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Pauschalbetrag und tatsächliche Werbungskosten

Sie haben automatisch Anspruch auf den gesetzlichen Pauschalbetrag für Ihre persönlichen Fahrtkosten (Wohnsitz – Arbeitsplatz). Wir berechnen diesen Pauschalbetrag entsprechend Ihren steuerpflichtigen Einkünften. Wir ziehen ihn bei der Berechnung Ihrer Steuer automatisch ab.

Sie können auch Ihre tatsächlichen Werbungskosten angeben, wenn diese höher sind als der gesetzliche Pauschalbetrag. Sie geben Ihre tatsächlichen Werbungskosten an, aber der gesetzliche Pauschalbetrag ist höher? Wir werden automatisch die für Sie vorteilhafteste Formel anwenden.

Pauschalbetrag

Der Pauschalbetrag, auch „gesetzliche Pauschale“ genannt, berücksichtigt alle Werbungskosten. Der Pauschalbetrag berücksichtigt also nicht nur die Kosten für die persönliche Nutzung Ihres Fahrzeugs für Ihre Fahrten Wohnsitz – Arbeitsplatz, sondern auch:

  • die Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ihrem Arbeitsplatz,
  • die Kosten für die Einrichtung eines Raumes in Ihrer Wohnung, den Sie für Ihren Beruf benutzen,
  • den Kauf von Material und Literatur, die Sie selbst zahlen,
  • usw.

Sie haben in jedem Fall Anspruch auf den gesetzlichen Pauschalbetrag. Sie müssen diese Kosten nicht nachweisen.

Wenn Sie Lohnempfänger sind, berechnen wir den gesetzlichen Pauschalbetrag nach Prozentsätzen, die pro Einkommensteilbetrag steigen:

Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022 Steuerjahr  2024, Einkünfte 2023 Prozentsatz pauschale Kosten
Von 0,01 bis 16.799,98 Euro Von 0,01 bis 18.399,98 Euro 30 %
Ab 16.799,98 Euro Ab 18.399,98 Euro 0 %

Die pauschalen Werbungskosten sind auf 5.040 Euro begrenzt (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 5.520 Euro).

Wenn Sie Unternehmensleiter sind, belaufen sich Ihre pauschale Werbungskosten auf 3 % Ihrer gesamten Berufseinkünfte mit einem Höchstbetrag von 2.660 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022). (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023: 2.910 Euro).

Zusatzpauschale für „lange Fahrten“

Als Lohnempfänger haben Sie zusätzlich zur gesetzlichen Pauschale auch Anspruch auf eine Zusatzpauschale für lange Fahrten, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie entscheiden sich nicht für den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten.
  • Am 1. Januar des Steuerjahres betrug die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz mindestens 75 km.

Der Betrag dieser Zusatzpauschale hängt von der Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz ab:

Entfernung Wohnsitz – Arbeitsplatz (eine Fahrt) am 1. Januar des Steuerjahres Betrag der Zusatzpauschale
75-100 km 75 Euro
101-125 km 125 Euro
> 125 km 175 Euro

Möchten Sie diese Zusatzpauschale in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie Punkt 16 in Rahmen IV „Löhne, Gehälter usw.“ ausfüllen. Geben Sie hier die Entfernung für eine Fahrt (in Kilometern) zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz am 1. Januar des Steuerjahres an.

Tatsächliche Werbungskosten

Ungeachtet Ihres Berufs können Sie sich jederzeit entscheiden, Ihre tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen. Sie müssen dann nachweisen, dass Sie diese Kosten tatsächlich getragen haben und dass Sie sie selbst gezahlt haben.

Sie können alle Kosten, die Ihnen zur Erzielung oder Beibehaltung steuerpflichtiger Berufseinkünfte entstanden sind, als tatsächliche Werbungskosten abziehen.

Im Folgenden beschränken wir uns auf die tatsächlichen Werbungskosten für Ihre Fahrten Wohnsitz – Arbeitsplatz.

Je nach verwendetem Beförderungsmittel können Sie die folgenden Kosten absetzen:

Fahrten mit einem Pkw, Kombiwagen oder Kleinbus

Wenn Sie einen PKW, einen Kombiwagen oder einen Kleinbus für Ihre Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz benutzen, gilt ein Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung der zurückgelegten Strecke.

Beispiel: Sie haben im Laufe des Jahres 220 Tage an Ihrem Arbeitsplatz gearbeitet. Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz beträgt 40 km. Die Hin- und Rückfahrt beträgt also 80 km. Sie haben Ihre Fahrten Wohnsitz – Arbeitsplatz mit dem Pkw zurückgelegt. Die Kosten, die Sie für diese Fahrten abziehen können, belaufen sich auf 2.640 Euro (= 220 Tage x 80 km x 0,15 Euro).

Fahrten, die nicht mit einem Pkw, Kombiwagen oder Kleinbus zurückgelegt werden

Wenn Sie Ihre Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz auf andere Weise als mit einem Pkw, Kombiwagen oder Kleinbus zurücklegen (z. B. mit einem Motorrad, Lastkraftwagen, Lieferwagen, mit dem Zug, der Straßenbahn, dem Bus, dem Fahrrad oder sogar zu Fuß), können Sie für die Berechnung der tatsächlichen Kosten zwischen zwei Methoden wählen:

  • Methode 1: ein Pauschalbetrag pro gefahrenem Kilometer (Artikel 66 bis EStGB 92)
  • Methode 2: die tatsächlichen Kosten des verwendeten Beförderungsmittels (Artikel 49 EStGB 92)

Methode 1 (Art. 66 bis EStGB 92)

Sie können die Werbungskosten mit 0,15 Euro pro gefahrenem Kilometer veranschlagen. Die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz darf jedoch 100 km nicht überschreiten (einfache Fahrt).

Wenn Sie die Strecke mit dem Fahrrad zurücklegen, können Sie die Werbungskosten mit 0,27 Euro pro gefahrenem Kilometer veranschlagen (Steuerjahr 2024, Einkünfte 2023). (Steuerjahr 2025, Einkünfte 2024: 0,35 Euro).

Sie können diese Methode ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten anwenden. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass:

  • Sie dieses Beförderungsmittel tatsächlich für Ihre Fahrten Wohnsitz – Arbeitsplatz genutzt haben,
  • die verbuchten Kilometer der Realität entsprechen.

Beispiel: Sie haben im Laufe des Jahres 220 Tage an Ihrem Arbeitsplatz gearbeitet. Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz beträgt 25 km. Die Hin- und Rückfahrt beträgt also 50 km. Sie haben Ihre Fahrten Wohnsitz – Arbeitsplatz mit dem Motorrad zurückgelegt. Die Kosten, die Sie für diese Fahrten abziehen können, belaufen sich auf 1.650 Euro (= 220 Tage x 50 km x 0,15 Euro).

Methode 2 (Artikel 49 EStGB 92)

Sie können sich auch dafür entscheiden, die tatsächlichen Kosten des verwendeten Beförderungsmittels zu berücksichtigen.

In diesem Fall müssen Sie nicht nur nachweisen, dass Sie das Beförderungsmittel tatsächlich für Ihre Fahrten Wohnsitz – Arbeitsplatz verwendet haben und dass die verbuchten Kilometer der Realität entsprechen. Sie müssen auch den tatsächlichen Betrag der entstandenen Kosten anhand von Belegen nachweisen können. Diese Belege können z. B. sein: das Wartungsbuch, Unterhaltsrechnungen, Kraftstoffkaufbelege, Fahrschein, Abonnement für öffentliche Verkehrsmittel usw.

Um herauszufinden, welche Option für Sie die beste ist, können Sie eine Simulation in Tax-Calc durchführen.

Weitere Informationen zu Entschädigungen des Arbeitgebers für Ihre Fahrten Wohnsitz - Arbeitsplatz.