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Fristverlängerungen für Mehrwertsteuerpflichtige - Sommerferien 2021

Datum:

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen wird der FÖD Finanzen den Mehrwertsteuerpflichtigen während der Sommerferien 2021 Erleichterungen gewähren. Es handelt sich um eine Lockerung der Fristen für die Einreichung der Erklärungen und der innergemeinschaftlichen Listen.

Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für die Einreichung der Erklärungen und die Zahlungen im Rahmen des „Mini One Stop Shops“ (MOSS). Die europäischen Vorschriften lassen dies nicht zu.

Erklärungen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Erklärungen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Erklärung Abgabedatum
Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juni 2021 spätestens am 10. August 2021 (statt 20. Juli 2021)
Vierteljährliche Erklärung für die Umsätze des 2. Quartals 2021 spätestens am 10. August 2021 (statt 20. Juli 2021)
Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juli 2021 spätestens am 10. September 2021 (statt 20. August 2021)

Ausnahme:
  • Inhaber von Genehmigungen für monatliche MwSt.-Erstattungen
  • Begünstigte einer beschleunigten MwSt.-Erstattung aufgrund des STARTER-Status

Wenn Sie Anspruch auf die Erstattung eines Mehrwertsteuerguthabens haben, müssen Sie Ihre Erklärung wie folgt einreichen:

  • Spätestens am 23. Juli 2021 für die Erklärungen von Juni 2021
  • Spätestens am 24. August 2021 für die Erklärungen von Juli 2021

Die Bankdaten müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verrechnungskontos bekannt sein. Wenn die Kontonummer für die MwSt.-Erstattung unseren Diensten nicht bekannt ist, wird das Guthaben nicht erstattet, sondern automatisch auf das Verrechnungskonto überwiesen.

Listen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Listen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Liste Abgabedatum
Vierteljährliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für das 2. Quartal 2021 spätestens am 10. August 2021 (statt 20. Juli 2021)
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juni 2021 spätestens am 10. August 2021 (statt 20. Juli 2021)
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juli 2021 spätestens am 10. September 2021 (statt 20. August 2021)


Zahlungen

Für die Zahlung der geschuldeten MwSt. gelten jedoch die üblichen Fristen, d. h. 20. Juli 2021 (Erklärung des 2. Quartals 2021 oder von Juni 2021) und 20. August 2021 (Erklärung von Juni 2021).

Wenn Sie zu einem dieser Fälligkeitsdaten noch nicht den vollständigen geschuldeten Betrag gezahlt haben, ziehen wir die Verzugszinsen von Ihrem Verrechnungskonto ab. Wir berechnen diese nach den im MwSt.-Gesetzbuch festgelegten Regeln (Artikel 91 § 1): 0,33% pro Verzugsmonat auf Grundlage des geschuldeten Betrags (jeder angefangene Monat zählt für einen ganzen Monat). Die Aufschubzinsen eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.

Die zu einem der hiervor vorgesehenen Fälligkeitsdaten zu leistende Zahlung kann natürlich um das an diesem Datum verfügbare Guthaben des Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen verringert werden.  Gilt nicht als verfügbare Steuergutschrift, diejenige, die sich Ende Juli in den im Königlichen Erlass Nr. 4 Art. 8/1 § 2 vorgesehenen Bedingungen befindet, um erstattet zu werden.