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Vorschlag der vereinfachten Erklärung prüfen

Haben Sie einen „Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten”? Bitte überprüfen Sie diesen sorgfältig:

  • Sind alle Angaben korrekt?
  • Fehlen keine Informationen?

Benötigen Sie Hilfe?

Was muss ich in meinem Vorschlag der vereinfachten Erklärung prüfen?

  • Ich habe Kinder zu Lasten

    Mit Kindern zu Lasten haben Sie Anspruch auf einen Steuervorteil. Ein Kind kann nur zu Lasten einer einzigen Person sein.

    • Bitte prüfen Sie, ob in Ihrem Vorschlag Kinder zu Lasten aufgeführt sind.
    • Bitte prüfen Sie, ob die Anzahl Kinder zu Lasten Ihrer Situation entspricht.

    Ist dies nicht der Fall? Dann müssen Sie Ihren Vorschlag abändern. Nehmen Sie die Änderungen vorzugsweise über MyMinfin (Tax-on-Web) vor. Die Online-Hilfe leitet Sie Schritt für Schritt zur Änderung der Angaben über Ihre Kinder zu Lasten.

    Sie haben sich für die „steuerliche Mitelternschaft“ entschieden

    Leben Sie nicht mehr mit der Mutter oder dem Vater Ihrer Kinder zusammen? Diese sind entweder zu Ihren Lasten oder zu Lasten des anderen Elternteils. Wenn Sie die Bedingungen für die „steuerliche Mitelternschaft“ erfüllen, haben Sie beide Anspruch auf den Steuervorteil.

    Ändern Sie nötigenfalls Ihren Vorschlag, indem Sie angeben, ob Ihre Kinder steuerlich zu Ihren Lasten oder zu Lasten des anderen Elternteils sind.

    Sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Sie leben mit Ihrem Partner zusammen, sind aber weder verheiratet, noch wohnen Sie gesetzlich zusammen. Ihr Partner erhält seine eigene Steuererklärung oder seinen eigenen Vorschlag der vereinfachten Erklärung.

    Die Kinder zu Lasten werden grundsätzlich der Person zuerkannt, die im Bevölkerungsregister der Gemeinde als Bezugsperson des Haushalts aufgeführt ist. Sie können jedoch selbst entscheiden, wer von Ihnen beiden Ihre Kinder zu Lasten nimmt.

    Der Betrag des Steuervorteils kann variieren, je nachdem, ob Ihre Kinder zu Ihren Lasten oder zu Lasten Ihres Partners sind. Im Allgemeinen ist es vorteilhafter, die Kinder zu Lasten des Partners zu nehmen, der die höheren Einkünfte hat. Anders sieht es aus, wenn einer der Partner Ersatzeinkünfte (Krankheit oder Invalidität, Arbeitslosigkeit, Pension usw.) bezieht.

    Um festzulegen, welche Situation vorteilhafter ist, können Sie eine Berechnungssimulation Ihrer Steuer (Tax-Calc) vornehmen.

  • Ich habe andere Personen als meine Kinder zu Lasten

    Wenn die Bedingungen erfüllt sind, können Sie ebenfalls andere Personen zu Ihren Lasten nehmen (Eltern, Großeltern, (Halb-)Geschwister usw.).

    Sie können jedoch nicht Ihren Partner zu Ihren Lasten nehmen.

    • Bitte prüfen Sie, ob in Ihrem Vorschlag andere Personen zu Lasten aufgeführt sind.
    • Bitte prüfen Sie, ob die Anzahl Personen zu Lasten Ihrer Situation entspricht.

    Ist dies nicht der Fall? Dann müssen Sie Ihren Vorschlag abändern.

  • Im Jahr 2021 hatte ich Kinderbetreuungskosten

    Mit diesen Kosten haben Sie Anspruch auf eine Steuerermäßigung.

    Wir erhalten keine Informationen zu diesen Kosten und können diese somit nicht in Ihren Vorschlag aufnehmen.

    Sie müssen Ihren Vorschlag also abändern, um diese Kosten zu erklären.

  • Ich hatte im Jahr 2021 Auslagen, mit denen ich Anspruch auf Steuerermäßigungen habe (Spenden, Dienstleistungsschecks, Rechtsschutzversicherung usw.)

    Häufigste Steuerermäßigungen

    In bestimmten Fällen senden die betreffenden Einrichtungen uns die Informationen nicht rechtzeitig zu. Wir können diese Ausgaben dann nicht (vollständig) in Ihren Vorschlag aufnehmen.

    • Bitte prüfen Sie, ob Ihr Vorschlag alle Ausgaben enthält, die Sie 2021 getätigt haben und für die Sie Anspruch auf eine Steuerermäßigung haben.
    • Prüfen Sie bitte, ob die eingetragenen Beträge Ihren Ausgaben entsprechen.

    Ist dies nicht der Fall? Dann müssen Sie Ihren Vorschlag abändern.

  • Ich habe im Jahr 2021 Unterhaltsleistungen gezahlt oder erhalten

    Wir erhalten keine Informationen zu diesen Leistungen und können diese somit nicht in Ihren Vorschlag aufnehmen.

    Sie müssen Ihren Vorschlag also abändern, um diese Leistungen zu erklären.

    Wenn Sie Unterhaltsleistungen gezahlt haben, müssen Sie sie erklären, damit 80 % des gezahlten Betrags von Ihren Steuern abgezogen werden können. Tragen Sie außer dem Betrag bitte auch noch Name, Vorname und Adresse der Person ein, an die Sie die Leistungen zahlen.

    Wenn Sie Unterhaltsleistungen bezogen haben, sind dies Einkünfte, die Sie erklären müssen. Tragen Sie außer dem Betrag bitte auch noch Name, Vorname und Adresse der Person ein, die die Leistungen zahlt.

  • Ich habe 2021 geheiratet (ohne 2020 gesetzlich Zusammenwohnender gewesen zu sein)

    Wenn Sie 2021 geheiratet haben (und 2020 nicht mit Ihrem Partner gesetzlich zusammengewohnt haben), erhalten Sie 2022 noch jeder getrennt eine Steuererklärung oder einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung.

    Belaufen sich die Nettoexistenzmittel Ihres Partners auf höchstens 3.410 Euro (Einkünfte 2021)? Dann haben Sie zweifellos Anspruch auf einen Steuervorteil. Ändern Sie Ihren Vorschlag, indem Sie diese Information angeben.

  • Ich habe eine Hypothekenanleihe und/oder eine individuelle Lebensversicherung

    Hypothekenanleihe

    Wenn Sie eine Hypothekenanleihe haben, enthält Ihr Vorschlag im Prinzip Angaben zu:

    • Ihrem integrierten Wohnungsbonus,
    • Ihrem Wohnungsscheck,
    • Ihrem regionalen Wohnungsbonus,
    • Ihrer föderalen Steuerermäßigung für individuelle Lebensversicherungsprämien.

    Haben Sie 2021 eine neue Anleihe aufgenommen, um eine Wohnung zu erwerben, oder erklären Sie mehrere Lebensversicherungen? Dann müssen Sie bestimmt Ihren Vorschlag abändern.

    Individuelle Lebensversicherung

    Ist dies das erste Jahr, in dem Sie eine Prämie für eine individuelle Lebensversicherung erklären? Wir haben diese Information in Ihren Vorschlag aufgenommen.

    Wenn Sie diese Prämie erklären, erhalten Sie eine Steuerermäßigung, müssen die Prämie aber letztlich versteuern. Sie können also wählen, ob Sie diese Prämie erklären und Ihren Vorschlag abändern möchten oder nicht. 

  • Ich bin Eigentümer eines unbeweglichen Gutes, das nicht meine eigene Wohnung ist

    Sind Sie Eigentümer eines unbeweglichen Gutes (Haus, Appartement usw.), das nicht Ihre eigene Wohnung ist?

    • Prüfen Sie, ob Ihr Vorschlag die korrekten Angaben zu Ihrem unbeweglichen Gut enthält, vor allem in folgenden Fällen:
      • Sie haben 2020 oder 2021 Ihr unbewegliches Gut gekauft oder verkauft.
      • Sie haben 2020 oder 2021 den Nießbrauch Ihres unbeweglichen Gutes geändert.
      • Sie sind 2021 umgezogen.
      • Sie haben 2020 Ihren Personenstand geändert (Heirat, Scheidung usw.).

    Ist dies nicht der Fall? Dann müssen Sie Ihren Vorschlag abändern.

    Wenn Sie Ihr unbewegliches Gut an eine Person vermieten, die diese für ihre Berufstätigkeit verwendet, müssen Sie sehr wahrscheinlich Ihren Vorschlag abändern.

    Waren Sie nur einen Teil des Jahres 2021 Eigentümer Ihres Gutes (infolge eines Ver- oder Ankaufs im Jahr 2021)? Geben Sie dann das (nicht indexierte) Katastereinkommen im Verhältnis zum Zeitraum, in dem Sie Eigentümer waren, an.

    Zum Beispiel: (nicht indexiertes) Katastereinkommen in Höhe von 1.500 Euro und Weiterverkauf am 17. November 2021: Das anzugebende Katastereinkommen beträgt 1.500/366 (= vollständiges Jahr) x 321 (= Anzahl Tage bis zum 16. November) = 1.316 Euro.

    Nehmen Sie die Änderungen vorzugsweise über MyMinfin (Tax-on-Web) vor. Die Online-Hilfe leitet Sie Schritt für Schritt zur Änderung der Angaben zu Ihrem unbeweglichen Gut.

    Weitere Informationen zu Immobilieneinkünften

  • Meine Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz beträgt mindestens 75 km

    Betrug die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz am 1. Januar 2022 mindestens 75 km? Dann können Sie eine Erhöhung des gesetzlichen Pauschalbetrags beanspruchen.

    Ändern Sie Ihren Vorschlag und tragen Sie die Entfernung (einfache Hinfahrt) in Kilometern zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz ein. Runden Sie, falls erforderlich (wenn die Entfernung 82,4 km beträgt, tragen Sie zum Beispiel „82“ ein).

    Bemerkung: Wenn Sie den gesetzlichen Pauschalbetrag in Anspruch nehmen möchten, können Sie Ihre tatsächlichen Kosten nicht geltend machen.

  • Ich habe meine Studienjahre zurückgekauft, um eine höhere Rente zu erhalten

    Der Rückkauf von Studienjahren berechtigt Sie zu einem Steuerabzug.

    Wir erhalten derzeit keine Informationen über diese Beiträge, die im Rahmen der Regularisierung der Studienjahre gezahlt wurden. Wir können sie daher nicht in Ihren Vorschlag aufnehmen.

    Sie müssen Ihren Vorschlag ändern. Tragen Sie unter Code 1257/2257 (Rahmen IV, A, 17, „Nichteinbehaltene persönliche Sozialbeiträge“) den Betrag ein, den Sie 2021 gezahlt haben. Dieser befindet sich auf der Bescheinigung, die Sie vom Föderalen Pensionsdienst erhalten haben.

    Weitere Informationen zum Rückkauf Ihrer Studienjahre finden Sie auf der Website des Föderalen Pensionsdienstes

  • Ich habe ein Konto oder eine individuelle Lebensversicherung im Ausland

    Wenn Sie 2021 ein Konto oder eine individuelle Lebensversicherung im Ausland hatten, ist Ihr Vorschlag nicht mehr gültig (auch dann, wenn Sie dieses Konto oder diese Lebensversicherung 2022 nicht mehr haben).

    Sie müssen eine Erklärung einreichen (in der Sie Ihr Konto oder Ihre Lebensversicherung angeben):

    • entweder online: Rufen Sie über MyMinfin (Tax-on-Web) Ihren Vorschlag auf und klicken Sie auf „Sind Ihre Angaben nicht richtig oder unvollständig?“ und dann auf „Eine Erklärung einreichen“.
    • oder auf Papier: Beantragen Sie telefonisch ein Papierformular (ab Anfang Juni).

    Dies gilt ebenfalls, wenn:

    • Ihr Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnender oder eines Ihrer minderjährigen (nicht für mündig erklärten) Kinder Inhaber eines Kontos oder einer individuellen Lebensversicherung im Ausland war,
    • Sie dieses Konto oder diese Lebensversicherung nur einen Teil des Jahres 2021 hatten.

    Falls noch nicht geschehen, müssen Sie der zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank die Daten Ihres Kontos im Ausland mitteilen.

  • Rechtsvereinbarungen, Verwaltung von Konten im Ausland und Darlehen an startende kleine Gesellschaften

    • Waren Sie (oder Ihr Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnender oder eines Ihrer minderjährigen, nicht für mündig erklärten Kinder) zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2021 Verwalter eines oder mehrerer Konten im Ausland im Namen einer oder mehrerer Vereinigungen, die keine Gewinne oder Profite erzielen und die nicht der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen?
    • Waren Sie (oder Ihr Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnender oder eines Ihrer minderjährigen, nicht für mündig erklärten Kinder) zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2021 Gründer einer Rechtsvereinbarung?
    • Waren Sie (oder Ihr Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnender oder eines Ihrer minderjährigen, nicht für mündig erklärten Kinder) zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2021 Empfänger einer Dividende oder jeglichen anderen Vorteils gleich welcher Art aus einer Rechtsvereinbarung?
    • Haben Sie zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Dezember 2021 startenden kleinen Gesellschaften Darlehen (deren Anzahl Sie mitteilen müssen) über eine anerkannte Crowdfunding-Plattform gewährt?

    Wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft, ist Ihr Vorschlag nicht mehr gültig. Sie müssen eine Erklärung einreichen (in der Sie diese Informationen angeben):

    • entweder online: Rufen Sie über MyMinfin (Tax-on-Web) Ihren Vorschlag auf und klicken Sie auf „Sind Ihre Angaben nicht richtig oder unvollständig?“ und dann auf „Eine Erklärung einreichen“.
    • oder auf Papier: Beantragen Sie telefonisch ein Papierformular (ab Anfang Juni).