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Fristverlängerungen für Mehrwertsteuerpflichtige - Sommerferien 2020

Datum:

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen wird der FÖD Finanzen den Mehrwertsteuerpflichtigen während der Sommerferien 2020 Erleichterungen gewähren. Es handelt sich um eine Lockerung der Fristen für die Einreichung der Erklärungen und der innergemeinschaftlichen Listen.

Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für die Einreichung der Erklärungen und die Zahlungen im Rahmen des „Mini One Stop Shops“ (MOSS). Die europäischen Vorschriften lassen dies nicht zu.

Erklärungen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Erklärungen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Erklärung Abgabedatum
Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juni 2020 spätestens am 10. August 2020 (statt 20. Juli 2020)
Vierteljährliche Erklärung für die Umsätze des 2. Quartals 2020 spätestens am 10. August 2020 (statt 20. Juli 2020)
Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juli 2020 spätestens am 10. September 2020 (statt 20. August 2020)

Ausnahme:

  • Inhaber von Genehmigungen für monatliche MwSt.-Erstattungen
  • Begünstigte einer beschleunigten MwSt.-Erstattung aufgrund des STARTER-Status

Wenn Sie Anspruch auf die Erstattung eines Mehrwertsteuerguthabens haben, müssen Sie Ihre Erklärung wie folgt einreichen:

  • Spätestens am 24. Juli 2020 für die Erklärungen von Juni 2020
  • Spätestens am 24. August 2020 für die Erklärungen von Juli 2020

Die Bankdaten müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verrechnungskontos bekannt sein. Wenn die Kontonummer für die MwSt.-Erstattung unseren Diensten nicht bekannt ist, wird das Guthaben nicht erstattet, sondern automatisch auf das Verrechnungskonto überwiesen.

Listen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Listen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Liste Abgabedatum
Vierteljährliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für das 2. Quartal 2020 spätestens am 10. August 2020 (statt 20. Juli 2020)
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juni 2020 spätestens am 10. August 2020 (statt 20. Juli 2020)
Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juli 2020 spätestens am 10. September 2020 (statt 20. August 2020)


Zahlungen

Für die Zahlung der geschuldeten MwSt. gelten jedoch die üblichen Fristen, d. h. 20. Juli 2020 (Erklärung des 2. Quartals 2020 oder von Juni 2020) und 20. August 2020 (Erklärung von Juni 2020).

Wenn Sie zu einem dieser Fälligkeitsdaten noch nicht den vollständigen geschuldeten Betrag gezahlt haben, ziehen wir die Verzugszinsen von Ihrem Verrechnungskonto ab. Wir berechnen diese nach den im MwSt.-Gesetzbuch festgelegten Regeln (Artikel 91 § 1): 0,8% pro Verzugsmonat auf Grundlage des geschuldeten Betrags (jeder angefangene Monat zählt für einen ganzen Monat).

Unter bestimmten strikten Bedingungen annullieren wir diese Verzugszinsen, wenn der Betrag der in Ihrer MwSt.-Erklärung (Raster 71) eingetragenen geschuldeten Steuern 125.000 Euro nicht übersteigt. Wenn das der Fall ist, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir werden die notwendigen Schritte unternehmen, um diese Verzugszinsen zu annullieren.

Kumulative Bedingungen zur Annullierung der Verzugszinsen

Vierteljährliche Steuerpflichtige - Umsätze des 2. Quartals 2020

  1. Einreichung der Erklärung für die Umsätze des 2. Quartals spätestens am 10. August,
  2. Zahlung für den 20. Juli des Betrags, der mindestens dem in Raster 71 eingetragenen Betrag der Erklärung für die Umsätze des 1. Quartals entspricht, zuzüglich des am 20. Juli noch geschuldeten Betrags für die Erklärungen der vorhergehenden Quartale,
  3.  Zahlung für den 10. August der für die Umsätze des 2. Quartals geschuldeten Restsumme.

Monatliche Steuerpflichtige - Umsätze des Monats Juni 2020

  1. Einreichung der Erklärung für die Umsätze von Juni spätestens am 10. August,
  2. Zahlung für den 20. Juli des Betrags, der mindestens dem in Raster 71 eingetragenen Betrag der Erklärung für die Umsätze des Monates Mai entspricht, zuzüglich des am 20. Juli noch geschuldeten Betrags für die Erklärungen des Monates Mai und der vorhergehenden Monate,
  3. Zahlung für den 10. August der für die Umsätze des Monats Juni geschuldeten Restsumme.

Monatliche Steuerpflichtige - Umsätze des Monats Juli 2020

  1. Einreichung der Erklärung für die Umsätze von Juli spätestens am 10. September,
  2. Zahlung für den 20. August des Betrags, der mindestens dem in Raster 71 eingetragenen Betrag der Erklärung für die Umsätze des Monates Juni entspricht, zuzüglich des am 20. August noch geschuldeten Betrags für die Erklärungen des Monates Juni und der vorhergehenden Monate,
  3. Zahlung für den 10. September der für die Umsätze des Monats Juli geschuldeten Restsumme.

ANMERKUNG

Die zu einem der hiervor vorgesehenen Fälligkeitsdaten zu leistende Zahlung kann natürlich um das an diesem Datum verfügbare Guthaben des Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen verringert werden.  Gilt nicht als verfügbare Steuergutschrift, diejenige, die sich Ende Juli in den im Königlichen Erlass Nr. 4 Art. 8/1 § 2 vorgesehenen Bedingungen befindet, um erstattet zu werden.

Siehe auch

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Dienststelle.