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Vereinbarungen Covid-19

Doppelbesteuerungsabkommen Belgien - Niederlande: Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für Arbeitstage im Homeoffice während der Covid-19-Krise

Am 30. April 2020 haben die zuständigen Behörden Belgiens und der Niederlande eine Vereinbarung getroffen (der Text kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden), welche die Situation der Grenzgänger im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise klärt.

Der Anwendungszeitraum dieser Vereinbarung über Heimarbeit erstreckte sich ursprünglich vom 11. März bis zum 31. Mai 2020 und wurde bereits mehrmals verlängert.

Die Anwendung dieser Vereinbarung ist zuletzt bis zum 31. März 2022 verlängert worden (der Text kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden). Es ist jedoch bereits entschieden, dass seine Anwendung danach stillschweigend bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird.

Doppelbesteuerungsabkommen Belgien - Deutschland: Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für Arbeitstage im Homeoffice während der Covid-19-Krise

Am 6. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Belgiens und Deutschlands eine Vereinbarung getroffen, welche die Situation der Grenzgänger im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise klärt.

Der Anwendungszeitraum dieser Vereinbarung erstreckte sich ursprünglich vom 11. März bis zum 31. Mai 2020 und wurde bereits mehrmals verlängert.

Die Anwendung der Vereinbarung ist zuletzt bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden (der Text kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden). Nachdem die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in beiden Staaten weitgehend aufgehoben worden sind, ist in der Verlängerungsvereinbarung vom 22. März 2022 ausdrücklich festgehalten, dass es sich um die letzte Verlängerung handelt.

Doppelbesteuerungsabkommen Belgien - Luxemburg : Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für Arbeitstage im Homeoffice während der Covid-19-Krise

Am 19. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Belgiens und Luxemburgs eine Vereinbarung (der Text kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden) getroffen, welche die Situation der Grenzgänger im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise klärt.

Der Anwendungszeitraum dieser Vereinbarung erstreckte sich ursprünglich vom 11. März bis zum 30. Juni 2020 und wurde bereits mehrmals verlängert.

Die Anwendung der Vereinbarung ist zuletzt bis zum 31. März 2022 verlängert worden (der Text kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden). Es ist jedoch bereits entschieden, dass seine Anwendung danach stillschweigend bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird.

Doppelbesteuerungsabkommen Belgien - Frankreich : Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für Arbeitstage im Homeoffice während der Covid-19-Krise

Am 15. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Belgiens und Frankreichs eine Vereinbarung (der Text  kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden) getroffen, welche die Situation der Grenzgänger im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise klärt.

Der Anwendungszeitraum dieser Vereinbarung erstreckte sich ursprünglich vom 14. März bis zum 30. Juni 2020 und wurde bereits mehrmals verlängert.


Die Anwendung dieser Vereinbarung ist zuletzt bis zum 31. März  2022 verlängert worden (der Text kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden). Es ist jedoch bereits entschieden, dass seine Anwendung danach stillschweigend bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird.

Für das Sondersystem der französischen Grenzgänger sieht die Verlängerungsvereinbarung vom 23. Juni 2020 (der Text  kann hier in französischer und niederländischer Sprache eingesehen werden) vor, dass die Heimarbeitstage während des Zeitraums vom 14. März bis zum 31. August 2020 in der Berechnung der Anzahl Tage außerhalb des Grenzgebiets (die sogenannte „30-Tage-Regelung“) in Anwendung des Zusatzprotokolls bezüglich der Grenzgänger, Nr. 7 Buchstabe b) i), das dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls vom 12. Dezember 2008 zugefügt wurde, nicht berücksichtigt werden.

Die jetzige Verlängerungsvereinbarung sieht vor, dass die bis zum 31. März  2022 (oder bei stillschweigender Verlängerung bis zum 30. Juni 2022) von einem Grenzgänger  im Homeoffice geleisteten Arbeitstage, im Rahmen der sogenannten „30-Tage Regelung“ weiterhin nicht berücksichtigt werden, in Anwendung des Zusatzprotokolls Nr. 7 Buchstabe b) i).