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Güter zur Bekämpfung von COVID-19: Verlängerung der Befreiung von Einfuhrabgaben und MwSt. bei der Einfuhr

Datum:

Die Einfuhr von Gütern zur Bekämpfung von COVID-19 ist bis zum 30. April 2021 von Einfuhrabgaben und MwSt. bei der Einfuhr befreit (1).

Für die Einfuhr von Mundmasken und hydroalkoholischen Gelen (zur Bekämpfung von COVID-19) hat diese vollständige Befreiung von der MwSt. bei der Einfuhr Vorrang vor der Anwendung des vorübergehend ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 6 % (2).

(1) Beschluss (EU) 2020/1573 der Kommission  vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020.
Somit bleiben die Mitteilung OEU/DD 015.815 vom 3. April 2020 und das Rundschreiben Nr. 2020/C/54 vom 17. April 2020 uneingeschränkt anwendbar bis zum 30. April 2021. Die Befreiung von Abgaben und MwSt. bei der Einfuhr aufgrund von Artikel 74 im Sinne des Beschlusses (EU) 2020/491 kann in der gleichen Weise und unter den gleichen Bedingungen wie bisher gewährt werden.

(2) Ermäßigter Satz gemäß Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze (siehe Rundschreiben Nr. 2021/C/6 vom 18.01.2021).