In der Regel: 3 Berechnungsmethoden
Um die berufliche Nutzung der in Artikel 45 § 2 Absatz 1 des MwSt.-Gesetzbuches genannten Fahrzeuge zu bestimmen (und folglich den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug auf Ausgaben für diese Fahrzeuge), gibt es drei Berechnungsmethoden:
- Methode 1: Der Steuerpflichtige führt täglich ein Fahrtenbuch.
- „Halbpauschale“ Methode 2: Die berufliche Nutzung wird auf der Grundlage einer speziellen, vom FÖD Finanzen ausgearbeiteten Formel berechnet: Prozentsatz für die private Nutzung = ((Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz x 2 x 200 + 6.000) / gesamte Entfernung) x 100. Der Prozentsatz für die berufliche Nutzung beläuft sich somit auf 100 % abzüglich des Prozentsatzes für die private Nutzung.
- „Pauschale“ Methode 3: Die berufliche Nutzung wird pauschal auf 35 % festgelegt.
Anpassung für das Kalenderjahr 2020
Außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit Ausgangsbeschränkungen und Telearbeit verfälschen die Formel der „halbpauschalen“ Berechnungsmethode 2.
Aus diesem Grund gestattet der Minister der Finanzen, Vincent Van Peteghem, den Steuerpflichtigen, die normalerweise die 2. Berechnungsmethode anwenden, ihr Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der allgemeinen Pauschale in Höhe von 35 % (= „pauschale“ Methode 3) auszuüben.
Die betroffenen Steuerpflichtigen können, wenn sie dies wünschen, trotz des diesbezüglichen Verbots die „halbpauschale“ Methode 2 und die „pauschale“ Methode 3 kombinieren.
Die übrigen Bedingungen für die Anwendung der Methoden 2 und 3 bleiben unverändert.
Diese Maßnahmen gelten nur für das Kalenderjahr 2020.
Ab dem Kalenderjahr 2021
Ab dem Kalenderjahr 2021 können die betroffenen Steuerpflichtigen wieder die „halbpauschale“ Berechnungsmethode 2 anwenden. Sie sind somit nicht verpflichtet, die allgemeine Pauschale in Höhe von 35 % für mindestens vier Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
Verweise
- Anpassung der halbpauschalen Berechnungsmethode: mündliche parlamentarische Frage Nr. 55012203C des Abgeordneten Joy Donné vom 13.01.2021
- Berechnungsmethoden: Rundschreiben Nr. 36/2015 vom 23.11.2015, Nummern 106 bis 122
- Entgegen den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 36/2015 vom 23.11.2015, Nummer 121 ist es möglich, die Methoden 2 und 3 für das Kalenderjahr 2020 zu kombinieren.