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Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 herausgegeben.
Sie können diese auf der Internetseite des Amtsblatts der Europäischen Union einsehen.
Die Europäische Kommission weist auch darauf hin, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 nicht für die Bevorratung von Schiffen gilt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 betrifft speziell das Zollverfahren für Ausfuhren und somit ist die Bevorratung von Schiffen gemäß Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe c des UZK nicht Gegenstand dieses Verfahrens.