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Unterstützungsmaßnahmen - Bestimmte Steuerpflichtige

Datum:

Bestimmte Steuerpflichtige können ein Inventar der nicht verkauften und vernichteten Waren erstellen, um ihren Umsatz der Coronavirus-Krise entsprechend anzupassen:

  • Metzger - Fleischer (F02)

  • Bäcker und Bäcker-Konditoren (F03)

  • Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewerbetreibende Milchhändler (F06)

wenn sie ihre Waren normalerweise nur auf öffentlichen Märkten verkaufen und keine feste Niederlassung haben.  Sie üben also keine Mischtätigkeit aus.  Die verderblichen Waren, die sie während der Coronavirus-Krise nicht verkaufen konnten, wurden daher vernichtet.

  • Speiseeiskonditoren (F09)

  • Betreiber von Frittüren (F16)

  • Schausteller (F19)

wenn sie ihre Waren während dieser Krise nicht weiter verkaufen können, einschließlich der Waren, die für den Verkauf „zum Mitnehmen“ bestimmt sind.  Die verderblichen Waren, die sie während der Coronavirus-Krise nicht verkaufen konnten, wurden daher vernichtet.

  • Gastwirte (F04-24)
    wenn sie verderbliche Waren aufgrund der durch die Coronavirus-Krise bedingten Zwangsschließung vernichten mussten.

Toleranz in Sachen MwSt.

  • Für das erste Quartal 2020 können diese Steuerpflichtigen ein einheitliches, nach Warengruppen geordnetes Inventar der Waren erstellen, die infolge der Coronavirus-Krise nicht verkauft und vernichtet wurden.    

Dieses einheitliche Inventar muss pro Warengruppe folgende Angaben enthalten:  

  • Datum und Nummer der Rechnung,
  • Art der verderblichen Waren,
  • Menge und Kaufpreis der verderblichen Waren, die nicht verkauft und vernichtet wurden.
  • In Anbetracht der Umstände kann die Verwaltung nicht gebeten werden, die Vernichtung der Güter zu protokollieren.  Es obliegt daher den Steuerpflichtigen, mit aller gebotenen Vorsicht und Aufrichtigkeit zu handeln.
  • Im Warenbestand enthaltene verderbliche Waren, wurden im Prinzip aufgrund der Pauschalregelung bereits versteuert. Da diese Waren nicht weiterverkauft werden konnten, müssen sie daher auch wieder aus der pauschalen Besteuerung entfernt werden.  Für das erste Quartal 2020 können die Beträge in diesem nach Warengruppen sortierten Inventar von den Beträgen der entsprechenden Warengruppen abgezogen werden, auf die üblicherweise pauschale Koeffizienten angewandt werden.

Diese Toleranz kann nicht angewandt werden:

  • wenn sie in der Regel bereits ein Inventar führen,
  • wenn sie ihre verderblichen Waren noch verkaufen konnten, z. B. wenn sie eine Mischtätigkeit ausüben oder wenn sie an einen Branchenkollegen verkauft wurden.

Anpassung der Pauschalberechnung

Die folgenden Steuerpflichtigen können in den Genuss von Anpassungen in der Pauschalberechnung kommen, um ihren Umsatz an die Coronavirus-Krise anzupassen:    

  • Herrenfriseure, Damenfriseure, Herren- und Damenfriseure (F05)

    Die Anzahl der zu berücksichtigenden Standardleistungen im Ausrechnungsblatt 2020 (Rahmen II), das die Grundlage für die MwSt.-Erklärung für das erste Quartal 2020 bildet, beträgt:

für Herren: 944 statt 1140
für Damen: 442 statt 534

Die Berichtigung für das zweite Quartal 2020 wird später mitgeteilt.

  • Schausteller (F19)

Für den Betrieb von Freizeitanlagen oder Darbietungen von Schaustellern, die pauschal mehrwertsteuerpflichtig sind, muss der Mindestbetrag von 850 Euro pro Quartal im Ausrechnungsblatt 2020 (Rahmen I, A und III, A), das als Grundlage für die Mehrwertsteuererklärung für das erste Quartal 2020 dient, durch 680 Euro ersetzt werden.   

Die Berichtigung für das zweite Quartal 2020 wird später mitgeteilt.

In Sachen direkte Steuern

Die Verwaltung wird diese Mitteilung in Sachen MwSt. bei der Ausarbeitung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Sachen direkte Steuern für die betroffenen Steuerpflichtigen berücksichtigen. Unter anderem wird das Inventar an unverkauften und vernichteten Waren für die direkten Steuern berücksichtigt.

Weitere nützliche Informationen

Mitteilung vom 18.03.2020 - Coronavirus - Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen: Gesellschaftssteuer, Steuer der juristischen Personen, Steuer der Gebietsfremden, Steuer der natürlichen Personen, Mehrwertsteuer und Berufssteuervorabzug