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Fristverlängerungen für Mehrwertsteuerpflichtige - Sommerferien 2019

Datum:

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen wird der FÖD Finanzen den Mehrwertsteuerpflichtigen in den Sommerferien 2019 Erleichterungen gewähren. Es handelt sich um eine Lockerung der Fristen für die Einreichung der Erklärungen und der innergemeinschaftlichen Listen.

Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für die Einreichung der Erklärungen und die Zahlungen im Rahmen des "Mini One Stop Shops" (MOSS). Die europäischen Vorschriften lassen dies nicht zu.
 

Erklärungen

 
Sie haben die Möglichkeit Ihre Erklärungen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Erklärung

Abgabedatum

Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juni 2019

spätestens am 9. August 2019 (anstelle vom 22. Juli 2019)

Vierteljährliche Erklärung für die Umsätze des 2. Quartals 2019

spätestens am 9. August 2019  (anstelle vom 22. Juli 2019)

Monatliche Erklärung für die Umsätze des Monates Juli 2019

spätestens am 10. September 2019 (anstelle vom 20. August 2019)

Listen

Sie haben die Möglichkeit Ihre Listen bis zu folgenden Daten einzureichen:

Liste

Abgabedatum

Vierteljährliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für das 2. Quartal 2019

spätestens am 9. August 2019 (anstelle vom 22. Juli 2019)

Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juni 2019

spätestens am 9. August 2019 (anstelle vom 22. Juli 2019)

Monatliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze für Juli 2019

spätestens am 10. September 2019 (anstelle vom 20. August 2019)

Zahlungen

Sie müssen jedoch die Zahlungen der geschuldeten MwSt. zu den normalen Fälligkeitsdaten, d.h. spätestens am 22. Juli 2019 (Erklärung des 2. Quartals 2019 oder von Juni 2019) und spätestens am 20. August 2019 (Erklärung von Juni 2019) tätigen.
 
Wenn Sie zu einem dieser Fälligkeitsdaten noch nicht den vollständigen geschuldeten Betrag bezahlt haben, ziehen wir die Verzugszinsen von Ihrem Verrechnungskonto ab. Wir berechnen sie nach den im Mehrwertsteuergesetzbuch (artikel 91, §1) festgesetzten Regeln: 0,8% pro Verzugsmonat auf Grundlage des geschuldeten Betrags (jeder angefangene Monat zählt für einen ganzen Monat).
 
Unter bestimmten strikten Bedingungen annullieren wir diese Verzugszinsen, wenn der Betrag der in Ihrer MwSt.-Erklärung (Raster 71) eingetragenen geschuldeten Steuern 125.000 Euro nicht übersteigt. Wenn Sie in dieser Lage sind, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir werden die notwendigen Schritte unternehmen, um diese Verzugszinsen zu annullieren.


 Kumulative Bedingungen zur Annullierung der Verzugszinsen

  • Vierteljährliche Steuerpflichtige - Umsätze des 2. Quartals 2019:
    • Einreichung der Erklärung für die Umsätze des 2. Quartals spätestens am 9. August,
    • Zahlung für 22. Juli aller geschuldeten Summen für die Umsätze der vorausgegangenen Quartale, sowie einer Summe, die mindestens die Höhe des in Rasters 71 eingetragenen Betrags der Erklärung für die Umsätze des 1. Quartals hat,
    • Zahlung für 9. August der für die Umsätze des 2. Quartals geschuldeten Restsumme.
  • Monatliche Steuerpflichtige - Umsätze des Monats Juni 2019:
    • Einreichung der Erklärung für die Umsätze von Juni spätestens am 9. August,
    • Zahlung für 22. Juli aller geschuldeten Summen für die Umsätze des Monats Mai und der vorausgegangenen Monate, sowie einer Summe, die mindestens die Höhe des in Raster 71 eingetragenen Betrags der Erklärung für die Umsätze des Monats Mai hat,
    • Zahlung für 9. August der für die Umsätze des Monats Juni geschuldeten Restsumme.
  • Monatliche Steuerpflichtige - Umsätze des Monats Juli 2019:
    • Einreichung der Erklärung für die Umsätze von Juli spätestens am 10. September,
    • Zahlung für 20. August aller geschuldeten Summen für die Umsätze des Monats Juni und der vorausgegangenen Monate, sowie einer Summe, die mindestens die Höhe des in Raster 71 eingetragenen Betrags der Erklärung für die Umsätze des Monats Juni hat,
    • Zahlung für 10. September der für die Umsätze des Monats Juli geschuldeten Restsumme.  


Anmerkung

Die zu einem der hiervor vorgesehenen Fälligkeitsdaten zu leistender Zahlung kann natürlich um das an diesem Datum verfügbare Guthaben des Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen verringert werden.  Gilt nicht als verfügbare Steuergutschrift, diejenige, die sich Ende Juli in den im Königlichen Erlass Nr. 4, Art. 81 § 2 vorgesehenen Bedingungen befindet um erstattet zu werden.
 

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