Am 1. Januar 2025 trat das Gesetz zur Modernisierung der Mehrwertsteuerkette und der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen innerhalb des FÖD Finanzen in Kraft.
Was ist das Ziel dieses Digitalisierungsprojekts? Mehr Flexibilität, Klarheit und Vereinfachung für alle Beteiligten sowie die Förderung eines regelkonformen Verhaltens.
Aufgrund des Umfangs dieses Projekts hat man sich für eine phasenweise Einführung entschieden. Die nächste Phase, die die Einführung des Mehrwertsteuerrückstellungskontos (anstelle des Verrechnungskonto) umfasst, beginnt am 1. Mai 2026. Folglich werden die Mehrwertsteuererklärungen für April 2026 und das zweite Quartal des Jahres 2026 die ersten periodischen Erklärungen sein, die in das Mehrwertsteuerrückstellungskonto aufgenommen werden.
Was ändert sich sonst noch ab dem 1. Mai 2026 für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen?
- Vereinfachte Verwaltung über MyMinfin: Abfrage und Verwaltung der finanziellen Situation an einem Ort.
- Abschaffung der Urlaubsregelung. Wenn die diesjährige Erklärung innerhalb der Frist der alten Urlaubsregelung eingereicht wird, werden wir als Übergangsmaßnahme keine Geldbuße für die verspätete Einreichung auferlegen.
- Neue Kontonummern für die Zahlung der Mehrwertsteuer.
- Wenn Sie ab dem 1. Mai 2026 in Ihrer periodischen Mehrwertsteuererklärung ankreuzen, dass Sie Ihre Gutschrift zurückerhalten möchten, ist die zurückgeforderte Gutschrift auf den Betrag in Raster 72 der periodischen Mehrwertsteuererklärung beschränkt, in dem Sie die Gutschrift zurückfordern. Selbstverständlich können Sie über MyMinfin auch die Erstattung des verfügbaren Gesamtbetrags der Gutschrift auf Ihrem Mehrwertsteuerrückstellungskonto beantragen.
Was geschieht, wenn sich am 30. April 2026 noch eine Gutschrift auf Ihrem Verrechnungskonto befindet?
- Alle Ihre periodischen Erklärungen wurden spätestens am 30. April 2026 eingereicht:
Ihre Gutschrift wird automatisch auf Ihr Mehrwertsteuerrückstellungskonto überwiesen. - Am 30. April 2026 fehlt noch mindestens eine Erklärung:
Sie haben einige Wochen Zeit, um die fehlende(n) Erklärung(en) einzureichen. Anschließend prüfen wir, ob wir die Gutschrift auf Ihr Bankkonto erstatten können oder ob wir sie zur Begleichung einer ausstehenden Schuld verwenden müssen.
Was hat sich seit dem 1. Januar 2025 bereits für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen geändert?
- Verlängerung der Einreichungs- und Zahlungsfristen für vierteljährliche Hinterleger
- Abschaffung der Möglichkeit, nach Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist eine berichtigte periodische Mehrwertsteuererklärung einzureichen
- Einführung einer Antwortfrist für Auskunftsersuchen
- Einführung des Vorschlags einer Ersatzerklärung bei Nichteinreichung einer periodischen Mehrwertsteuererklärung
- Angepasste Geldbußen, die bei regelkonformem Verhalten niedriger ausfallen
- Angepasste und flexiblere Regeln für MwSt.-Erstattungen
- Beschleunigtes, automatisches monatliches Erstattungsverfahren für monatliche Hinterleger
Durch dieses Modernisierungsprojekt wird die Bearbeitung der periodischen Erklärungen reibungsloser und effizienter verlaufen. Dieser Schritt ist nicht nur für den FÖD Finanzen wichtig, sondern auch für Steuerpflichtige, Buchprüfer und Steuerberater.
Die Modernisierung der Mehrwertsteuerkette schreitet weiter voran. So wird es künftig unter anderem möglich sein, Zahlungen per Lastschrift zu tätigen. In Kürze werden wir weitere Details zum Ablauf dieser Modernisierung veröffentlichen.
Weitere Informationen zu den Einreichungsfristen Ihrer Steuererklärungen finden Sie auch im MwSt.-Zeitplan 2026.