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Coronavirus – Verlängerung von Maßnahmen und Vorbereitung neuer Unterstützungsmaßnahmen

Datum:

Der Minister der Finanzen bereitet derzeit die Verlängerung bestimmter Maßnahmen und die Einführung neuer Maßnahmen vor:

Verlängerte und erweiterte Maßnahmen

1. Steuerbefreiung für Coronaprämien bis Ende 2021

Die Steuerbefreiung für Entschädigungen, die von den Regionen, Gemeinschaften, Provinzen und Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie gewährt werden, wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

2. Steuerbefreiung für Überstunden

Die Steuerbefreiung für die Entlohnung von Überstunden in systemrelevanten Sektoren (u. a. Gesundheitspflege) wird bis zum zweiten Quartal 2021 verlängert. Die Anzahl an freiwilligen Überstunden, die von der Steuer befreit werden können, beläuft sich für das erste und zweite Quartal 2021 auf insgesamt 120 Stunden. 

3. Tax Shelter COVID-19

Auch die Maßnahme Tax Shelter COVID-19 wird verlängert. In ihrer ursprünglichen Form umfasste diese Maßnahme eine Ermäßigung der Steuer der natürlichen Personen für all jene Personen mit einer Kapitalbeteiligung an Gesellschaften, deren Umsatz während der ersten Welle der Pandemie deutlich eingebrochen ist. Diese Regelung wir derzeit überarbeitet und gilt dann ebenfalls für Unternehmen, die von der zweiten Welle der Pandemie schwer getroffen wurden.

4. Maßnahmen, die Ende vergangenen Jahres bereits bis zum 31. März 2021 verlängert wurden und nun um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden:

  • Der Berufssteuervorabzug für zeitweilige Arbeitslosigkeit wird weiterhin um 15 % herabgesetzt.
  • Entlohnungen für Studentenjobs in den Sektoren Gesundheitspflege und Unterrichtswesen werden bei der Berechnung der Existenzmittel weiterhin nicht berücksichtigt.
  • Die Regelung, der zufolge auf Entlohnungen in den Sektoren Gesundheitspflege und Unterrichtswesen kein Berufssteuervorabzug einbehalten wird, wird auf Entlohnungen für im zweiten Quartal in diesen Sektoren erbrachte Leistungen ausgeweitet.
  • Für Masken und hydroalkoholische Gele gilt weiterhin ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 6 %.
  • Notarielle Vollmachten bleiben von der Steuer befreit.
  • Unternehmen, die nachweisen können, dass ihr Geschäft durch die Pandemie beeinträchtigt wird, können weiterhin einen individuellen Aufschub der Zahlung der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, des Berufssteuervorabzugs und der MwSt. beantragen.

5. Tax Shelter für audiovisuelle Werke und Bühnenkünste

Die Dauer der Tax-Shelter-Maßnahme für audiovisuelle Werke und Bühnenkünste wird verlängert und die entsprechende Regelung gelockert.

6. Anhebung des Höchstbetrags der steuerfreien Entschädigung für Telearbeit

von 129,48 Euro auf 144,31 Euro für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021.

Fünf neue Maßnahmen

1. Verzicht auf Miete

Die bedeutendste Maßnahme ist jedoch eine neue: eine Steuerermäßigung in Höhe von 30 % für Eigentümer, die von Mietern, die ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Maßnahmen einstellen mussten, keine Miete mehr einziehen. Die Maßnahme gilt für die Mieten der Monate März, April und Mai 2021. Für den Steuerabzug werden Beträge von höchstens 5.000 Euro pro Monat und Mietvertrag bzw. maximal 45.000 Euro pro Vermieter berücksichtigt.

Im Bereich der Gesellschaftssteuer wird der Vorteil in Form einer nicht rückzahlbaren Steuergutschrift gewährt.

2. MwSt. und Akzisen: Verzugszinsen herabgesetzt

Die Regierung plant zudem, die Zinssätze für Verzugszinsen und Aufschubzinsen in Bezug auf die MwSt. sowie die Akzisensteuersätze an die Einkommensteuersätze anzupassen. Dies bedeutet, dass der Satz in Höhe von 9,6 % drastisch herabgesetzt wird auf 4 % bzw. 2 %. Die hohe Geldbuße für eine verspätete Zahlung der MwSt. wird ebenfalls von 15 % auf 10 % herabgesetzt.

Die Anpassung der Zinssätze und der Geldbußen gilt lediglich für das zweite Quartal 2021.

3. Senkung der Mindestschwellen für eine MwSt.-Erstattung

Mit Wirkung zum 1. Januar dieses Jahres wurde bereits entschieden, dass startende Unternehmen eine monatliche Erstattung ihres MwSt.-Guthabens beantragen können.

Künftig kann eine MwSt.-Erstattung auch für kleinere Beträge beantragt werden. Die neuen Grenzwerte sind: 400 Euro für periodische Erklärungen und 50 Euro für Starter und Erklärungen zum Jahresende.

4. Aussetzung der Anzahlungen auf MwSt. und Berufssteuervorabzug

Die MwSt.-Anzahlung für Dezember wird ab dem 1. Dezember 2021 definitiv abgeschafft, wie es im Dezember 2020 bereits vereinzelt der Fall war. Neu ist, dass zeitgleich auch die Anzahlung auf den Berufssteuervorabzug für Dezember (Art. 412 Absätze 4 und 5 EStGB 92) abgeschafft wird.

5. Rundschreiben 2021/C/20 in Bezug auf die Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten für Telearbeit

Die Pauschalerstattung von eigenen Ausgaben des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von höchstens 129,48 Euro wird allgemein angewandt. Die Verwaltung akzeptiert diese künftig auch außerhalb des Kontextes der Corona-Pandemie (siehe auch die vorübergehende Anhebung im Rahmen der Corona-Pandemie).

Die Bereitstellung von oder Erstattung für Büromobiliar und Informatikmaterial, das für die gewöhnliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus erforderlich ist, durch den Arbeitgeber berechtigt nicht zu einer Besteuerung von Vorteilen jeglicher Art.