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Sie sind Konkursverwalter? Der Konkursverwalter tritt an die Stelle des steuerpflichtigen Konkursschuldners und muss die MwSt.-Pflichten erfüllen, die der steuerpflichtige Konkursschuldner normalerweise selbst erfüllt hätte.
Welches sind Ihre Pflichten?
- Sie müssen die jährliche zusammenfassende MwSt.-Erklärung spätestens am 28. Februar des Jahres einreichen, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Erklärung bezieht. Diese Pflicht gilt für alle noch aktiven MwSt.-Nummern von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet waren.
- Sie müssen die zusammenfassende Erklärung zwingend über Intervat einreichen. Die elektronische Einreichung über Intervat ist auch für „fresh Starter“ verpflichtend.
- Sie müssen den Saldo der gegebenenfalls geschuldeten MwSt. spätestens am 30. April zahlen.
- Sie müssen die jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden spätestens am 31. März über Intervat einreichen.
Weitere Informationen zu den Erklärungs- und Zahlungspflichten