Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen wird der FÖD Finanzen den Mehrwertsteuerpflichtigen während der Sommerferien 2023 Erleichterungen gewähren. Es handelt sich um eine Lockerung der Fristen für die Einreichung der Erklärungen und der innergemeinschaftlichen Listen.
Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für die Einreichung der Erklärungen und die Zahlungen im Rahmen des „One Stop Shops“ (OSS). Die europäischen Vorschriften lassen dies nicht zu.
Erklärungen
Sie haben die Möglichkeit Ihre Erklärungen bis zu folgenden Daten einzureichen:
Erklärung | Abgabedatum |
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Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juni 2023 | spätestens am 10. August 2023 (statt 20. Juli 2023) |
Vierteljährliche Erklärung für die Umsätze des 2. Quartals 2023 | spätestens am 10. August 2023 (statt 20. Juli 2023) |
Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juli 2023 | spätestens am 8. September 2023 (statt 21. August 2023) |
Ausnahme:
- Inhaber von Genehmigungen für monatliche MwSt.-Erstattungen
- Begünstigte einer beschleunigten MwSt.-Erstattung aufgrund des STARTER-Status
Wenn Sie Anspruch auf die Erstattung eines Mehrwertsteuerguthabens haben, müssen Sie Ihre Erklärung wie folgt einreichen:- Spätestens am 24. Juli 2023 für die Erklärungen für Juni 2023
- Spätestens am 24. August 2023 für die Erklärungen von Juli 2023
Die Bankdaten müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verrechnungskontos bekannt sein. Wenn die Kontonummer für die MwSt.-Erstattung unseren Diensten nicht bekannt ist, wird das Guthaben nicht erstattet, sondern automatisch auf das Verrechnungskonto überwiesen.
Listen
Sie haben die Möglichkeit Ihre Listen bis zu folgenden Daten einzureichen:
Liste | Abgabedatum |
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Vierteljährliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für das 2. Quartal 2023 | spätestens am 10. August 2023 (statt 20. Juli 2023) |
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juni 2023 | spätestens am 10. August 2023 (statt 20. Juli 2023) |
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juli 2023 | spätestens am 8. September 2023 (statt 21. August 2023) |
Zahlungen
Für die Zahlung der geschuldeten MwSt. gelten jedoch die üblichen Fristen, d. h. 20. Juli 2023 (Erklärung des 2. Quartals 2023 oder von Juni 2023) und 21. August 2023 (Erklärung von Juni 2023).
Wenn Sie zu einem dieser Fälligkeitsdaten noch nicht den vollständigen geschuldeten Betrag gezahlt haben, ziehen wir die Verzugszinsen von Ihrem Verrechnungskonto ab. Wir berechnen diese nach den im MwSt.-Gesetzbuch festgelegten Regeln (Artikel 91 § 1): Zinsen berechnet zu einem Jahreszinssatz von 8 % des geforderten geschuldeten Betrags pro Verzugsmonat (jeder angefangene Monat zählt als voller Monat). Die Aufschubzinsen eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.
Die zu einem der hiervor vorgesehenen Fälligkeitsdaten zu leistende Zahlung kann natürlich um das an diesem Datum verfügbare Guthaben des Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen verringert werden. Gilt nicht als verfügbare Steuergutschrift, diejenige, die sich Ende Juli in den im Königlichen Erlass Nr. 4 Art. 8/1 § 2 vorgesehenen Bedingungen befindet, um erstattet zu werden.
Die Steuergutschrift, die Ende Juli die Bedingungen des Artikels 8/1 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 für eine Rückzahlung erfüllt, kann nicht als verfügbar angesehen werden.