Das Gesetz vom 19. Dezember 2023 (zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen) verpflichtet zur jährlichen Einreichung einer Erklärung in Bezug auf die nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax – QDMTT) und die Ergänzungssteuer aufgrund der anerkannten Primärergänzungssteuerregelung (PES).
1. Einreichung der Erklärungen zur nationalen Ergänzungssteuer (QDMTT)
Das vorerwähnte Gesetz vom 19. Dezember 2023 legt die Frist für die Einreichung dieser Erklärung(en) auf den letzten Tag des elften Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres fest (siehe Artikel 52).
Was die Erklärungen zur nationalen Ergänzungssteuer betrifft, so wird die am 17. November 2025 gewährte Frist verlängert. Die Frist für die Einreichung der oben genannten Erklärungen für die Steuerjahre:
- die am oder nach dem 31. Dezember 2023 beginnen
- und frühestens am 1. Januar 2024 und spätestens am 30. September 2025 enden,
wird jetzt bis einschließlich 30. September 2026 verlängert.
2. Einreichung der Erklärungen zur PES-Ergänzungssteuer
Was die PES-Ergänzungssteuer betrifft, so legt das vorerwähnte Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Artikel 57/1 in Verbindung mit Artikel 57) die Frist für die Einreichung dieser Erklärungen wie folgt fest:
- auf den letzten Tag des fünfzehnten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres, das frühestens am 1. Januar 2025 beginnt,
- auf den letzten Tag des achtzehnten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres, das spätestens am 31. Dezember 2024 beginnt.
Für die Erklärungen zur PES-Ergänzungssteuer wird die Einreichungsfrist in Bezug auf die Steuerjahre:
- die frühestens am 1. Januar 2025 beginnen
- und spätestens am 31. Mai 2025 enden,
bis einschließlich 30. September 2026 verlängert.
Für die Erklärungen zur PES-Ergänzungssteuer wird die Einreichungsfrist in Bezug auf die Steuerjahre:
- die ab dem 31. Dezember 2023 und spätestens am 31. Dezember 2024 beginnen
- und spätestens am 28. Februar 2025 enden,
ebenfalls bis einschließlich 30. September 2026 verlängert.
Das bedeutet, dass für die Einreichung aller Erklärungen in Bezug auf die nationale Ergänzungssteuer und die PES-Ergänzungssteuer, deren gesetzliche Einreichungsfrist vor dem 30. September 2026 liegt, eine Frist bis einschließlich 30. September 2026 gewährt wird.
Die praktischen Richtlinien und technischen Unterlagen zum Erklärungsverfahren werden wir Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.