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Mehrwertsteuerabzug gemäß dem allgemeinen Pro-rata-Satz oder der tatsächlichen Zuordnung - Toleranz für das Jahr 2024

Datum:

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Misch-Steuerpflichtige, die die MwSt. auf der Grundlage des allgemeinen Pro-rata-Satzes abziehen, jährlich den endgültigen und vorläufigen allgemeinen Pro-rata-Satz wie folgt angeben:

  • in der periodischen MwSt.-Erklärung für das erste Quartal (spätestens am 20. April) oder
  • in der periodischen MwSt.-Erklärung für einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April).

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Teil-Steuerpflichtige und Misch-Steuerpflichtige, die die tatsächliche Zuordnung anwenden, jährlich bestimmte Informationen in folgender periodischen MwSt.-Erklärung angeben:

  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für das erste Quartal (spätestens am 20. April) oder
  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für einen der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres (spätestens am 20. Februar, 20. März oder 20. April).

Toleranz für das Jahr 2024

Grundsätzlich müssen die betroffenen Steuerpflichtigen die angeforderten Informationen bis zum 20. April 2024 (oder bis zum 20. Juni 2024 für monatlich einreichende Misch-Steuerpflichtige, die bereits am 31. Dezember 2022 die tatsächliche Zuordnung anwendeten) übermitteln.

Diese Fristen werden bis zur Frist für die Einreichung der folgenden periodischen MwSt.-Erklärung verlängert:

  •  die periodische MwSt.-Erklärung für das zweite Quartal 2024 (spätestens am 20. Juli 2024) oder
  • die periodische MwSt.-Erklärung für Juni 2024 (spätestens am 20. Juli 2024).

Der während der Sommerferien gewährte Aufschub verlängert diese Frist bis zum 9. August 2024 (sowohl für monatliche als auch für vierteljährliche Hinterleger).

Steuerpflichtige, die die tatsächliche Zuordnung anwenden, müssen folgende Angaben in die periodische Erklärung übernehmen:

  • den in Prozent ausgedrückten Anteil der MwSt., der auf die Umsätze entfällt:
    • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen,
    • die ausschließlich dem (den) Betriebsbereich(en) zugeordnet sind, dessen (deren) Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
    • die gleichzeitig beiden Arten von Betriebsbereichen zugeordnet sind,
  • den besonderen Pro-rata-Satz / die besonderen Pro-rata-Sätze.

Dies erfordert, dass jede eingehende Rechnung mit MwSt. einem dieser Betriebsbereichen zugewiesen wird. In diesem Jahr können die Steuerpflichtigen bei dieser ersten Erklärung Schätzungen angeben. Die endgültigen Zahlen müssen sie spätestens in folgender periodischen MwSt.-Erklärung angeben:

  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für das dritte Quartal 2024 (spätestens am 21. Oktober 2024) oder
  • ihrer periodischen MwSt.-Erklärung für November 2024 (spätestens am 20. Dezember 2024).