Was sind die Grundlagen und Grundsätze des UBO-Registers?
Das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld ( „Gesetz“) sieht die Schaffung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (dessen englisches Akronym „UBO“ für „Ultimate Beneficial Owner“ steht, im Folgenden „UBO-Register“) in Belgien vor.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („AML-Richtlinie“)um, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen zu ergreifen, damit:
Gesellschaften und andere auf ihrem Hoheitsgebiet gegründete juristische Einheiten verpflichtet sind, angemessene, präzise und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen und aufzubewahren,
ein zentrales Register mit Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Einheiten geschaffen wird, um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern.
So sieht das Gesetz vor, dass Gesellschaften, (I)VoGs, Stiftungen, Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnliche Rechtsvereinbarungen dazu verpflichtet sind, angemessene, präzise und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu sammeln und aufzubewahren und diese Informationen innerhalb eines Monats nach ihrer Gründung an das UBO-Register zu übermitteln.
Hier (XLSX, 109.15 KB) finden Sie die Liste der UBO-Register der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Verordnungsrechtliche Dokumentation
- 7. April 2022 – Ministerieller Erlass zur Übertragung der Befugnis zur Auferlegung von administrativen Geldbußen in Sachen Verstöße gegen den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers
- 30. Juli 2018 – Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers
- 18. September 2017 – Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
- Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
- Empfehlungen 24 und 25 – FATF
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