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Freigabe der Bankkonten im Todesfall

Freigabe der Bankkonten im Todesfall

  • Kann eine Bank, aufgrund der Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 und der Artikel 20 bis 22 und 35 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, die Freigabe des für den hinterbliebenen Ehepartners vorgesehenen Mindestbetrags ohne besondere rechtliche Formalitäten verweigern?

    Artikel 1240ter des Zivilgesetzbuches

    Nein: Die Verpflichtungen, die sich aus den betreffenden Bestimmungen ergeben, beeinträchtigen nicht die in Artikel 1240ter des Zivilgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit, dem hinterbliebenen Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden einen Teil der Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, die „auf einem gemeinsamen oder in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht- oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Verstorbene oder der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist.“

  • Ist es möglich, einige laufende Schulden zu zahlen, bevor die Kontosalden vollständig freigegeben werden können?

    Auf Anweisung des beurkundenden Notars oder der Rechtsnachfolger (Erben, Universalvermächtnisnehmer usw.) kann eine Bank, ohne dass die Steuer- und Sozialverwaltungen Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 oder Artikel 20 bis 22 und 35 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 geltend machen, eine Reihe laufender Ausgaben zahlen, und zwar:

    • die in Artikel 19 Abs. 1, 2 und 3 des Hypothekengesetzes genannten bevorrechtigten Schulden, unbeschadet der sich aus anderen Gesetzesbestimmungen ergebenden Privilegien (im Rahmen von Erburkunden und Erbscheinen, Beerdigungskaffees und Konzessionen gelten als Teil der Bestattungskosten),
    • die folgenden Kosten für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen: Rechnungen für Wasser, Strom, Heizöl, Gas, Feuerversicherung, Miete oder Zahlung der Raten eines eventuellen Hypothekarkredits (gemäß dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Zahlungsplan), mit einem Fälligkeitsdatum innerhalb der folgenden Frist: die letzten drei Monate vor dem Tod und die ersten sechs Monate nach dem Tod.
  • Betreffen die Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 auch die Begünstigten einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen hat oder die auf seinen Namen abgeschlossen wurde?

    Die betreffenden Bestimmungen gelten für Erben, Vermächtnisnehmer und Begünstigte einer vertraglichen Erbeneinsetzung, jedoch nicht für Begünstigte einer Versicherung als solche.

    Es handelt sich also um die Begünstigten einer Lebensversicherung, die nur aufgrund ihrer Eigenschaft als Erben des Verstorbenen Anspruch auf die Leistung haben, d. h. in allen Fällen, in denen die Leistung in den Nachlass des Verstorbenen fällt (Art. 107, 110/1 und 111 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag).

    Bezeichnet der Vertrag eine Person mit Namen als Begünstigter (z. B. Erstbegünstigter oder Zweitbegünstigter bei Vorversterben des ersten usw.), so bleibt die Freigabe der Gelder bei Vertragserfüllung der Lebensversicherung außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes. In diesem Fall ist es nicht die Eigenschaft eines Erben, die Anspruch auf die Leistung gibt, sondern die vertragliche Bezeichnung als Begünstigter.

    Gleiches gilt für eine allgemeine Bezeichnung (d. h. ohne Namen) zugunsten z. B. der „Kinder des Versicherungsnehmers“. In der Tat ist es auch hier nicht ihre Eigenschaft als Erben des Versicherungsnehmers, sondern als „Kinder“, die ihnen Anspruch auf die Leistung gibt. Der Anspruch bleibt selbst im Falle der Erbschaftsausschlagung des Versicherungsnehmers bestehen.

    Wie hiervor erwähnt, gelten die Bestimmungen des Programmgesetzes vom 29. März 2012 im Falle der allgemeinen Bezeichnung der Begünstigten durch Begriffe wie „meine gesetzlichen Erben“ in vollem Umfang für Verträge gemäß Artikel 110/1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag: „Wenn die gesetzlichen Erben ohne Angabe ihrer Namen als Begünstigte bestimmt werden, gehen die Versicherungsleistungen bis zum Beweis des Gegenteils oder vorbehaltlich einer anders lautenden Klausel auf den Nachlass des Versicherungsnehmers über.“