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MwSt: Korrektur der zu Unrecht angewandten Verzugszinsen

Datum:

Seit dem 1. Januar 2025 ist die neue Mehrwertsteuergesetzgebung „chaine TVA“ in Kraft getreten. Diese bringt neue Fristen für die Einreichung von Erklärungen und Zahlungen für vierteljährliche einreichende Steuerpflichtige mit sich. Sie können diese Daten im Mehrwertsteuerzeitplan finden.

Vierteljährliche Erklärungen und Sondererklärungen 629 konnten daher bis zum 27. Januar 2025 eingereicht und bezahlt werden.

Aufgrund eines technischen Problems konnten jedoch keine Zahlungen berücksichtigt werden, die zwischen dem 24. und 27. Januar 2025 durchgeführt wurden. In diesen Fällen wurden daher fälschlicherweise Verzugszinsen berechnet.

Die Berichtigung ist selbstverständlich in Arbeit und wird schnellstmöglich durchgeführt, ohne dass ein Eingreifen des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters erforderlich ist.

· Wenn Sie den gesamten fälligen Mehrwertsteuerbetrag vor dem 27. Januar 2025 bezahlt haben, werden Ihre Zinsen vollständig storniert.

· Wenn Sie den fälligen Mehrwertsteuerbetrag vor diesem Datum teilweise bezahlt haben, berechnen wir Ihre tatsächlich fälligen Zinsen neu.

Sollten Sie bereits die vollständigen, fälschlicherweise auferlegten Zinsen bezahlt haben, wird der zugewiesene Betrag bei Ihrer nächsten Erklärung berücksichtigt.

Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten.