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Abriss und Wiederaufbau - 32 Städte

Ab dem 1. Januar 2024 wird eine neue, definitive Regelung in Kraft treten. Weitere informationen

Abriss und Wiederaufbau - 32 Städte

  • Ich lasse ein altes Gebäude abreißen und baue an dessen Stelle eine neue Privatwohnung (Haus oder Appartement). Welcher MwSt.-Satz ist anwendbar?

    Wenn Sie ein Gebäude abreißen lassen und an seiner Stelle eine Privatwohnung errichten, können Sie in bestimmten belgischen Gemeinden in den Genuss des ermäßigten MwSt.-Satzes von 6 % kommen. 

    Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • der Abriss und der nachfolgende Wiederaufbau müssen ein und derselbe Vorgang sein und zusammen ausgeführt werden
    • nach Ausführung der Arbeiten muss das Wohngebäude ausschließlich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt werden
    • die Privatwohnung muss sich in einer der 32 betroffenen Städte befinden (siehe unten)
  • Wie kann ich in den Genuss des ermäßigten MwSt.-Satzes für den Abriss und den Wiederaufbau einer Privatwohnung kommen?

    Auf MyMinfin, wählen Sie das Erklärungsformular '111-4: Erklärung des Bauherrn zur Anwendung eines MwSt.-Satzes in Höhe von 6 % auf den Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten.'

    Wie gelange ich zu den Erklärungsformularen in MyMinfin?

  • In welcher Stadt muss das Gebäude liegen, damit für Abbruch und Wiederaufbau der ermäßigte MwSt.-Satz gilt?

    Die Städte, wo der ermäßigte Satz von 6 % anwendbar ist, sind:

    Wallonische Region

    • Die Stadtzentren von Charleroi, Mons, La Louvière, Seraing und Lüttich
    • Mouscron, Tournai, Verviers, Namur

    Region Brüssel-Hauptstadt

    • Brüssel, Anderlecht, Saint-Gilles, Saint-Josse-ten-Noode, Molenbeek-Saint Jean, Schaerbeek, Forest, Ixelles, Uccle und Etterbeek,

    Flämische Region

    • Die Stadtzentren von Antwerpen, Gent, Ostende, Mecheln, Saint-Nicolas
    • Löwen, Brügge, Courtrai, Roeselare, Alost, Termonde, Genk, Hasselt


    Die Tatsache, dass das Gebäude in einem heruntergekommenen Viertel oder einem anderen Viertel oder Stadtteil liegt, spielt keine Rolle.

  • Kann für Fertigstellungsarbeiten des wiederaufgebauten Gebäudes ebenfalls der ermäßigte Satz gelten?

    Ja, insofern der Zeitpunkt, an dem die MwSt. fällig wird, spätestens der 31. Dezember des Jahres der ersten Benutzung des Gebäudes ist.