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Wiedereinführung der 120 zusätzlichen freiwilligen Überstunden „Wirtschaftsbelebungsstunden“ und Verlängerung der Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden

Datum:

In der Sitzung des Ministerrats vom 12. Mai 2023 fasste die Regierung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 30. Juni 2025 folgende Beschlüsse:

  • die Wiedereinführung der 120 freiwilligen Überstunden, die als „Wirtschaftsbelebungsstunden“ bezeichnet werden,
  • die Verlängerung der Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden.
     

120 zusätzliche freiwillige Überstunden

Diese 120 zusätzlichen Stunden sind von der Steuer befreit.

Diese Steuerbefreiung wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 wieder eingeführt.

Pro Jahr handelt es sich um:

  • 120 freiwillige Überstunden, die auf das 3. und 4. Quartal 2023 zu verteilen sind
  • 120 freiwillige Überstunden im Jahr 2024
  • 120 freiwillige Überstunden, die auf das 1. und 2. Quartal 2025 zu verteilen sind

    unabhängig vom Sektor (jedoch beschränkt auf den Privatsektor und eine begrenzte Anzahl von Arbeitgebern im öffentlichen Sektor).


Besuchen Sie die Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung für weitere Informationen über:

Einzelheiten zum Berufssteuervorabzug

In Erwartung neuer Gesetzesbestimmungen, die die bestehende Steuerbefreiung verlängern, wird der Berufssteuervorabzug auf diese zusätzlichen freiwilligen Überstunden derzeit noch geschuldet. Der geschuldete Berufssteuervorabzug muss daher noch entrichtet werden.

Sobald diese neuen Bestimmungen in Kraft treten, werden die Arbeitgeber die Wahl haben:

  • entweder den Berufssteuervorabzug auf die bereits geleisteten und befreiten Wirtschaftsbelebungsüberstunden über berichtigende Erklärungen zum Berufssteuervorabzug zurückzufordern
  • oder den Berufssteuervorabzug über die Steuererklärungen der Arbeitnehmer anzurechnen.
     

Erhöhung der Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden

Diese Überstunden geben Anspruch auf:

  • eine Steuerermäßigung für den Arbeitnehmer ,
  • eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für den Arbeitgeber. 

Die vorübergehende Erhöhung von 130 auf 180 steuerlich vorteilhafte Überstunden, die am 30. Juni 2023 auslief, wird für alle Sektoren verlängert. Diese Erhöhung gilt somit für die gesamten Einkommensjahre 2023 und 2024 und im Hinblick auf das Einkommensjahr 2025 bis zum 30. Juni 2025.

Folgende dauerhafte Erhöhung wird aufrechterhalten: von 130

  • auf 180 Überstunden für den Bausektor (Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten) und
  • auf 360 Überstunden für den Horeca-Sektor.

Einzelheiten zum Berufssteuervorabzug

Die Steuerermäßigung für den Arbeitnehmer wird auf Ebene des Berufssteuervorabzugs durch die Anwendung einer Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Überstunden angerechnet.

Bis zum Erlass neuer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die ab dem 1. Juli 2023 die Anzahl der steuerlich vorteilhaften Überstunden vorübergehend von 130 auf 180 Überstunden erhöhen, gelten auf Ebene des Berufssteuervorabzugs die bestehenden Regelungen. Dies bedeutet, dass es ab dem 1. Juli 2023 eine Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs nur für 130 Überstunden und eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die ersten 130 Überstunden  geben wird.

Sobald diese neuen Bestimmungen in Kraft treten, wird eine Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für 180 Überstunden und eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die ersten 180 Überstunden möglich sein. Die Arbeitgeber werden dann die Wahl haben, hinsichtlich der Steuerermäßigung des Arbeitnehmers, die auf den Berufssteuervorabzug angerechnet wird:

  • entweder den zu viel gezahlten Berufssteuervorabzug auf die bereits geleisteten steuerlich vorteilhaften Überstunden über berichtigende Erklärungen zum Berufssteuervorabzug zurückzufordern
  • oder den Berufssteuervorabzug über die Steuererklärungen der Arbeitnehmer anzurechnen.

Um die zusätzliche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die 50 zusätzlichen Überstunden zu erhalten, können die Arbeitgeber dann über Finprof zusätzliche negative Erklärungen zum Berufssteuervorabzug einreichen.