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6 % Mehrwertsteuer auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Schutzausrüstungen vom 4. Mai bis 31. Dezember 2020Um die Lieferung aller Güter zu fördern, die zur Einhaltung der Präventivmaßnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie

Datum:

Um die Lieferung aller Güter zu fördern, die zur Einhaltung der Präventivmaßnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie erforderlich sind, hat der Ministerrat am 2. Mai 2020 einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze genehmigt. Dieser Königliche Erlass tritt am Montag, den 4. Mai 2020 in Kraft, kann aber erst in der kommenden Woche im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

Der FÖD Finanzen möchte daher die betroffenen Personen darüber informieren, dass für einen vorübergehenden Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren der folgenden Schutzausrüstungen dem ermäßigten Satz von 6 % unterliegen:

  1. Mundmasken, die unter den Codes NC 4818 90 10 00, 4818 90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00 80 aufgeführt sind;
  2. hydroalkoholische Gele.

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