Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Entscheid des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2019 über die MwSt.-Befreiung für Handlungen, die von Chiropraktikern und Osteopathen durchgeführt werden

Seit 1. Januar 2016 wurde der Anwendungsbereich der MwSt.-Befreiung für Leistungen im (para)medizinischen Bereich, in der Krankenhauspflege und der medizinischen Pflege grundlegend geändert.

Daher wurde die Anwendung der MwSt.-Befreiung für paramedizinische Berufe von der Anerkennung und den Vorschriften als paramedizinischer Beruf abhängig gemacht. Die geleisteten Dienste müssen ebenfalls in der LIKIV-Nomenklatur aufgeführt sein, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können.

Da Osteopathen und Chiropraktiker, die weder Ärzte, noch Kinesiotherapeuten sind, nicht von dieser Verfügung betroffen sind, werden ihre Dienstleistungen im Prinzip besteuert.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich geurteilt (Entscheid des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2019), dass die Tatsache, dass die Anwendung der Befreiung von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass es sich um einen reglementierten Beruf handelt, eine zu einschränkende Interpretation der Europäischen Gesetzgebung darstellt.

Es obliegt jedoch dem Gesetzgeber, die Bedingungen festzulegen, unter welchen die von Chiropraktikern und Osteopathen erbrachten Dienste MwSt.-frei sind. Artikel 44 § 1 Nr. 3 des MwSt.-Gesetzbuches muss also angepasst werden.

In Abwartung der parlamentarischen Initiative können die vorgenannten Chiropraktiker oder Osteopathen jedoch die Auswirkungen dieses Entscheids bereits geltend machen.

Das bedeutet, dass sie ab1. Oktober 2019 ihre Dienstleistungen von der MwSt. befreien können, wenn sie die notwendige Qualifikation nachweisen können, um medizinische Pflegedienstleistungen zu erbringen, deren Qualität ausreichend ist, um mit den von Angehörigen eines reglementierten medizinischen oder paramedizinischen Berufes erbrachten Leistungen gleichgesetzt zu werden.

Chiropraktiker und Osteopathen, die zurzeit als MwSt.-pflichtig identifiziert sind und die die Befreiung auf dieser Grundlage geltend machen möchten, müssen sich an den Dienst der Generalverwaltung Steuerwesen wenden, der für Ihre Akte zuständig ist. Gegebenenfalls müssen sie die notwendigen Anpassungen vornehmen, wie z. B. eine Überprüfung des Rechts auf Vorsteuerabzug.

Diese Wahl wird natürlich auf alle Dienste angewandt, die von den Chiropraktikern und Osteopathen im Rahmen ihrer regelmäßigen Tätigkeiten geleistet werden.

Chiropraktiker und Osteopathen können sich jedoch ebenfalls dafür entscheiden, ihre Dienstleistungen weiterhin besteuern zu lassen und die Abänderung des Artikel 44 § 1 Nr. 3 des vorgenannten MwSt.-Gesetzbuches abzuwarten.