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Zentrale Kontaktstelle - Auskunftspflichtige Finanzinstitute

Gemäß den Bestimmungen des Berichts an den König im Anhang zum K.E. vom 17.07.2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 genannten zentralen Kontaktstelle und in Erwartung einer vollständigen Aktualisierung des Kommentars zu Artikel 322 EStGB 92, wird Nr. 322/16 aktualisiert. Nachstehend finden Sie einen Auszug daraus.

322/162

Art. 55 und 56 G 14.04.2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (B.S. 06.05.2011) führen eine neue wichtige Ausnahme vom steuerlichen Bankgeheimnis ein, indem sie Art. 322 EStGB 92 um drei neue Absätze ergänzen.
Damit hat die Verwaltung seit dem 01.07.2011 das Recht, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und eines mehrstufigen Verfahrens Untersuchungen bei Finanzinstituten durchzuführen. Dies ist der Fall:

  • wenn sie im Rahmen der Untersuchungen über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung verfügt (Art. 322 § 2 EStGB 92),
  • wenn sie beabsichtigt, die Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 341 EStGB 92 zu bestimmen, d. h. gemäß Zeichen und Indizien, aus denen ein größerer Wohlstand hervorgeht als aus den angegebenen Einkünften (Art. 322 § 2 EStGB 92),
  • bei einem Amtshilfeersuchen eines ausländischen Staates (Art. 322 § 4 EStGB 92).

Die Verwaltung kann sich auch an eine zentrale Kontaktstelle für den gesamten Bankensektor der Belgischen Nationalbank wenden. Jedes Finanzinstitut (= Auskunftspflichtiger) ist nämlich verpflichtet, dieser zentralen Kontaktstelle die Identität seiner Kunden sowie deren Konto- und Vertragsnummern mitzuteilen (Art. 322 § 3 EStGB 92).

Folgende Finanzinstitute sind auf jeden Fall auskunftspflichtig:

  • Kreditinstitute (Banken und Wertpapierbanken), wie in Art. 1 G 22.03.1993 erwähnt,
  • öffentliche Kreditinstitute wie Bpost,
  • Börsengesellschaften, die im G 06.04.1995 erwähnt sind,
  • Kreditunternehmen, die unter anderem in Art. 1 Nr. 2 des G 12.06.1991 über den Verbraucherkredit und in Art. 2 des G 04.08.1992 über Hypothekarkredite erwähnt sind,
  • Unternehmen, die im K.E. Nr. 55 vom 10.11.1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnt sind,
  • die Hinterlegungs- und Konsignationskasse,
  • Unternehmen und Privatpersonen, die sich mit Wechselgeschäften beschäftigen,
  • Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen (G 03.08.2012),
  • Zahlungsinstitute, die im G 21.12.2009, abgeändert durch G 27.11.2012, erwähnt sind,
  • in Bezug auf die oben genannten Institute die Zweigniederlassungen ausländischer Institute in Belgien und jede andere Tätigkeit, die die Verteilung durch irgendeine in Belgien niedergelassene Verkaufsstelle von ausländischen Instituten umfasst.

Diese Liste ist nicht erschöpfend und kann sich im Laufe der Zeit noch ändern (z. B. aufgrund der Rechtsprechung).

Allerdings muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden, bevor die Finanzinstitute und die zentrale Kontaktstelle befragt werden können. Dieses Verfahren wird im Folgenden Fall für Fall näher erläutert.