Allgemeine FAQ zur Eintragung, Änderung und Streichung eines Organismus für gemeinsame Anlagen
Muss ich die Eintragung, Änderung oder Streichung eines Organismus für gemeinsame Anlagen zwingend in MyMinfin vornehmen?
Organismen für gemeinsame Anlagen sind verpflichtet, die vom FÖD Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Dienste für jeglichen Austausch von Informationen und Dokumenten oder jegliche Mitteilungen und Anträge zwischen den OGA und dem FÖD Finanzen zu nutzen. Die gesetzliche Grundlage hierfür sind die Artikel 305/1 bis 305/6 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Artikel 271/19 bis 271/25 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen.
Wie kann ich mich in der Anwendung „OGA“ anmelden?
Zie hier.
Wie wird die Eintragung eines Organismus für gemeinsame Anlagen vorgenommen?
Zie hier.
Fallen Eintragungskosten an?
Es fallen keine Eintragungskosten an.
Kann das Eintragungsdatum bei der Beantragung präzisiert werden?
Das Eintragungsdatum kann bei der Einreichung der Akte ausdrücklich verlangt werden. Die Eintragung kann frühestens an dem Tag erfolgen, an dem der Antrag gestellt wird, vorausgesetzt, die Akte ist vollständig und entspricht den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.
Kann vor der offiziellen Eintragung ein Antragsentwurf zur Stellungnahme eingereicht werden?
Es wird keine Stellungnahme abgegeben, wenn es sich nicht um einen offiziellen Antrag auf Eintragung handelt.
Kann die Eintragung zu einem früheren Zeitpunkt als der Antrag erfolgen?
Die Voraussetzungen für die Eintragung müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung erfüllt sein. Die Eintragung kann frühestens am Tag der Antragstellung erfolgen, allerdings nur dann, wenn die Akte vollständig ist und die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bedingungen an diesem Tag erfüllt sind.
Was sind die Eintragungsfristen für die verschiedenen OGA?
Die Eintragung jedes OGA erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Antragstellung bei Vorliegen einer vollständigen Akte.
Können Anmerkungen zum Entwurf der Satzung gemacht werden?
Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen, Stellungnahmen zu den von den Organismen oder ihren gesetzlichen Vertretern verfassten Satzungsentwürfen abzugeben. Zu den Satzungsentwürfen kann keine Stellungnahme abgegeben werden. Die Akte des Antrags auf Eintragung wird nur auf der Grundlage der endgültigen Satzung geprüft.
Wie wird ein Antrag auf Änderung eines Organismus für gemeinsame Anlagen gestellt?
Zie hier.
Wie wird ein Antrag auf Streichung gestellt?
Zie hier.
Fallen bei einem Antrag auf Streichung Kosten an?
Bei einem Antrag auf Streichung fallen keine Kosten an.
Spezifische FAQ zu den SIIF
Kann eine Gesellschaft, die aus einem einzigen Anleger besteht, als SIIF eingetragen werden?
Eine institutionelle Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile kann aus einem einzigen geeigneten Anleger bestehen.
In diesem Fall muss in der Satzung des SIIF ausdrücklich erwähnt sein, dass die Anteile nur von einem einzigen Anleger gehalten werden können. Anderenfalls kann davon ausgegangen werden, dass dieser SIIF sein Kapital im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der AIFM-Richtlinie von mehreren Anlegern beschafft. Dieser SIIF fällt dann in den Anwendungsbereich eben dieser AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds). Der Umstand, dass es nur einen einzigen Anleger gibt, muss somit als gesetzlich zulässige Ausnahme betrachtet werden, die der Qualifizierung einer Gesellschaft als SIIF nicht im Wege steht. Ein von einem einzigen Anleger errichteter Anlageorganismus kann also gemäß Artikel 281 des Gesetzes vom 19. April 2014 für den SIIF-Status optieren und sein Verwalter unterliegt ausschließlich den Bestimmungen von Teil III Buch II des Gesetzes vom 19. April 2014 (und nicht den Bestimmungen von Teil II), vorausgesetzt, er verwaltet nicht gleichzeitig einen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne der AIFM-Richtlinie.
Der einzige Anleger muss zudem für eigene Rechnung handeln und nicht für Rechnung eines oder mehrerer anderer Anleger, die nicht als solche gemeldet sind, z. B. für einen oder mehrere nicht geeignete Anleger.
Kann ein SIIF ein unbewegliches Gut leasen oder verleasen?
Artikel 7 § 4 und § 5 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds ermöglicht es dem SIIF, ein oder mehrere unbewegliche Güter zu leasen oder zu verleasen, unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und dies in seiner Satzung und auf seinem Informationsblatt vorgesehen ist.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die unbeweglichen Güter zu Zwecken des öffentlichen Interesses bestimmt sind, sozialer Wohnungsbau und Unterrichtswesen inbegriffen. In diesem Fall ist es dem SIIF gestattet, eine Leasingtätigkeit mit Kaufoption für ein oder mehrere unbewegliche Güter als Haupttätigkeit auszuüben.
Kann sich ein von einem SIIF abgeschlossener Immobilienleasingvertrag auch auf das Mobiliar beziehen, das sich in der Immobilie befindet?
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds bestimmt Folgendes:
„Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
4. ‚Immobilien‘:
l) Rechte aus Verträgen, durch die ein oder mehrere Güter einem SIIF verleast werden oder andere ähnliche Nutzungsrechte gewährt werden“.
Der vom SIIF abgeschlossene Leasingvertrag kann sich somit auch auf das Mobiliar in der geleasten Immobilie beziehen, sofern das Mobiliar der betreffenden Immobilie zugewiesen ist und nebenberuflich gehalten wird und der SIIF im Rahmen seiner Anlagepolitik handelt.
Welche Dokumente muss ein SIIF vorlegen, wenn er gemäß dem Gesetz vom 19. April 2014 eine Verwahrstelle bestimmen muss?
Falls der SIIF verpflichtet ist, eine Verwahrstelle zu bestimmen, muss ein Dokument, das diese Bestimmung belegt und Informationen zur Identifizierung der Verwahrstelle enthält, bei der Beantragung der Eintragung als SIIF von der Gesellschaft beigefügt werden.
Spezifische FAQ zu privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital
Ist es möglich, eine Gesellschaft zu gründen und ihre Eintragung als privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zu beantragen, wenn die Gesellschaft am Tag der Beantragung der Eintragung weniger als sechs Aktionäre hat?
Gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist die Verpflichtung für den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, mindestens sechs Aktionäre oder Gesellschafter zu haben, eine Anforderung, die die Gesellschaft erfüllen muss. Wenn die Voraussetzung der Anzahl Aktionäre/Gesellschafter nicht erfüllt ist, ist die Eintragung in das Verzeichnis nicht gestattet, selbst wenn einige zusätzliche Investoren eine Bescheinigung vorlegen, in der sie sich verpflichten, Aktionäre/Gesellschafter des Unternehmens zu werden.
Eine Ausnahme von dieser Bedingung der Mindestanzahl an Aktionären/Gesellschaftern kann nur dann gestattet werden, wenn sich mindestens eine der in Artikel 7 und 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 aufgeführten juristischen Personen oder Einheiten unter den Aktionären/Gesellschaftern des OGA befindet.
Muss das Mindestgesellschaftskapital einer Gesellschaft vollständig eingezahlt sein, damit sich die Gesellschaft als privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eintragen lassen kann?
Die Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung des Gesellschaftskapitals beläuft sich auf einen Betrag von mindestens 61.500 Euro. Dieser Betrag muss bei der Beantragung der Eintragung der Gesellschaft in das Verzeichnis der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt sein.
Artikel 300 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter sieht Folgendes vor:
„§ 1 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse davon abgewichen wird.“
Die Artikel 7:2 und 7:11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen sehen Folgendes vor:
Von der Gründung der Gesellschaft an muss das Kapital in Höhe des festgelegten Mindestbetrags von 61.500 Euro voll eingezahlt sein.
Muss ein neu gegründeter privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital sein Gesellschaftskapital zu Beginn mit 3 % oder mit 25 % einzahlen?
Die Einzahlung des Gesellschaftskapitals eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegt dem allgemeinen Recht.
Artikel 300 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter sieht Folgendes vor:
„Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse davon abgewichen wird.“
Die Artikel 7:2 und 7:11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen sehen Folgendes vor:
Von der Gründung der Gesellschaft an muss das Kapital in Höhe des festgelegten Mindestbetrags von 61.500 Euro voll eingezahlt sein.
1. Jede Aktie, die einer Geldeinlage entspricht, und jede Aktie, die ganz oder zum Teil einer Sacheinlage entspricht, muss zu einem Viertel eingezahlt sein.
2. Aktien, die ganz oder zum Teil Sacheinlagen entsprechen, müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Gründung der Gesellschaft voll eingezahlt werden.
Was geschieht, wenn ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital in eine nicht notierte Gesellschaft investiert, diese Gesellschaft jedoch nach einer Kapitalerhöhung an die Börse gebracht wird?
Es wird auf Artikel 304 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und auf Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwiesen.
Es ist wichtig, im Hinterkopf zu behalten, dass sowohl das Gesetz als auch der Königliche Erlass auf den zusätzlichen oder zeitweiligen Besitz verweisen. Das Halten von Aktien oder Anteilen an einem notierten Unternehmen, die sich bereits vor der Notierung im Portfolio befanden, ist zeitweilig (maximal zwei Jahre) oder zusätzlich (bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 30 % der Bilanzsumme) möglich. Die Beschränkungen gelten nicht während des Liquidationszeitraums des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital.
Ist es einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gestattet, als kreditgebende Einrichtung einen Kredit mit einer nicht notierten Gesellschaft abzuschließen, der eine Modalität für die Umwandlung in Wertpapiere der nicht notierten Gesellschaft vorsieht?
Die von einer nicht notierten Gesellschaft ausgegebene Anleihe kann als tatsächlich unter die Kategorie der zugelassenen Anlagen im Sinne von Artikel 183 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital fallen. Es kann sich unter anderem um eine Anleihe handeln, die in Wertpapiere der nicht notierten Gesellschaft umgewandelt werden kann. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Gesetzgebung, die Finanzierung von nicht notierten Unternehmen zu fördern. Die Laufzeit dieser Anleihe ist in den oben genannten Bestimmungen nicht festgelegt.