevostochniy Bank.
  • die Einführung von Abweichungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (Artikel 6e der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014):
    • die Möglichkeit zur Freigabe von Vermögenswerten oder zur Bereitstellung von Geldern zugunsten von zehn Finanzinstituten: Rossiya Bank, Promsvyazbank, VEB.RF, Otkritie FC Bank, Novikombank, Sovcombank, VTB Bank, Sberbank, Credit Bank of Moscow und Dalnevostochniy Bank,
    • die Möglichkeit zur Freigabe von Vermögenswerten sowie zur Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, die eine wichtige Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Dünger und Weizen, spielen.
  • das Verbot von Investitionen in den Energiesektor und den Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland (Artikel 3a der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot für Staatsangehörige der EU, Posten in den Leitungsgremien von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu bekleiden, die dem russischen Staat gehören oder von ihm kontrolliert werden und die in Russland niedergelassen sind (Artikel 5aa der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • das Verbot, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen (Artikel 5 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • die Einführung der Pflicht, der Generalverwaltung Schatzamt oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 Euro übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, zu übermitteln (Artikel 5g der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • die Einführung der Möglichkeit der Abweichung von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung bestimmter Güter für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist (Artikel 12b der oben erwähnten Verordnung Nr. 833/2014).

Zehntes Sanktionspaket vom 25. Februar 2023

Am 25. Februar 2023 wurde ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht (das die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, betrifft).

Diese neuen Sanktionen beziehen sich insbesondere auf:

  • die Aufnahme von mehreren Personen und Organisationen in die oben erwähnte Verordnung (EU) Nr. 269/2014, darunter:
    • russische Politiker,
    • Mitglieder der russischen Armee,
    • russische Medienpersönlichkeiten,
    • der russische Wohlfahrtsfonds (National Wealth Fund of the Russian Federation),
    • drei weitere Finanzinstitute: Alfa Bank JSC, PJSC Rosbank und Tinkoff Bank JSC.
  • die Einführung von Abweichungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit diesen drei weiteren Finanzinstituten (Alfa Bank, Rosbank und Tinkoff) (Artikel 6b, 2d und 6e der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
  • die Stärkung der Anzeigepflicht im Zusammenhang mit den eingefrorenen Vermögenswerten (Artikel 8 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014) und den Informationen über Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank (einschließlich der Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln), die von natürlichen und juristischen Personen festgesetzt, gehalten oder kontrolliert werden, oder mit Transaktionen, in denen die natürlichen und juristischen Personen Gegenparteien sind (Artikel 5a der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Elftes Sanktionspaket vom 23. Juni 2023

Am 23. Juni 2022 wurde ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht (das die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, betrifft).

Diese neuen Sanktionen beziehen sich insbesondere auf:

  • die Aufnahme von mehreren Personen und Organisationen in die oben erwähnte Verordnung (EU) Nr. 269/2014, darunter:
    • russische Politiker,
    • Mitglieder der russischen Armee,
    • in die illegale Deportation von ukrainischen Kindern nach Russland verwickelte Personen,
    • russische Medienpersönlichkeiten,
    • russische IT-Unternehmen, die dem russischen Nachrichtendienst wichtige Technologien und Softwares zur Verfügung stellen,
    • zwei weitere Finanzinstitute:
      • die MRB BANK,
      • die CMR BANK.
  • die Einfügung einer Ausnahme vom Verbot der Erbringung der für die Einrichtung einer Firewall erforderlichen Dienstleistungen, durch die einer in Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Person oder Organisation die Kontrolle über die Vermögenswerte einer Organisation der EU entzogen wird (Artikel 5d der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und Artikel 5n Absatz 9 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/214),
  • die Einfügung einer vorübergehenden Abweichung, die die Erbringung von verbotenen Dienstleistungen ermöglicht, die für den Abzug von Investitionen russischer Wirtschaftsbeteiligter in der EU erforderlich sind (Artikel 12 Absatz 2b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • die Einführung einer Abweichungsmöglichkeit für Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaates oder einer in der EU niedergelassenen Organisation bis zum 25. Dezember 2023, ein Aktienzertifikat (Depositary Receipt bzw. DR), dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der NSD gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden (Artikel 6b Absatz 5aa der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
  • die Aufnahme von 87 weiteren Organisationen, einschließlich Personen, Organisationen und Einrichtungen aus anderen Ländern als Russland (China, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Syrien und Armenien), die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Zwölftes Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023

Am 18. Dezember 2023 hat die Europäische Union ein zwölftes Sanktionspaket angenommen.

Dieses Sanktionspaket besteht aus einer Anpassung der folgenden Verordnungen:

  • der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
  • der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

Dieses neue Sanktionspaket bezieht sich insbesondere auf:

  • die Einfügung eines neuen Kriteriums zur Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste mit den Sanktionen, sodass Personen, die einen Nutzen aus der erzwungenen Übernahme von russischen Niederlassungen von Gesellschaften der EU ziehen, in die Liste aufgenommen werden können,
  • die Aufnahme von weiteren 61 Personen und 86 Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, darunter:
    • russische und belarussische Politiker,
    • belarussische Militärpersonen,
    • Unternehmensleiter, die die russische Armee unmittelbar oder mittelbar unterstützen,
    • Personen, die an der Ansiedlung Russlands in den illegal besetzten Gebieten der Ukraine mitwirken,
    • Unternehmen, die im russischen Informationstechnologiesektor tätig sind.
  • die Einführung der Möglichkeit für die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen freizugeben, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaates einen Beschluss erlassen hat, die Gelder dieser Personen im öffentlichen Interesse zu entziehen,
  • die Ausweitung einer Ausnahme für bestimmte Banken um eine neu in der Liste aufgenommene Versicherungsgesellschaft,
  • die Einführung der Möglichkeit, eine Abweichung zu gewähren, um Kontakte zu einer zur Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 hinzugefügten Organisation zu beenden,
  • die Einführung der Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, eine zuständige Behörde zu benennen, die für die proaktive Ermittlung und Überwachung der Vermögenswerte der in der Liste mit den Sanktionen aufgeführten Personen zuständig ist,
  • das Verbot, Diamanten aus Russland unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder zu verbringen,
  • die Einführung der Möglichkeit, eine Abweichung vorzusehen, um den Verkauf oder die Verwendung von Wertpapieren oder Vermögenswerten einer in Russland niedergelassenen Einrichtung zu ermöglichen, wenn eine Gesellschaft der Europäischen Union von der russischen Regierung gehalten wird, damit das Eigentum oder die Kontrolle einer solchen Einrichtung übertragen wird. Mit dieser Abweichung können betreffende Unternehmen der Europäischen Union einen in gegenseitigem Einvernehmen beschlossenen geeigneten Ausgleich erhalten (mit Ausnahme der von den Zentralverwahrern gehaltenen eingefrorenen Gelder),
  • die Einführung einer Ausnahme für die Gewährung von Darlehen oder Krediten an im russischen Energiesektor tätige Organisationen, für die ein Transaktionsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt,
  • die Einführung einer Verpflichtung für in der Union niedergelassene juristische Organisationen, die zu mehr als 40 % von russischen Personen oder Organisationen gehalten werden, alle Geldtransfers von mehr als 100.000 Euro aus der Union zu melden. Diese Meldepflicht gilt ebenfalls für Kreditinstitute,
  • die Aufnahme von 29 weiteren Organisationen, darunter einige, die in anderen Ländern als Russland niedergelassen sind, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind.

Dreizehntes Sanktionspaket vom 23. Februar 2024

Am 23. Februar 2024 wurde ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht (das die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, betrifft). 

Am 23. Februar 2024 hat die Europäische Union ein dreizehntes Sanktionspaket angenommen.  

Dieses Sanktionspaket besteht aus einer Anpassung der folgenden Verordnungen:  

  • der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
  • der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. 

Dieses neue Sanktionspaket bezieht sich insbesondere auf:  

  • die Aufnahme von weiteren 106 Personen und 88 Organisationen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014):
    • russische und belarussische Politiker, insbesondere die sogenannten „Minister“ in den besetzten Gebieten Cherson, Krim und Donezk,
    • Direktoren und Unternehmensleiter, die die russische Armee mittelbar oder unmittelbar unterstützen,
    • Personen, die an der Ansiedlung Russlands in den illegal besetzten Gebieten der Ukraine mitwirken,
    • Unternehmen, die Ausrüstung herstellen, die von der russischen Armee verwendet wird,
    • Unternehmen, die die russische Armee logistisch unterstützen.
  • die Aufnahme von 27 Organisationen aus Drittländern in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2024/745, der Personen und Organisationen betrifft, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands unterstützen,

Vierzehntes Sanktionspaket vom 24. Juni 2024

Am 8. Mai 2024 wurde ein weiteres Sanktionspaket veröffentlicht (das die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, betrifft). 

Am 24. Juni 2024 hat die Europäische Union ein vierzehntes Sanktionspaket angenommen.  

Dieses Sanktionspaket besteht aus einer Anpassung der folgenden Verordnungen:  

  • der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
  • der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

Dieses neue Sanktionspaket bezieht sich insbesondere auf: 

  • die Aufnahme von 116 natürlichen und juristischen Personen, die unter anderem in den Bereichen Propaganda/Desinformation, Kinder und Bildung, Luftfahrt, Güterkraftverkehr, russische Justiz, militärisch-industrieller Komplex usw. tätig sind (Anhang I der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
  • Die Ausweitung der sektoriellen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen:
    • Mobilität: Aufnahme von 11 weiteren Schiffen, die zur russischen Kriegsanstrengung beitragen, in die Liste der russischen Schattenflotte und Erweiterung um technische Bestimmungen, die sich auf Einschränkungen im See-, Kraftverkehr- und Luftfahrtsektor beziehen (Artikel 3d, 3ea und 3l sowie Anhang XLII zu Artikel 3s der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • Energie: Verbot, materielle Hilfe oder Dienstleistungen für im Bau befindliche Flüssigerdgas-Projekte (LNG) zu erbringen; Verbot, Flüssigerdgas über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen; Verbot, Weiterverladungsdienste von Flüssigerdgas zum Zwecke der Umladung zu Drittstaaten zu erbringen (Artikel 3r, 3t und 3u der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • Kulturgüter: Verbot, ukrainische Kulturgüter sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung aus der Ukraine ein- oder auszuführen oder zumindest Hilfe bei ihrer Ein- oder Ausfuhr zu erbringen (Artikel 3v der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/201),
    • Diamanten: Erweiterung um eine Umsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit von Diamanten, aber auch einer Besitzstandsklausel (Artikel 3p der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • Finanzsektor: Verbot der Nutzung von Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr (SPFS) der russischen Zentralbank und von Transaktionen mit Organisationen, die dieses System nutzen; Verbot, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen zu beteiligen, die die Umgehung von Sanktionen im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vereinfachen (Artikel 5 ac und 5ad der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • Geistiges Eigentum: Verbot der Annahme von neuen Eintragungen von Rechten des geistigen Eigentums, die von russischen natürlichen oder juristischen Personen stammen; Pflicht für natürliche oder juristische Personen, ihren Partnern aus Drittländern Zugangs- oder Weiterverwendungsrechte an Material oder Informationen zu verbieten, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit gemeinsamen vorrangingen Gütern, die zur Verwendung in Russland bestimmt sind; Maßnahmen zur Stärkung der Anwendung dieses Verbots (Artikel 5s, 12ga und 12gb der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • Finanzierung von NGO und Medien: Verbot für politische Parteien, NGO oder Medien, Finanzierungen von der Regierung Russlands und seiner Einrichtungen entgegenzunehmen (Artikel 5t der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
  • Erweiterung um eine Abweichung vom Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben, die sich auf die Transfermöglichkeit einer aufgrund der Beteiligung einer vermittelnden Bank festgesetzten Zahlung für nicht sanktionierte Personen beziehen, mit Ausnahme der bei der DCT eingefrorenen Gelder; Hinzufügung einer Abweichung vom Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben, die sich auf den Transfer einer Zahlung zwischen zwei nicht in Anhang I aufgeführten Personen bezieht und die von einer in Anhang I aufgeführten juristischen Person veranlasst oder über diese abgewickelt wird, mit Ausnahme der Gelder bei der DCT eingefrorenen Gelder (Artikel 6b, 5h und 5i der Verordnung (EU) Nr. 269/2014).
  • die Erweiterung um folgende Maßnahmen gegen Umgehung:
    • die gesetzliche Grundlage zur Abweisung von Transaktionen mit russischen Organisationen, die eine Klage vor einer russischen Gerichtsbarkeit für Verträge erhoben haben, auf die die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union Auswirkungen hatten (Artikel 5ab der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 822/2014),
    • die Bemühung der natürlichen und juristischen Personen, sicherzustellen, dass sich ihre Niederlassungen aus Drittstaaten nicht an Handlungen beteiligen, die die Maßnahmen dieser Verordnung untergraben (Artikel 8a der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
    • die Ausweitung des Verbots der Umgehung von Sanktionen auf Situationen, in denen die Beteiligung an solchen Handlungen nicht darauf abzielt, die Sanktionen zu umgehen oder dieses Ergebnis zu erzielen, die Beteiligten jedoch akzeptieren, dass ihre Aktivitäten solche Auswirkungen oder Ergebnisse haben können (Artikel 12 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 6 der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 269/2014),
    • die Verpflichtung für natürliche oder juristische Personen, ihren Niederlassungen aus Drittstaaten die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von gemeinsamen vorrangingen Gütern oder von Feuerwaffen nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu untersagen (Artikel 12g der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
  • die Hinzufügung von Einschränkungen von Ausfuhren zu 675 im Ausland ansässigen Organisationen, von denen angenommen wird, dass sie die Sanktionen umgehen (Anhang IV der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
  • die Erweiterung der Liste mit den gemeinsamen vorrangigen Gütern (Anhang VII zu den Artikeln 2a und 2b der oben erwähnten Verordnung (EU) Nr. 833/2014).


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