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Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen Zuordnung: neuen Verfahren ab dem 1. Januar 2023

Datum:

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Sie als Misch-Steuerpflichtiger eine Vorabnotifizierung einreichen, wenn Sie sich für den Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen Zuordnung entscheiden. Außerdem müssen Sie bestimmte Informationen zur Anwendung des Rechts auf Vorsteuerabzug liefern.

Wie wird die Vorabnotifizierung eingereicht?

SIE WENDEN DIE REGELUNG DES VORSTEUERABZUGS NACH DER TATSÄCHLICHEN ZUORDNUNG NOCH NICHT AN?

Wenn Sie zum ersten Mal die Anwendung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung notifizieren möchten, müssen Sie entweder die Erklärung e604A (Aufnahme einer MwSt.-Tätigkeit) oder die Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) einreichen. Sie können dies im Laufe des Monats Januar 2023 über die Anwendung e604 tun. Wir werden Sie informieren, sobald die Anwendung angepasst wurde.

Sie müssen Ihre Erklärung dann wie folgt einreichen:

  • vor Ende des ersten Erklärungszeitraums des laufenden Kalenderjahres, wenn Sie bereits ein Misch-Steuerpflichtiger sind,
  • vor Ende des ersten Erklärungszeitraums nach Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit, wenn Sie durch Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit ein Misch-Steuerpflichtiger werden.

Die Notifizierung gilt für eine unbestimmte Dauer. Sie müssen diese nur einmal einreichen.

Die Anwendung der Regelung beginnt:

  • am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres, wenn Sie bereits Misch-Steuerpflichtiger sind,
  • ab dem ersten Tag des Erklärungszeitraums nach Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit, wenn Sie durch Aufnahme oder Änderung Ihrer Tätigkeit ein Misch-Steuerpflichtiger werden. In diesem Fall akzeptieren wir trotzdem, dass Sie die Regelung direkt ab Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit anwenden.

Die Regelung gilt mindestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Datum, an dem die Notifizierung wirksam wird.

Wenn Sie nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums die Anwendung der Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung beenden möchten, reichen Sie eine Vorabnotifizierung über eine Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) ein. Diese gilt ab dem 1. Januar des Jahres nach der Notifizierung.

SIE WENDEN BEREITS DIE REGELUNG DES VORSTEUERABZUGS NACH DER TATSÄCHLICHEN ZUORDNUNG AN

Wenn Sie am 31. Dezember 2022 die Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung bereits anwenden, müssen Sie dem FÖD Finanzen spätestens am 30. Juni 2023 bestätigen, dass Sie diese Regelung weiterhin anwenden werden.

Sie können dies im Laufe des Monats Januar 2023 tun, indem Sie über die Anwendung e604 die Erklärung e604B (Änderung einer MwSt.-Tätigkeit) einreichen. Wir werden Sie informieren, sobald die Anwendung angepasst wurde.

Kann Ihre Notifizierung abgelehnt werden?

Wir erteilen Ihnen keine ausdrückliche Genehmigung mehr für die Anwendung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung. Wir können diese Anwendung jedoch nachträglich ablehnen, wenn wir der Ansicht sind, dass der Abzug nach der tatsächlichen Zuordnung nicht oder nicht mehr der Realität entspricht.

In diesem Fall teilen wir Ihnen den begründeten Ablehnungsbeschluss spätestens am 31. Dezember des Jahres mit, das auf das Jahr folgt, in dem Ihre Notifizierung wirksam geworden ist. Der Beschluss gilt für eine unbestimmte Dauer und ab dem ersten Tag des Erklärungszeitraums, in dem Sie die Notifizierung eingereicht haben.

Welche Informationen müssen Sie mitteilen?

Sie müssen bestimmte Informationen zur Anwendung des Vorsteuerabzugs auf Grundlage der tatsächlichen Zuordnung liefern. Sie tun dies über Intervat bei der Hinterlegung der periodischen MwSt.-Erklärung für das erste Quartal (spätestens am 20. April) oder für einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April).

Sie liefern Informationen zu folgenden Punkten:

  • dem endgültigen allgemeinen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs für das vorhergehende Kalenderjahr, 
  • dem in Prozent ausgedrückten Anteil der Steuer, der auf die Umsätze entfällt:
    • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen,
    • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
    • die gleichzeitig beiden Arten von Betriebsbereichen zugeordnet sind,
  • dem besonderen Pro-rata-Satz / den besonderen Pro-rata-Sätzen.

Wenn Sie am 31. Dezember 2022 bereits die Regelung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Zuordnung anwenden, müssen Sie diese Daten in die periodische Mehrwertsteuererklärung für das erste Quartal 2023 (spätestens am 20. April 2023) oder spätestens in die periodische MwSt.-Erklärung für den Monat Mai 2023 (spätestens am 20. Juni 2023) übernehmen.

Was geschieht bei einer verspäteten Notifizierung oder einer verspäteten Übermittlung?

Wenn Sie die Vorabnotifizierung und/oder die Übermittlung nicht fristgerecht vornehmen, können Sie das Recht auf Vorsteuerabzug nach der tatsächlichen Zuordnung erst ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres ausüben, sofern Sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine neue Notifizierung einreichen. 

Weitere Informationen zum teilweisen Abzug der MwSt. für Misch-Steuerpflichtige