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Es wurden Erinnerungsschreiben in Bezug auf die MwSt. versandt, ohne dass die Coronavirus-Maßnahmen berücksichtigt wurden

Datum:

Aus technischen Gründen wurden bestimmte Erinnerungsschreiben in Bezug auf die MwSt. versandt, ohne dass die bis zum 30. April 2020 verlängerte Frist für die Einreichung Kundenlisten berücksichtigt wurde. Dies hat dazu geführt, dass in manchen Fällen Erinnerungsschreiben versandt wurden, auch wenn die Kundenlisten rechtzeitig vor dem 30. April 2020 eingereicht wurden.

Auch in den Erinnerungsschreiben in Bezug auf die Verrechnungskonten und die MwSt.-Sonderkonten wird die verlängerte Frist für die Einreichung der MwSt.-Erklärungen nicht immer berücksichtigt.

Trotz dieser Erinnerungsschreiben werden wir den verlängerten Fristen jedoch bei der weiteren Bearbeitung der Akten Rechnung tragen. Der Steuerpflichtige, der seine Kundenlisten oder seine MwSt.-Erklärung innerhalb der ausgedehnten Frist eingereicht hat, muss also keine Sanktionen befürchten.

Weitere Informationen zu den neuen Fristen: