Am 8. Mai 2018 haben die USA einseitig entschieden, die extraterritorialen Sanktionen gegen Iran wieder einzuführen und gleichzeitig aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action oder JCPOA) auszusteigen, der 2015 zwischen Iran einerseits und China, Frankreich, Russland, dem Vereinigten Königreich, Deutschland, den USA und der Europäischen Union andererseits geschlossen worden war. Die Aufhebung bestimmter Sanktionen gegen Iran ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Wiedereinführung extraterritorialer Sanktionen durch die USA könnte EU-Wirtschaftsteilnehmer, die legal internationale Handelsgeschäfte mit Iran tätigen, beeinträchtigen. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission beschlossen, die ehemalige Verordnung 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen („Blocking-Verordnung“ oder „Blocking Statute“) zu aktivieren, um europäischen Unternehmen Schutz zu bieten.
Am 17. April 2019 haben die USA die Aussetzung des Titels III des Helms-Burton-Gesetzes von 1996 (auch Gesetz über kubanische Freiheit und demokratische Solidarität (Libertad) genannt) aufgehoben, wodurch europäische Unternehmen und Privatpersonen mit Sitz in den USA nun aufgrund von Geschäften mit Gütern aus Kuba seit der Revolution von 1959 strafrechtlich verfolgt werden können. Die Anwendung dieses Teils des Gesetzes wurde bisher durch eine Entscheidung des Präsidenten der USA ausgesetzt.
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 dürfen EU-Unternehmen den extraterritorialen Auswirkungen von Sanktionen, die von Drittländern verhängt wurden (in diesem Fall die von den USA gegen Iran und Kuba verhängten Sanktionen), nicht Folge leisten und haben das Recht, infolge dieser Sanktionen über ein EU-Gericht von der Person, die den Schaden verursacht hat, Schadenersatz zu fordern. Entscheidungen ausländischer Gerichte, die auf diesen Sanktionen beruhen, werden in Bezug auf ihre Anwendung in der EU für nicht vollstreckbar erklärt.
Anwendung in Belgien
Mit Titel VII (Art. 230 bis 234) des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen wird eine Reihe von Bestimmungen eingeführt, die die ordnungsgemäße Ausführung der Verordnung 2271/96 in Belgien ermöglichen:
Die Generalverwaltung Schatzamt (FÖD Finanzen) und der FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind die zuständigen Behörden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung 2271/96 zu überwachen. Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten wurde als zuständige Behörde für die Übermittlung von für die Anwendung der Verordnung relevanten Informationen an die Europäische Kommission benannt. Die Entscheidung, eine Ausnahme zu gewähren, kann nur von der Europäischen Kommission selbst getroffen werden (Art. 230).
NÜTZLICHE INFORMATIONEN:Die Website der Europäischen Kommission enthält nützliche Informationen zum Blocking Statute. Die FAQ der Europäischen Kommission zur Blocking-Verordnung sind besonders interessant. Weitere Informationen:
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Sie können das Schatzamt über die E-Mail-Adresse quesfinvragen.tf@minfin.fed.be kontaktieren, um Informationen zu übermitteln oder Fragen zu stellen.