Königliche Erlass vom 8. Juli 2025 über die elektronische Rechnungsstellung

Datum:

Der Königliche Erlass vom 8. Juli 2025 über die elektronische Rechnungsstellung wurde am 14. Juli 2025 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Erlass konkretisiert den rechtlichen Rahmen, der bereits durch das Gesetz vom 6. Februar 2024 festgelegt wurde, und legt den verordnungsrechtlichen Rahmen für die strukturierte elektronische Rechnungsstellung in Belgien fest. Zur Erinnerung, Unternehmen, die in Belgien ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, sind ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet, untereinander (B2B) strukturierte elektronische Rechnungen über das Peppol-Netzwerk zu versenden und zu empfangen.

Was beinhaltet der Königliche Erlass unter anderem?

Neue Rundungsregeln

Die Rundung auf Zeilenebene (pro Ware oder Dienstleistung) ist für strukturierte elektronische Rechnungen nicht zulässig. Die Rundung des Mehrwertsteuerbetrags erfolgt für den Gesamtbetrag und pro Steuersatz, wenn mehrere Steuersätze vorliegen.

Da der Königliche Erlass fälschlicherweise festlegt, dass eine Rundung pro Steuersatz nicht zulässig ist, wird bis zum 1. Januar 2026 eine Änderung veröffentlicht, die auf die technische Norm für eine strukturierte elektronische Rechnung verweist (Art. 13ter des K.E. Nr. 1, basierend auf der europäischen Norm für elektronische Rechnungsstellung, die unter anderem die Rundung pro Steuersatz vorsieht).

Standardformat für Rechnungen und Gutschriften

Das Peppol-BIS-Format wird zum Standard.

Andere Formate sind nur zulässig, wenn beide Parteien damit einverstanden sind und die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung eingehalten wird. Auch in diesem Fall muss das belgische Unternehmen technisch in der Lage sein, strukturierte elektronische Rechnungen im Peppol-BIS-Format auszustellen und zu empfangen.

Übermittlung über Peppol

Rechnungen müssen über das Peppol-Netzwerk versendet und empfangen werden, was einen sicheren und automatischen Austausch gewährleistet.

Steuerrechtliche Geldbuße bei Nichteinhaltung:

Die elektronische Rechnungsstellung ist die Grundlage für die künftige Verpflichtung in Bezug auf E-Reporting. Ein Unternehmen, das nicht rechtzeitig die Vorschriften erfüllt, behindert außerdem seine Lieferanten, die keine elektronischen Rechnungen versenden können.

Belgische Unternehmen, die am 1. Januar 2026 technisch nicht in der Lage sind, strukturierte elektronische Rechnungen auszustellen und zu empfangen, riskieren die folgenden Geldbußen (mit einem Übergangszeitraum von mindestens drei Monaten, um die Vorschriften zu erfüllen):

  • Erster Verstoß: 1.500 Euro
  • Zweiter Verstoß: 3.000 Euro
  • Dritter und folgende Verstöße: 5.000 Euro

Was bedeutet das für Sie?

Der FÖD Finanzen fordert alle betroffenen Unternehmen auf, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen und ihr Rechnungsstellungssystem anzupassen. Die Umstellung auf die strukturierte elektronische Rechnungsstellung ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern bietet auch Vorteile in Bezug auf Effizienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit.

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