Mehrwertsteuerabzug gemäß dem allgemeinen Pro-rata-Satz oder der tatsächlichen Zuordnung - Toleranz für das Jahr 2025

Datum:

Misch-Steuerpflichtige, die die MwSt. auf der Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes abziehen, müssen jährlich den endgültigen und vorläufigen allgemeinen Pro-rata-Satz in folgender periodischen MwSt.-Erklärung angeben:

  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für das erste Quartal (spätestens am 25. April) oder
  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April).

Teil-Steuerpflichtige und Misch-Steuerpflichtige, die die tatsächliche Zuordnung anwenden, müssen jährlich bestimmte Informationen in folgender periodischen MwSt.-Erklärung angeben:

  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für das erste Quartal (spätestens am 25. April) oder
  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April).

Aus Toleranzgründen ist der Anwendungsbereich für Teil-Steuerpflichtige stark eingeschränkt, wie in der Mitteilung vom 23. Mai 2024 erläutert.

Toleranz für das Jahr 2025

Grundsätzlich müssen die betroffenen monatlichen Hinterleger die angeforderten Informationen bis spätestens 22. April 2025 übermitteln. Vierteljährliche Hinterleger haben grundsätzlich bis spätestens 25. April 2025 Zeit.

Diese Fristen werden wie folgt verlängert:

  • bis zur Frist für die Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für das zweite Quartal 2025 (spätestens am 25. Juli 2025) oder
  • bis zur Frist für die Einreichung der periodischen MwSt.-Erklärung für Juni 2025 (spätestens am 22. Juli 2025).

Der während der Sommerferien gewährte Aufschub verlängert diese Frist bis zum 8. August 2025 (sowohl für monatliche als auch für vierteljährliche Hinterleger). Um eine Erstattung in Anspruch nehmen zu können, muss die Erklärung jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden.

Steuerpflichtige, die die tatsächliche Zuordnung anwenden, müssen folgende Angaben in die periodische Erklärung übernehmen:

  • den in Prozent ausgedrückten Anteil der MwSt., der auf die Umsätze entfällt:
    • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen,
    • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
    • die gleichzeitig beiden Arten von Betriebsbereichen zugeordnet sind,
  • den besonderen Pro-rata-Satz / die besonderen Pro-rata-Sätze.

Dies erfordert, dass jede eingehende Rechnung mit MwSt. einem dieser Betriebsbereichen zugewiesen wird. In diesem Jahr können die Steuerpflichtigen Schätzungen in der Erklärung angeben. Die endgültigen Zahlen müssen sie spätestens in folgender periodischen MwSt.-Erklärung angeben:

  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für das dritte Quartal 2025 (spätestens am 25. Oktober 2025) oder
  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für November 2025 (spätestens am 22. Dezember 2025).