Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Anlage 270 MLH, die der Einkommensteuererklärung durch den Mieter eines unbeweglichen Gutes oder den Inhaber eines dinglichen Gebrauchsrechts an einem unbeweglichen Gut beizufügen ist (Art. 307 § 2/2 EStGB 92)

Wenn Sie in Ihrer Erklärung das Feld 1072 oder 2072 angekreuzt haben, müssen Sie Ihrer Erklärung eine Anlage mit den Angaben zum unbeweglichen Gut beifügen.

In folgenden Fällen müssen Sie das Feld 1072/2072 jedoch nicht ankreuzen und folglich auch nicht die Anlage beifügen:
 

Der Mietvertrag wurde kostenlos registriert

In diesem Fall können Sie den Mietpreis nicht als Werbungskosten abziehen. Entfernen Sie das Häkchen bei Feld 1072/2072. Die kostenlose Registrierung eines Gutes setzt voraus, dass das unbewegliche Gut grundsätzlich ausschließlich zu Wohnzwecken und nicht für eine berufliche Tätigkeit genutzt wird.

Ausnahme: Wenn das unbewegliche Gut mit dem alleinigen Zweck gemietet wird,

  • ein oder mehrere Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter und gegebenenfalls ihre Familien
  • aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung unterzubringen,

dann können Sie den Mietpreis als Berufseinkünfte abziehen. Sie müssen daher die Anlage beifügen.
 

Sie haben eine Rechnung (oder ein ähnliches Dokument) für die Miete oder die Vergütungen erhalten

Die Informationspflicht gilt nicht für Mietvergütungen und Vergütungen für ein Erbbaurecht, ein Erbpachtrecht oder ein anderes dingliches Gebrauchsrecht an einem unbeweglichen Gut, für die eine Rechnung oder ein als solche geltendes Dokument ausgestellt wurde.  
 

Sie mieten ein Gut im Rahmen eines Landpachtvertrags

Die Informationspflicht gilt nicht für Mietvergütungen für ein unbewegliches Gut, das gemäß:

  • den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag
  • oder einem gleichwertigen ausländischen Recht zur Beschränkung der Pachtpreise gemietet wird und für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Zwecke genutzt wird.