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Corona – Unterstützungsmaßnahmen – Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer des vierten Quartals oder des Monats Dezember 2020

Datum:

Wie bereits in der Mitteilung vom 10. September 2020 angekündigt, müssen Sie im Dezember dieses Jahres als Mehrwertsteuerpflichtiger keine MwSt.-Anzahlung leisten.

Konkret bedeutet das Folgendes:

  • Sie müssen Raster 91 in Ihrer Erklärung nicht ausfüllen:
    • für das vierte Quartal 2020 (wenn Sie vierteljährliche Erklärungen hinterlegen) oder
    • für Dezember 2020 (wenn Sie monatliche Erklärungen hinterlegen).
  • Sie müssen den Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, der sich aus der letzten periodischen Erklärung von 2020 ergibt und in Raster 71 eingetragen wurde, spätestens am 20. Januar 2021 zahlen.

Siehe Punkte 6 und 7 des Rundschreibens 2020/C/133 über die Befreiung von der Zahlung einer MwSt.-Anzahlung für den Monat Dezember