Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

INDEXIERUNG DER VERGÜTUNGEN AB DEM 1. JANUAR 2021

Datum:

1. Indexierung von Hypothekengebühren

Ab dem 1. Januar 20211 werden die Vergütungen an den Verbraucherpreisindex angepasst.

Der Verbraucherpreisindex für November 20142 lag ursprünglich bei 100,09, während er für November 2020 109,46 beträgt.

Nachstehend finden Sie die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Pauschalvergütungen im Vergleich zu den Basisvergütungen.

Basisvergütung Vergütung ab dem 1. Januar 2021 Indexierung Hypothekengebühren 2021
Artikel KE
20,00 20,00 1,1°
210,00 230,00 1,2°
900,00 985,00 1,2°
40,00 45,00 1,3°; 1,4°; 1,6°; 1,7°; 1,9°; 1,10°
220,00 240,00 1,5°
270,00 295,00 1,8°
50,00 55,00 1,11°
85,00 95,00 1,12° a); 1,12° c)
45,00 50,00 1,12° b)
140,00 155,00 1,12° c)
25,00 25,00 1,13°
10,00 10,00 1,14°

Die neuen Pauschalvergütungen gelten für die im Hinterlegungsregister eingetragenen Rechtstitel und für Hypothekenauskünfte (Bescheinigungen, Kopien und Auszüge), die ab dem 1. Januar 2021 angefordert werden.

2. Keine Indexierung der Vergütungen für das Erteilen von Auskünften gemäß RegGB und ErbStGB

Die in diesem Erlass festgelegten Vergütungen können ab dem 1. Januar 20213 an den Verbraucherpreisindex angepasst werden.

Der Verbraucherpreisindex für November 20174 lag bei 105,55, während er für November 2020 109,46 beträgt.

Das Ergebnis der Indexierung dieser Vergütungen führt nach der Rundung zu keiner Erhöhung: Die Basisvergütungen5 bleiben daher unverändert.

3. Indexierung der Vergütungen des Pfandregisters

Ab dem 1. Januar 20216 7 werden die Vergütungen an den Verbraucherpreisindex angepasst. Jede (gebührenpflichtige) Handlung, die ab dem 1. Januar 2021 im Pfandregister durchgeführt wird, unterliegt daher dem Tarif der indexierten Vergütungen.

Nachstehend finden Sie die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Pauschalvergütungen im Vergleich zu den Basisvergütungen.

Basisvergütung Vergütung ab dem 1. Januar 2021 Indexierung Vergütungen Pfandregister 2021
Artikel KE
20 21 14, §1
50 52 14, §1
100 104 14, §1
200 208 14, §1
500 518 14, §1
12 13 14, §2
30 32 14, §2
60 63 14, §2
120 125 14, §2
300 311 14, §2
8 9 14, §3
20 21 14, §3
40 42 14, §3
80 83 14, §3
200 208 14, §3
5 6 14, §7
10 11 14, §8

1 Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen, zuletzt abgeändert durch Artikel 11 des KE vom 13. Februar 2017.
2 Der in oben genanntem Artikel erwähnte Anfangsindex.
3 Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. November 2017 zur Festlegung der Vergütungen für das Erteilen von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, Abschriften und Auszügen durch die Generalverwaltung Vermögensdokumentation in Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und des Erbschaftssteuergesetzbuches, abgeändert durch Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 2. Juni 2020.
4 Der in oben genanntem Artikel erwähnte Anfangsindex.
5 Die in Artikel 1 des Erlasses festgelegten Basisvergütungen.
6 Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2017 zur Ausführung der Artikel von Buch III Titel 17 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Benutzung des Nationalen Pfandregisters.
7 In Artikel 14 festgelegte Vergütungen.