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Pauschalsteuerpflichtige - Inventar der nicht verkauften, vernichteten waren

Datum:

Betroffene Steuerpflichtige

Gewisse Steuerpflichtige können ein Inventar der nicht verkauften, vernichteten Waren erstellen, um ihren Umsatz an die COVID-19-Krise anzupassen.

  • Schausteller (F19), wenn sie in dieser Krise ihre Waren nicht mehr verkaufen können, auch nicht die, die für den Verkauf „zum Mitnehmen“ bestimmt sind. Verderbliche Waren, die während der COVID-19-Krise nicht verkauft werden konnten, wurden daher vernichtet.
  • Gastwirte (F04-24), wenn sie nach der Zwangsschließung aufgrund der COVID-19-Krise verderbliche Waren vernichten mussten.

Toleranz in Sachen MwSt.

  • Diese Steuerpflichtigen können am Tag der Wiedereröffnung ihres Betriebs ein einmaliges Inventar, geordnet nach Warengruppen, der unverkauften Waren aufstellen, die infolge der COVID-19-Krise vernichtet wurden.
    ​Dieses einmalige Inventar muss folgende Angaben pro Warengruppe enthalten: 
    • Betrag und Datum der Rechnung,
    • Art der verderblichen Waren,                                                                
    • Menge und Einkaufspreis der nicht verkauften und vernichteten verderblichen Waren.
  • Die verderblichen Waren, die sich im Warenbestand befinden, waren im Prinzip bereits Gegenstand einer vorgezogenen Besteuerung.  Da diese Waren nicht weiterverkauft werden konnten, muss es einen Nachlass auf die Pauschalgebühren geben. Für das 4. Quartal 2020 und die Quartale des Jahres 2021, in denen die Zwangsschließungen weiterhin gelten, können die in diesem Inventar enthaltenen Werte nach Warengruppen von den Werten nach Warengruppen abgezogen werden, auf die üblicherweise die pauschalen Koeffizienten angewandt werden.
  • Diese Toleranz gilt nicht:
    • wenn diese Steuerpflichtigen bereits üblicherweise ein Inventar führen,
    • wenn sie ihre verderblichen Waren noch verkaufen konnten (z. B., wenn sie einer „gemischten“ Tätigkeit nachgehen (Misch-Steuerpflichtige) oder wenn die Waren an einen anderen Betrieb verkauft wurden),
    • wenn die Waren von den Lieferanten (z. B. den Brauereien) zurückgenommen wurden.

Einkommensteuern

Der FÖD Finanzen wird das Inventar der unverkauften und vernichteten Waren bei der Berechnung der pauschalen Veranlagungsgrundlage für die Einkommensteuer der betroffenen Steuerpflichtigen berücksichtigen.