RKS 2.0 - Letzte Verlängerung des Toleranzzeitraums

Datum:

Toleranz bis zum 30. Juni 2026

In der Mitteilung vom 12. Dezember 2025 haben wir angekündigt, dass die Verpflichtung zur Installation des neuen zugelassenen Registrierkassensystems (RKS 2.0)1 aus Gründen der Toleranz auf den 1. April 2026 verschoben wurde. 

Die derzeitige Verfügbarkeit von zugelassenen Kassen und Fiscal Data Modules (FDM) ist zwar bereits deutlich höher, bleibt jedoch unzureichend, um sofort allen Bedürfnissen des Sektors gerecht zu werden. Das Angebot dürfte sich in den kommenden Monaten jedoch deutlich verbessern.

Darüber hinaus ist die Analyse zur Ausweitung dieser Verpflichtung auf andere Arten von Betrieben im Horeca-Sektor weit fortgeschritten.2

Deshalb haben wir beschlossen, den Toleranzzeitraum ein letztes Mal bis zum 30. Juni 2026 einschließlich zu verlängern. Die neue Gesetzgebung zur Einführung des RKS 2.0 und/oder zur Erweiterung der Zielgruppe wird folglich angepasst.

In der Praxis

Konkret bedeutet dies: Wenn Ihr Horeca-Betrieb zwischen dem 1. April 2026 und dem 30. Juni 2026 ein zugelassenes Registrierkassensystem installieren muss, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können sofort auf das RKS 2.0 umstellen, sobald Sie über eine zugelassene Kasse und ein FDM verfügen.
  • Sie können sich online für das RKS 2.0 registrieren, bis Ihre Kasse und Ihr FDM tatsächlich geliefert werden. Die Online-Umgebung für die Kommunikation über das FDM 2.0 ist verfügbar und wird in den nächsten Monaten weiter ausgebaut. 
  • Sie können ebenfalls ein RKS 1.0 (das aktuelle System) installieren, um Ihre steuerlichen Pflichten während des Toleranzzeitraums zu erfüllen.

Liste zugelassener Kassensoftwares und FDM 2.0 (auf Französisch)

Neue Horeca-Betriebe

Ab dem 1. Juli 2026 müssen neue Horeca-Betriebe unverzüglich das RKS 2.0 wählen.

Horeca-Betriebe, die bereits über ein RKS verfügen

Ab dem 1. Juli 2026 müssen die betroffenen Betriebe eine Umstellung von ihrem derzeitigen RKS auf das RKS 2.0 vorsehen.

Die Fristen3 für diese Umstellung hängen vom Kaufdatum der Kasse ab: 

  • für bis zum 31. Dezember 2017 gekaufte Kassen: obligatorische Umstellung spätestens am 1. Juli 2027,
  • für zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2021 einschließlich gekaufte Kassen: obligatorische Umstellung spätestens am 1. Juli 2028,
  • für ab dem 1. Januar 2022 gekaufte Kassen: obligatorische Umstellung spätestens am 1. Januar 2029.

Zur Ermittlung des Kaufdatums wird die letzte Kasse (und nicht das Fiscal Data Module) berücksichtigt, die uns:

  • am 30. April 2026
  • über den E-Service SCE bekannt ist.

Wir empfehlen den betroffenen Betrieben dringend, ihren Kassenanbieter rechtzeitig zu kontaktieren, um eine reibungslose und vor allem fristgerechte Umstellung zu gewährleisten.

Wir werden in Kürze mitteilen, wo die betroffenen Betriebe die für sie geltende Frist für die Umstellung einsehen können.


Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und Königlicher Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April 2024.

Vorschlag zur Abänderung von Artikel 21bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1.

Aufgrund des derzeitigen Toleranzzeitraums bedeutet dies de facto, dass diese im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April 2024, vorgesehenen Fristen um ein Jahr verschoben werden.