Datum:
Wie bereits in der Mitteilung vom 10. September 2020 angekündigt, müssen Sie im Dezember dieses Jahres als Mehrwertsteuerpflichtiger keine MwSt.-Anzahlung leisten.
Konkret bedeutet das Folgendes:
- Sie müssen Raster 91 in Ihrer Erklärung nicht ausfüllen:
- für das vierte Quartal 2020 (wenn Sie vierteljährliche Erklärungen hinterlegen) oder
- für Dezember 2020 (wenn Sie monatliche Erklärungen hinterlegen).
- Sie müssen den Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, der sich aus der letzten periodischen Erklärung von 2020 ergibt und in Raster 71 eingetragen wurde, spätestens am 20. Januar 2021 zahlen.
Siehe Punkte 6 und 7 des Rundschreibens 2020/C/133 über die Befreiung von der Zahlung einer MwSt.-Anzahlung für den Monat Dezember