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Update - Steuerliche Auswirkungen für Belgier, die Flüchtlinge bei sich aufnehmen

Datum:

Der Krieg in der Ukraine und der daraus entstandene Flüchtlingsstrom haben eine enorme Welle der Solidarität ausgelöst. Einige unserer Landsleute haben infolge der Kampagne #platzfrei/#placedispo eine Unterbringung angeboten. Diese Situation wirft mehrere Fragen bezüglich der möglichen steuerlichen Auswirkungen auf Belgier auf, die selbstlos Flüchtlinge bei sich aufnehmen. Im Folgenden beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen.

Die nachstehenden Grundsätze gelten auch für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und zwischen dem 14.11.2022 und dem 01.04.2023 von Fedasil dazu ermutigt oder verpflichtet wurden bzw. werden, sich aufgrund der Überlastung des Aufnahmesystems vorübergehend in Gastfamilien außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen aufzuhalten.

  1. Wenn ich Flüchtlinge bei mir aufnehme, ist meine Wohnung dann steuerlich gesehen immer noch meine eigene Wohnung?
    Wenn Sie selbstlos Flüchtlinge in Ihrer Wohnung aufnehmen und diese gemeinsam nutzen, bleibt sie unter normalen Umständen Ihre eigene Wohnung.
    Die Steuerbefreiung der Immobilieneinkünfte für dieses Hauses wird beibehalten, genau wie die Steuervergünstigungen der Anleihe, die aufgenommen wurde, um dieses Haus zu erhalten oder zu erwerben.

  1. Müssen aufgenommene Flüchtlinge als Personen zu meinen Lasten angesehen werden?
    Nein, nur Ihre Kinder, Verwandten in aufsteigender Linie und in Seitenlinie bis zum zweiten Grad sowie Personen, , können zu Ihren Lasten sein.

  1. Verliere ich meinen Anspruch auf Erhöhung des Steuerfreibetrags als „alleinstehende Person“ mit Kindern zu Lasten oder in steuerlicher Mitelternschaft, wenn ich Flüchtlinge aufnehme?
    Nein, wenn Sie die Erhöhung des Steuerfreibetrags als „alleinstehende Person“ mit Kindern zu Lasten oder in steuerlicher Mitelternschaft in Anspruch nehmen, berücksichtigt die Verwaltung, dass Sie hier nicht die Absicht haben, eine Familie zu gründen. Die Aufnahme von Flüchtlingen ist eine außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahme, die Ihnen erlaubt, die Erhöhung zu behalten.

  1. Wird das Eingliederungseinkommen, das den Flüchtlingen gewährt wird, als ein Existenzmittel betrachtet?
    Ja, und zwar für den Flüchtling selbst.
     
  2. Ist die Entschädigung, die ich als Gastfamilie zur Deckung der zusätzlichen Kosten für die Aufnahme (Wasser, Strom usw.) erhalte, steuerpflichtig? - (Update!)
    Nein. Wenn Sie nur eine angemessene Entschädigung erhalten, die die durch die Aufnahme entstehenden zusätzlichen Kosten (wie zusätzlicher Wasser-, Strom- und Heizungsverbrauch, Haushaltskosten usw.) deckt, ist diese nicht steuerpflichtig. Bei dieser Entschädigung darf es sich weder um eine versteckte Miete noch um eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen handeln.

    Der Minister der Finanzen hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die folgenden Entschädigungen angemessene Entschädigungen für die durch die Aufnahme entstehenden zusätzlichen Kosten darstellen und daher nicht steuerpflichtig sind:
    • für die Aufnahme einer alleinstehenden Person: 20 % des Eingliederungseinkommens einer alleinstehenden Person
    • für die Aufnahme einer Person mit Familie zu Lasten: 20 % des Eingliederungseinkommens einer Person mit Familie zu Lasten + 50 Euro für jedes weitere Kind ab dem dritten, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro pro Familie
    • für die Aufnahme einer zusammenwohnenden Person: 20 % des Eingliederungseinkommens einer zusammenwohnenden Person
       
    Wenn Sie auf die Nutzung Ihrer Wohnung und/oder Ihrer Möbel verzichten und dafür eine Entschädigung erhalten, dann ist diese Entschädigung sehr wohl ein steuerpflichtiges Einkommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihre Zweitwohnung oder einen Teil Ihrer Wohnung vermieten. Im letzteren Fall verzichten Sie auf die Nutzung eines bestimmten Teils Ihrer Wohnung (z. B. ein Stockwerk, verschiedene Räume usw.) und nutzen ihn daher nicht gemeinsam.

    Eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen (z. B. für die Zubereitung von Mahlzeiten usw.) stellt ebenfalls ein steuerpflichtiges Einkommen dar.

    Die oben genannten Grundsätze gelten auch, wenn ein ÖSHZ einen Abzug vom Eingliederungseinkommen des Flüchtlings vornimmt und diesen Abzug direkt der Gastfamilie zuweist.