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Zeitweilige Senkung des MwSt.-Satzes im Horeca-Sektor

Datum:

Am 23. April 2021 hat der Ministerrat einen Entwurf für einen Königlichen Erlass zur Senkung des MwSt.-Satzes für bestimmte Restaurant- und Cateringdienstleistungen genehmigt. Dieser Königliche Erlass tritt am Samstag, den 8. Mai 2021 in Kraft.

Wir möchten die betroffenen Personen bereits davon in Kenntnis setzen, dass:

  • der ermäßigte MwSt.-Satz in Höhe von 6 % zeitweilig für Restaurant- und Cateringdienstleistungen im Zeitraum vom 8. Mai 2021 bis einschließlich zum 30. September 2021 gilt,
  • auch für die Bereitstellung aller Getränke im Rahmen eines Verzehrs vor Ort der ermäßigte MwSt.-Satz in Höhe von 6 % in Anspruch genommen werden kann,
  • die einfache Lieferung von alkoholhaltigen Getränken (Biere, die einen Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mehr als 0,5 % vol. und andere Getränke, die einen Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mehr als 1,2 % vol. haben) weiterhin dem normalen MwSt.-Satz in Höhe von 21 % unterliegt.

Obwohl der Begriff „Restaurantdienstleistungen“ etwas anderes vermuten lässt, umfasst er auch die Lieferung von Getränken ohne Speisen (in dem Maße, wie sie von einer ausreichenden Anzahl relevanter Nebenleistungen begleitet wird) in allen möglichen Getränkeverkaufsstellen (Gastwirtschaften, Tavernen usw.).

Diese Maßnahme gilt für alle ständigen oder zeitweiligen Niederlassungen, die Restaurant- oder Cateringdienstleistungen erbringen.

Wir veröffentlichen demnächst einen ausführlicheren Kommentar zu dieser Änderung des Steuersatzes. Die Auswirkungen der Steuersatzermäßigung auf die Pauschalregelung werden separat veröffentlicht.

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