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Liquidierte Gesellschaft oder in Liquidation befindliche Gesellschaft


Bei einer Auflösung oder Liquidation auf Initiative des Unternehmensleiters müssen alle Schulden beglichen und das verbleibende Vermögen unter den Aktionären und Gesellschaftern aufgeteilt werden. Manchmal muss man auf bestimmte Rechnungen lange warten. Um ein Unternehmen schnell auflösen zu können, erlaubt der Gesetzgeber dem Unternehmen, die erforderlichen Mittel zum Begleichen dieser Rechnungen an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu übermitteln. Dank dieser Hinterlegung hat der Notar die Möglichkeit, die Liquidation abzuschließen. Bei Erhalt des Steuerbescheids muss der Bevollmächtigte diesen per Post oder per E-Mail an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse übermitteln. 

Bei einer Auflösung auf Initiative des Unternehmensleiters werden die Vermögenswerte veräußert und die Schulden des Unternehmens beglichen. Das restliche Vermögen wird unter den Aktionären und Gesellschaftern aufgeteilt. Die Gesellschafter kümmern sich um die Abwicklung, gegebenenfalls mit Unterstützung eines unabhängigen Buchhalters oder Sachverständigen.

Nach Abschluss einer Liquidation können noch Vermögenswerte übrig sein, die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden müssen. Eine Erstattung kann nur dann erfolgen, wenn die entsprechende Forderungsanmeldung nachgewiesen wird. Auf die verwalteten Gelder fallen keine Zinsen an. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

Achtung! Die hinterlegten Gelder können für noch geschuldete Gesellschaftssteuern verwendet werden, stellen aber keine Vorauszahlungen dar. Wenn ein Unternehmen also Vorauszahlungen leisten möchte, um Erhöhungen zu vermeiden, muss dies in der für Vorauszahlungen angemessenen Weise und innerhalb der festgelegten Fristen geschehen.
 

Diese Kategorie ist für Akten im Zusammenhang mit Geldern von liquidierten und zu liquidierenden Gesellschaften sowie Gesellschaften in Liquidation (einschließlich Liquidationen in einer Urkunde) bestimmt.

Über e-DEPO eine Sicherheitsleistung hinterlegen oder eine Erstattung beantragen

Verfahren

Um ein Unternehmen schnell auflösen zu können, erlaubt der Gesetzgeber dem Unternehmen, die erforderlichen Mittel zum Begleichen von Rechnungen an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu übermitteln. Bei Erhalt des Steuerbescheids muss der Bevollmächtigte diesen über e-DEPO an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse übermitteln.

Um Geldmittel an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu überweisen: 

  1. Verbinden Sie sich über MyMinfin mit unserer Anwendung e-DEPO (externer Link).
  2. Legen Sie unter der Kategorie „Société liquidée ou en liquidation“ eine neue Akte an und folgen Sie den Anweisungen.

Sie bezahlen keine Kosten. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse bietet diesen Dienst vollkommen kostenlos an.

Möchten Sie einen Dritten mit der Verwaltung Ihrer e-DEPO-Akten beauftragen? Die gute Nachricht ist, dass dies nun dank der Einführung einer gesonderten Vollmacht für die Anwendung möglich ist. Jeder Dritte, der eine Vollmacht von einer natürlichen oder juristischen Person erhalten hat, kann nun innerhalb der Anwendung e-DEPO die gleichen Handlungen wie diese Person vornehmen. Die Vollmacht kann über folgenden (externer Link)Link angelegt werden. Alle Informationen zu Vollmachten finden Sie auch auf der folgenden (Dieser Hyperlink öffnet ein neues Fenster)Seite.