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Steuerbefreiungen - Allgemeines

Es gibt zwei Arten der Befreiung vom Berufssteuervorabzug:

1. effektive Befreiung vom Berufssteuervorabzug
2. Befreiung von der Überweisung des Berufssteuervorabzugs

1. Effektive Befreiung vom Berufssteuervorabzug

Auf einige vom Arbeitgeber oder Unternehmen zuerkannte Entschädigungen ist kein Berufssteuervorabzug geschuldet, weil die Beträge:

nicht als Vergütung gelten

Erstattungen von Ausgaben, die für den Arbeitgeber oder das Unternehmen getätigt wurden, gelten nicht als Vergütung.

ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit sind

Bestimmte Einkünfte sind von der Einkommensteuer und somit auch vom Berufssteuervorabzug befreit:

  • gesetzliche Kinderzulagen, Geburtszulagen und Adoptionsprämien
  • bestimmte Entschädigungen, die der Arbeitgeber als Erstattung oder Zahlung von Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz zuerkennt
  • bestimmte Sozialvorteile, die Angestellten oder Betriebsleitern zuerkannt werden
  • Vergütungen für die Fahrt mit dem Fahrrad vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz, vorausgesetzt der Höchstbetrag wird nicht überschritten
  • Vergünstigungen, die sich aus der Zurverfügungstellung eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ergeben, das tatsächlich für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz verwendet wird
  • bestimmte Beihilfen vom Arbeitgeber für den Ankauf eines PC durch einen Angestellten mit bescheidenem Einkommen
  • bestimmte einmalige ergebnisgebundene Vorteile
  • ...

Vollständige Liste der von der Einkommensteuer befreiten Einkünfte (Artikel 38, EStGB 92).

aufgrund eines internationalen Abkommens in Belgien von der Einkommensteuer befreit sind

Wenn Belgien gemäß den Bestimmungen eines Abkommens mit einem anderen Staat oder eines internationalen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keine Steuern auf ein Einkommen erheben kann, unterliegt dieses auch nicht dem Berufssteuervorabzug (Artikel 87, KE/EStGB 92).

2. Befreiung von der Überweisung des Berufssteuervorabzugs

Hier geht es um Einkünfte, die steuerpflichtig sind und somit im Grunde dem Berufssteuervorabzug unterliegen, aber für die der Gesetzgeber Bestimmung vorsieht, die den Schuldner davon befreit, den Berufssteuervorabzug, der auf diese Einkünfte einbehalten wurde, an die Staatskasse zu überweisen.

Diese Zahlungsbefreiung wird nur in besonderen Fällen gewährt, und nur dann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Und zwar gilt dies in folgenden Fällen:

  • Entschädigungen für Überarbeit
  • Entlohnungen in den Sektoren der Handelsmarine, Ausbaggerarbeiten und der Schleppschifffahrt
  • Entlohnung von Forschern
  • Entlohnungen im Sektor der Seefischerei
  • Entschädigungen Schichtarbeit und Nachtarbeit
  • Entlohnungen bestimmter Sportler
  • Entlohnung, die im kommerziellen und nicht-kommerziellen Sektor gezahlt werden

Die Bedingungen und Regeln für die Steuerbefreiung sind von Fall zu Fall verschieden.

Weitere Informationen finden Sie in den technischen Datenblättern, die detaillierte Auskünfte zur Rechtsgrundlage und zur praktischen Anwendung der verschiedenen Maßnahmen liefern.