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Grenzgänger und Telearbeit - Covid-19

Waren Sie als Grenzgänger wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zur Telearbeit gezwungen?

Belgien hat Vereinbarungen mit dem Großherzogtum Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden unterzeichnet.

Diese Vereinbarungen sehen vor, dass diese Telearbeitstage genauso wie die Arbeitstage in dem Staat, in dem Sie normalerweise arbeiten, betrachtet werden.

Ich wohne in Belgien

  • Ich arbeite in Deutschland

    Für die Telearbeitstage, die aufgrund der Maßnahmen gegen COVID-19 geleistet werden, sind die zwischen dem 11. März 2020 und dem letzten Tag des in der Vereinbarung vereinbarten Zeitraums erhaltenen Entlohnungen in Deutschland steuerpflichtig (auch wenn Sie im deutschen öffentlichen Dienst beschäftigt sind und die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, ohne gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen).

    Die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Telearbeitstage stehen in keinem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Folglich sind die für diese Tage erhaltenen Entlohnungen in Belgien steuerpflichtig.

    Die Vereinbarung gilt nicht, wenn Sie vorübergehend abgeordnet sind, wenn Sie das Statut einer ausländischen Führungskraft haben oder wenn Sie selbstständig oder Verwalter sind.

  • Ich arbeite im Großherzogtum Luxemburg

    Für die Telearbeitstage, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 geleistet werden, sind die zwischen dem 11. März 2020 und dem letzten Tag des in der Vereinbarung vereinbarten Zeitraums erhaltenen Entlohnungen im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig.

    Die Vereinbarung gilt nicht, wenn Sie vorübergehend abgeordnet sind, wenn Sie das Statut einer ausländischen Führungskraft haben oder wenn Sie selbstständig oder Verwalter sind.

    Die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Telearbeitstage stehen in keinem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Folglich sind die für diese Tage erhaltenen Entlohnungen in Belgien steuerpflichtig.

    Wenn die Anzahl dieser Tage jedoch insgesamt 24 Tage während des Besteuerungszeitraums nicht überschreitet, sind die Entlohnungen, die sich auf diese Tage beziehen, im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig.

  • Ich arbeite in Frankreich

    Für die Telearbeitstage, die aufgrund der Maßnahmen gegen COVID-19 geleistet werden, sind die zwischen dem 14. März 2020 und dem letzten Tag des in der Vereinbarung vereinbarten Zeitraums erhaltenen Entlohnungen in Frankreich steuerpflichtig.

    Die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Telearbeitstage stehen in keinem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Folglich sind die für diese Tage erhaltenen Entlohnungen in Belgien steuerpflichtig.

    Die Vereinbarung gilt nicht, wenn Sie vorübergehend abgeordnet sind, wenn Sie das Statut einer ausländischen Führungskraft haben oder wenn Sie selbstständig oder Verwalter sind.

  • Ich arbeite in den Niederlanden

    Für die Telearbeitstage, die aufgrund der Maßnahmen gegen COVID-19 geleistet werden, sind die zwischen dem 11. März 2020 und dem letzten Tag des in der Vereinbarung vereinbarten Zeitraums erhaltenen Entlohnungen in den Niederlanden steuerpflichtig.

    Die Vereinbarung gilt nicht, wenn Sie vorübergehend abgeordnet sind, wenn Sie das Statut einer ausländischen Führungskraft haben oder wenn Sie selbstständig oder Verwalter sind.

    Die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Telearbeitstage stehen in keinem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Folglich sind die für diese Tage erhaltenen Entlohnungen in Belgien steuerpflichtig.

  • Was muss ich tun, um die COVID-19-Vereinbarung beanspruchen zu können?

    Sie müssen der belgischen Verwaltung Folgendes zur Verfügung halten:

    • eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Anzahl Telearbeitstage, die ausschließlich mit den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zusammenhängen,
    • den Nachweis der effektiven Besteuerung der Entlohnungen für die Telearbeitstage in dem Staat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 ausgeübt worden wäre.

    Die Bescheinigung des Arbeitgebers im Rahmen der COVID-19-Vereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

    • die für die vollständige Identifizierung des Arbeitnehmers erforderlichen Angaben (Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum),
    • die Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Funktion,
    • eine Auflistung der Telearbeitstage, die ausschließlich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zurückzuführen sind,
    • gegebenenfalls eine Auflistung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Telearbeitstage,
    • eine Auflistung etwaiger Krankheits-, Urlaubs- oder Ausgleichstage,
    • die ehrenwörtliche Erklärung, dass die ausgestellte Bescheinigung richtig und wahr ist,
    • das Datum und die Unterschrift des Arbeitgebers sowie die Gegenzeichnung des Arbeitnehmers.
  • Ich arbeite in einem anderen Land als dem Großherzogtum Luxemburg, Frankreich, Deutschland oder den Niederlanden

    Im Prinzip sind die Entlohnungen im Zusammenhang mit Telearbeit in Belgien - dem Wohn- und Arbeitsort - steuerpflichtig.

    Die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das zwischen Belgien und dem Staat vereinbart wurde, in dem die berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, müssen jedoch geprüft werden (falls eine solche Vereinbarung geschlossen wurde).

Ich wohne in Frankreich oder Deutschland

  • Ich wohne im französischen Grenzgebiet und arbeite als Lohnempfänger im belgischen Grenzgebiet

    Wenn Sie das „Zusatzprotokoll bezüglich Grenzgänger“ beanspruchen können, gelten Telearbeitstage zwischen dem 14. März 2020 und dem letzten Tag des in der Vereinbarung vereinbarten Zeitraums nicht als Ausreisen aus dem belgischen Grenzgebiet. Die Entlohnungen sind also in Frankreich steuerpflichtig.

  • Ich wohne in Deutschland, habe die deutsche Staatsangehörigkeit (ohne gleichzeitig die belgische Staatsangehörigkeit zu besitzen) und arbeite in Belgien im belgischen öffentlichen Dienst

    Für die Telearbeitstage, die aufgrund der Maßnahmen gegen COVID-19 geleistet wurden, sind die zwischen dem 11. März 2020 und dem letzten Tag des in der Vereinbarung vereinbarten Zeitraums erhaltenen Entlohnungen in Belgien steuerpflichtig.