Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnungsstellung zwischen belgischen Unternehmen ab dem 1. Januar 2026 stellt einen wesentlichen Schritt in Richtung Digitalisierung unserer Wirtschaft dar. Bereits mehr als eine halbe Million großer und kleiner Unternehmen haben inzwischen diesen Schritt gewagt. Viele weitere Unternehmen stehen kurz davor, ebenfalls umzusteigen. Seit September steigt die Anzahl der Umstiege Woche für Woche an, wobei ein Höhepunkt kurz vor Ablauf der Frist erwartet wird. Für den Großteil der Unternehmen wird der Umstieg auf die E-Rechnungsstellung relativ einfach sein.
Toleranz
Wir verstehen, dass bei der Umsetzung der E-Rechnungsstellung, wie bei jeder größeren operativen Neuerung, praktische Probleme auftreten können. Ebenso kann es vorkommen, dass gutgläubige Unternehmen aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen noch nicht in der Lage sind, alle ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
Aus diesem Grund wird sich der FÖD Finanzen in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 tolerant zeigen und keine Sanktionen für Verstöße gegen die neue Verpflichtung zur E-Rechnungsstellung verhängen. Diese Toleranz gilt unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen nachweisen kann, rechtzeitig und angemessen Maßnahmen ergriffen zu haben, um sich an die neue Verpflichtung anzupassen.
Um welche Verstöße handelt es sich?
Es handelt sich um Verstöße gegen die neue Verpflichtung:
- Das Unternehmen verfügt (noch) nicht über die erforderlichen technischen Mittel, um strukturierte elektronische Rechnungen zu versenden oder zu empfangen. (Dies kann entweder vollständig oder für bestimmte Transaktionen gelten, z. B. bei der Ausstellung durch den Vertragspartner (Self-Billing).)
- Das Unternehmen stellt keine strukturierte elektronische Rechnung aus, obwohl es dazu verpflichtet ist, weil sein eigenes System oder das eines Dritten, dessen System es nutzt, noch nicht die Ausstellung einer gültigen elektronischen Rechnung ermöglicht. (Auch dies kann entweder vollständig oder für bestimmte Transaktionen gelten, z. B. bei der Ausstellung durch den Vertragspartner (Self-Billing).)
Selbstverständlich muss das ausstellende Unternehmen in diesen Fällen seine Verpflichtungen zur Rechnungsstellung auf andere Weise erfüllen (durch ein anderes Format oder eine andere Art der Versendung).
Warum gibt es die Voraussetzung „rechtzeitig und angemessen“?
Unternehmen, die bereits ausreichende Anstrengungen unternommen haben, um die E-Rechnungsstellung rechtzeitig und angemessen umzusetzen, erhalten die Möglichkeit, alles ohne Sanktionen in Ordnung zu bringen.
Unternehmen, die nichts unternommen haben, werden dazu aufgefordert, die Umsetzung schnellstmöglich nachzuholen.
Ob eine Sanktion verhängt wird, hängt von den konkreten Umständen der Akte ab. Jeder Fall wird individuell bewertet.
Es wird selbstverständlich kein allgemeiner Aufschub gewährt. Dies wäre unfair gegenüber all den Unternehmen, die versucht haben, rechtzeitig bereit zu sein, und auch den Personen, die sie dabei unterstützen, sowie den IT-Dienstleistern, die in die Entwicklung einer kompatiblen Software investiert haben, um die Frist zum 1. Januar 2026 einzuhalten.
Ein allgemeiner Aufschub würde zudem bedeuten, dass die Vorteile der E-Rechnungsstellung verzögert würden. Außerdem besteht das Risiko, dass ohne diese Verpflichtung, geeignete Mittel zu nutzen, ein Teil der Zielgruppe die neue Frist ebenfalls nicht einhalten wird, wodurch das Problem lediglich zeitlich verschoben wird.
Die Rechnungsstellung erfordert Gegenseitigkeit: Je besser die Gegenparteien vorbereitet sind, desto reibungsloser verläuft der Umstieg.
Haben Sie Fragen?
Werfen Sie einen Blick in die FAQ (auf Französisch) auf unserer Website erechnung.belgium.be.