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Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Schichtarbeit

Wenn ein Unternehmen vor Einführung der Covid-19-Krisenmaßnahmen vollkommen der steuerlichen Definition eines Unternehmens mit Schichtarbeit entsprach (im Sinne von Artikel 2755 §§ 1 Nr. 2 und 3 EStGB 92) und zurzeit, um die Hygienemaßnahmen Covid-19 einhalten zu können, die vorübergehend von den Behörden auferlegt wurden, und so seine Tätigkeiten fortsetzen zu können, eine angepasste vorübergehende Regelung einführen möchte, mit der besonders die „soziale Distanz“ eingehalten werden soll indem eine kurze Unterbrechung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Schichten eingeführt wird, akzeptiert die Verwaltung, dass das Unternehmen während des Zeitraums, in dem die Behörden diese spezifischen Covid-19-Maßnahmen auferlegt, weiterhin die Unterstützungsmaßnahme „Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Schichtarbeit“ anwenden darf.