Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Wie kann eine ausländische notarielle Urkunde, die die Grundlage einer Schunkung unter lebenden von beweglichen Gütern darstellt, von einem im Königreich ansässigen zur Registrierung vorgelegt werden?

Die im Ausland unterzeichnete Urkunde muss in Form der ausgestellten Urkunde, einer Abschrift oder eines Auszugs auf Papier vorgelegt werden (Art. 2 Absatz 2 C RegGB und Art 25 Absatz 1 RegGB – „bescheinigter zusammenfassender Auszug“). Bitte beachten Sie, dass keine Kopie der ausgestellten Urkunde, der Abschrift oder des Auszugs vorgelegt werden darf, sondern nur das Original der ausgestellten Urkunde, der Abschrift oder des Auszugs.

Diese Urkunde kann also nicht über MyMinfin registriert werden.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, müssen wir die Registrierung ablehnen. Das eingereichte Dokument wird zusammen mit der schriftlichen Rechtfertigung der Ablehnung sowie dem Registrierungsantrag, der den Bestimmungen des RegGB entspricht, an Sie zurückgeschickt.